Rechtsanwalt für Sexualdelikte

Sexualstrafrecht bundesweit

Dickpic-Bedeutung – was ist damit gemeint?

Der Begriff „Dickpic“ steht für die digitale Zusendung eines Penisfotos – häufig über Messenger-Dienste, Social-Media-Plattformen oder AirDrop. Meist handelt es sich um eine Aufnahme des erigierten männlichen Glieds, die ohne vorherige ausdrückliche Aufforderung oder Zustimmung verschickt wird.

Wichtig ist die Unterscheidung: Einvernehmliches Sexting – also das freiwillige Austauschen intimer Fotos zwischen Erwachsenen – ist nicht strafbar. Problematisch wird es jedoch, wenn die Zusendung ohne Einwilligung erfolgt. Denn in solchen Fällen sprechen wir nicht mehr von einer privaten Intimität, sondern von einer potenziell strafbaren Handlung.

Was für den Absender möglicherweise wie ein harmloser Flirt oder ein „Witz“ gedacht war, kann für die Empfängerin oder den Empfänger als übergriffig und verletzend erlebt werden – als ungewollter Eingriff in die Intimsphäre. Genau hier setzt das Strafrecht an: Es schützt Menschen davor, ohne ihr Zutun mit sexuellen Inhalten konfrontiert zu werden. Das Strafrecht beurteilt dabei nicht nur die Absicht des Absenders, sondern vor allem die Wirkung auf die betroffene Person.

Als Anwalt für Sexualstrafrecht erlebe ich jedoch häufig ein anderes Bild: Viele Beschuldigte dachten, die Situation sei spielerisch, der Ton beidseitig locker oder sogar ein stillschweigendes Einverständnis vorhanden. Umso größer ist der Schock, wenn plötzlich eine Anzeige folgt – verbunden mit einer polizeilichen Vorladung, möglicherweise sogar einer Hausdurchsuchung.

Genau an diesem Punkt beginnt meine Arbeit: Ich analysiere, ob wirklich ein strafrechtlich relevanter Verstoß vorliegt – oder ob ein Missverständnis, ein uneindeutiger Kontext oder eine überzogene Interpretation zugrunde liegt. Denn nicht jedes Dickpic ist automatisch strafbar.

 

1. Verbreitung intimer Fotos – strafrechtliche Einordnung

Wann genau wird das Verschicken eines Dickpics strafbar? Die rechtliche Einordnung hängt stark vom Kontext ab – und davon, ob das Bild gegen den Willen der empfangenden Person verschickt wurde. Denn das Strafrecht schützt nicht vor Erotik, sondern vor Übergriffigkeit. Maßgeblich ist also nicht die Existenz eines Penisfotos an sich – sondern ob es jemandem gegen seinen Willen zugänglich gemacht wurde.

Aus juristischer Sicht kommen bei ungefragt versendeten Dickpics mehrere Straftatbestände in Betracht. Entscheidend sind dabei folgende gesetzliche Regelungen:

§ 184 StGB – Verbreitung pornografischer Inhalte

Nach § 184 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einem anderen ohne dessen vorheriges Einverständnis pornografische Inhalte zugänglich macht. Genau hier fällt das ungefragte Dickpic häufig hinein. Das Gesetz versteht unter Pornografie bildliche Darstellungen, die sexuelle Handlungen oder primäre Geschlechtsmerkmale in objektiv-reizbezogener Weise zeigen. Ein erigierter Penis fällt regelmäßig unter diese Definition.

Die Strafandrohung reicht von einer Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. In Fällen, in denen das Bild an eine minderjährige Person verschickt wurde, greifen verschärfte Regelungen (s. unten § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Wichtig: Einverständnis kann hier nicht unterstellt werden – selbst wenn der Chat zuvor flirty oder offen war. Sobald Zweifel bestehen, ob das Bild gewollt war, liegt ein strafrechtliches Risiko vor.

§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlung

§ 183 StGB betrifft die sogenannte „klassische“ exhibitionistische Handlung – etwa das Entblößen in der Öffentlichkeit. Zwar ist dieser Tatbestand in erster Linie auf physische Situationen zugeschnitten, bei denen Täter und Opfer zur gleichen Zeit am gleichen Ort sind. Doch einige Gerichte prüfen bei Dickpics auch eine digitale Entsprechung dieses Verhaltens: Wenn die Zusendung eindeutig sexuell motiviert war und auf die Reaktion des Gegenübers zielte, kann auch ein Dickpic als exhibitionistisches Verhalten gedeutet werden.

