Wenn Erinnerungslücken zur strafrechtlichen Gefahr werden
Vorwürfe der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände (ehemals sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen) entstehen häufig in Situationen, in denen Alkoholkonsum, Partyumfeld oder ein emotional angespanntes Beziehungsgeflecht eine klare Erinnerung an das Geschehen erschweren. Am nächsten Tag stehen dann plötzlich Begriffe wie „Widerstandsunfähigkeit“, „K.o.-Tropfen“ oder „Ausnutzung“ im Raum – oft, bevor überhaupt sauber geklärt ist, was sich tatsächlich zugetragen hat und wie die Rechtslage nach der Reform des Sexualstrafrechts zu bewerten ist.
Nikolai Odebralski – Ihr Anwalt bei Sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) und Sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB a.F.)
Im Rahmen der großen Sexualstrafrechtsreform von 2016, begleitet von der oftmals äußerst emotional geführten #MeToo-Debatte und dem neuen Grundsatz „Nein heißt Nein“ , wurde der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen abgeschafft und im Wesentlichen in § 177 Abs. 2 StGB als sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände neu gefasst. Die Strafbarkeit wurde um weitere Ausnutzungstatbestände erweitert, das Sexualstrafrecht wurde in der Folge ebenfalls verschärft.
Als Strafrahmen für das sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB sieht der Gesetzgeber seitdem eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Eine Geldstrafe ist somit grundsätzlich nicht mehr möglich, nur in den äußerst seltenen minder schweren Fällen gemäß § 177 Abs. 9 StGB.
Sollte die sexuelle Handlung in einem Eindringen in den Körper des Opfers beziehungsweise dem Beischlaf liegen, liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor. Hierfür veranschlagt der Gesetzgeber eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren, eine Aussetzung zur Bewährung ist in der Regel nicht mehr möglich. Bei Verurteilung erwartet den Angeklagten der Weg in die Haftanstalt.
Daher sollte ein solcher Vorwurf nie auf die leichte Schulter genommen werden, denn die Konsequenzen für das weitere Leben können gravierend sein. Mit dem Einschalten eines erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalts muss es jedoch nicht zu einer Verurteilung kommen. Auch die unangenehme öffentliche Hauptverhandlung kann vermieden werden.
Überlassen Sie das Verfahren nicht dem Zufall, machen sie keine Aussage bei der Polizei und suchen Sie mit Nikolai Odebralski einen Experten auf dem Gebiet der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht auf. Als erfahrener Anwalt bei einer Anklage von sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen sind mein Team und ich die erste Adresse für Ihre Verteidigung.
Im persönlichen Gespräch können wir eine individuelle Lösung für Ihre Situation finden. Zögern Sie deshalb nicht und kontaktieren Sie uns.
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Mehr InformationenVoraussetzung für eine Strafbarkeit wegen sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände (ehemals sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen) ist zunächst immer eine sexuelle Handlung, welche nach objektiven Kriterien bestimmt wird. Diese kann entweder vom Täter oder der Täterin am Opfer oder auch von dritten Personen, sofern der Täter dies veranlasst hat, am Opfer vorgenommen werden.
Weiterhin muss eine Form der Ausnutzung vorliegen.
Nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist es strafbar, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen in Bezug auf die sexuelle Handlung entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.
Diese Tatvariante entspricht der alten Fassung des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB a.F. Häufigster Fall ist hier das Ausnutzen bewusstloser oder auch stark angetrunkener Opfer. Hierbei ist es irrelevant, wie der Zustand herbeigeführt wurde, somit greift diese Tatvariante auch, wenn das Opfer selbst für seinen quasi wehrlosen Zustand verantwortlich ist und in diesem Zustand vom Täter angetroffen wurde.
In der Praxis kommt es regelmäßig zu Anschuldigungen seitens eines vermeintlichen Opfers, dieser Zustand der Wehrlosigkeit sei durch Verabreichung von K.o.-Tropfen (Knockout-Tropfen) herbeigeführt worden. Aufgrund der Ähnlichkeit der Symptome zu ausgeprägtem Alkoholkonsum stellt sich dieser Verdacht aber oft als unbegründet heraus, regelmäßig lag stattdessen eine starke Alkoholisierung des Opfers vor, welche nicht automatisch zu einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne der Vorschrift führt.
Vermeintliche Opfer schämen sich regelmäßig für ihren Zustand und wollen von ihrem eigenen Verschulden durch die wahrheitswidrige Anschuldigung, ihnen seien K.o.-Tropfen untergemischt worden, ablenken. Durch fachspezifische Analyse der Laborbefunde, der Aussageentstehung und des Aussageinhalts kann ein erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht hier oft schon den Beweiswert der Zeugenaussage durch stichhaltige Argumentation am Einzelfall deutlich verringern und gegebenenfalls bereits kurz nach Beginn der Ermittlungen eine Einstellung des Verfahrens herbeiführen.
Nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist strafbar, wenn der Täter ausnutzt, dass eine Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des eigenen Willens erheblich eingeschränkt ist – es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person zuvor versichert.
Grund für das Vorliegen dieser Tatbestandsvariante können unterschiedliche Erkrankungen, beispielsweise Lähmungen oder auch eine angeborene Intelligenzminderung sein. Die Strafbarkeit entfällt, sofern die andere Person den sexuellen Handlungen im Vorfeld zustimmt.
In der Praxis kommt es vor allem darauf an herauszuarbeiten, inwieweit eine Zustimmungserklärung vorliegt. Dieses gestaltet sich vor allem aufgrund des Rechts des Opfers auf eigene Sexualität in der Praxis problematisch, da die rechtlichen Anforderungen an die Zustimmung dieser Nur-Ja-heißt-Ja- Lösung mangels höchstrichterlicher Entscheidungen immer noch ungewiss sind. Diese nicht vollends geklärten Situationen können im Zweifel seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts oftmals zu Lasten des vermeintlichen Täters ausfallen, sofern zielsichere Gegenargumente seitens der eigenen Anwälte ausbleiben.
Nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist es zudem strafbar, wenn der Täter oder die Täterin einen Überraschungsmoment ausnutzt.
Unter diese neue Tatvariante fallen vor allem spontane sexuelle Handlungen; der Überraschungsmoment ist dabei aus Opferperspektive zu interpretieren. Probleme können hier vor allem bei spontanen sexuellen Handlungen in einer Partnerschaft oder schlichten Flirtversuchen mit stumpfen Anmachsprüchen auftauchen. Zwar wird eine gewisse Erheblichkeit der sexuellen Handlung vorausgesetzt, jedoch hat die Unbestimmtheit und die massive Ausweitung dieser Tatvariante auf alle spontanen sexuellen Anbahnungen für viele offene Fragen gesorgt, welche noch nicht höchstrichterlich geklärt wurden.
Ein erfahrener Rechtsanwalt kann hier schon im Ermittlungsverfahren durch überzeugende Argumentation darlegen, warum eine sexuelle Annäherung vielleicht aus Sicht des Opfers überraschend war, der Beschuldigte jedoch von einer mutmaßlichen Einwilligung ausging, was die Strafbarkeit entfallen lässt.
Nach § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB ist es strafbar, wenn der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Ein empfindliches Übel stellt einen Nachteil von gewisser Erheblichkeit dar. Diese Tatvariante soll die sogenannten Klima der Gewalt-Fälle abdecken, in denen die Opfer bei Widerworten oder körperlichen Widerstand mit Repressalien rechnen müssen, insbesondere im Rahmen der häuslichen Gewalt. Ob jedoch ein solches Klima der Gewalt herrschte und sich dieses ausgerechnet auch auf Widerstand gegen sexuelle Handlungen bezieht, ist stets eine Frage des Einzelfalls und in der Praxis nur schwierig darzulegen.
Weiterhin ist nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB strafbar, wenn der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Das empfindliche Übel bestimmt sich wie in § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB, notwendig ist hier jedoch außerdem, dass der Täter dem Opfer dieses in Aussicht gestellt hat, sollte es dem Täter nicht Folge leisten. Ob tatsächlich ein Zwang für das Opfer vorlag, lässt sich nur durch eine genaue Prüfung des Einzelfalls ermitteln. Falls der Täter jedoch mit einer Gefahr für Leib und Leben droht, liegt hier ein Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB vor.
Top-Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Ruhige Erklärung meiner Rechte, gezielte Akteneinsicht, dann konsequentes Handeln. Ich kann die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.
Herr Odebralski ist ein äußerst freundlicher und fachlich äußerst kompetenter Rechtsanwalt. Ich kontaktiere sein Büro mittags telefonisch und wurde von der freundlichen und…
Ich fühlte mich nicht verurteilt. Die Strategie war klar. Schnelle Rückmeldungen und bundesweit erreichbar. Am Ende ein gutes Ergebnis.
Vielen Dank für die schnelle und freundliche Beratung. Wir hatten eine Rechtsfrage für unser Unternehmen und Herr Odebralski hat uns sofort telefonisch beraten. Dafür ein herzliches Dankeschön.
Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren
Erfahrene Verteidigung im Sexualstrafrecht
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