Beachtlich: § 183 StGB erfasst nur männliche Täter – und setzt voraus, dass die Handlung aus einem sexuellen Anreiz heraus erfolgt. In der Praxis bleibt diese Norm aber eher eine Ausnahmevorschrift. Die meisten Fälle werden über § 184 StGB verfolgt, da dieser rechtlich sauberer anwendbar ist und weniger Tatbestandslücken aufweist.

§ 184b / § 184c StGB – Kinder- und Jugendpornografie

Kommt es zur Zusendung eines Dickpics an eine minderjährige Person, wird die Situation deutlich ernster. Hier gelten strenge jugendschutzrechtliche Grenzen – und zwar unabhängig davon, ob das Bild „harmlos“ gemeint war oder eine vermeintliche Zustimmung des Empfängers vorlag. Denn: Minderjährige können nach ständiger Rechtsprechung nicht wirksam in den Erhalt pornografischer Inhalte einwilligen.

§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt bereits das Anbieten oder Zugänglichmachen pornografischer Inhalte gegenüber unter 18-Jährigen unter Strafe – auch ohne konkrete Aufforderung. Noch drastischer ist die Lage, wenn das versendete Bild selbst einen minderjährigen Absender oder Abgebildeten betrifft: Dann stehen Vorwürfe nach § 184b oder § 184c StGB (Kinder- bzw. Jugendpornografie) im Raum – mit Mindestfreiheitsstrafen und ohne Möglichkeit einer Geldstrafe.

Die Schwelle zur Strafbarkeit ist hier extrem niedrig, die Folgen gravierend – insbesondere wenn die Ermittlungsbehörden den Verdacht auf Speicherung, Besitz oder Weiterleitung kinderpornografischen Materials richten.

§ 184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Eine neuere und oft unterschätzte Vorschrift ist § 184k StGB. Diese Norm schützt davor, dass intime Bildaufnahmen – auch solche, die zunächst einvernehmlich entstanden sind – ohne Zustimmung weitergegeben werden. Der Schutz greift unabhängig davon, ob das Bild durch eine Kamera oder per Screenshot verbreitet wurde.

Für den klassischen Dickpic-Fall – also wenn jemand ein Bild des eigenen Körpers verschickt – greift § 184k nicht unmittelbar. Relevant wird die Vorschrift aber dann, wenn etwa ein fremdes Penisbild weitergeleitet wird (z. B. ein Bild, das aus einem früheren Chat stammt oder von einer dritten Person aufgenommen wurde). Hier schützt § 184k gezielt das Recht am eigenen Bild und sanktioniert das unbefugte Teilen intimer Aufnahmen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Wer ein Penisbild verschickt, bewegt sich folglich schnell im Grenzbereich des Strafrechts – insbesondere wenn das Bild ungefragt versendet oder an Minderjährige weitergeleitet wird. Entscheidend ist stets: Lag ein Einverständnis vor? War der Empfänger volljährig? War die Wirkung entwürdigend oder belästigend? Ein erfahrener Verteidiger wird diese Punkte präzise prüfen – und Ihre Sichtweise in den Mittelpunkt stellen.

 

2. Bilder weiterschicken – ist das strafbar?

Die Annahme, man könne ein erhaltenes intimes Bild bedenkenlos an Dritte weiterleiten, ist ein folgenschwerer Irrtum. Strafrechtlich macht es oft keinen Unterschied, ob Sie selbst das Bild aufgenommen oder lediglich erhalten und weitergeleitet haben – beides kann unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein.

Weiterleitung fremder Dickpics – juristische Risiken

Wird ein Dickpic ungefragt an jemanden weitergeleitet, erfüllt dies in vielen Fällen denselben Straftatbestand wie das ursprüngliche Verschicken: § 184 Abs. 1 StGB – Verbreitung pornografischer Inhalte. Auch wer nicht Urheber der Aufnahme ist, sondern „nur“ Empfänger oder Weiterleiter, macht sich strafbar, wenn:

  • das Bild pornografisch ist (z. B. ein erigierter Penis),

  • es ohne ausdrückliche Aufforderung oder Zustimmung weitergegeben wurde und

  • der Empfänger sich dadurch belästigt fühlt oder überrascht wurde.

Der Gesetzgeber stellt dabei nicht auf die Herkunft des Bildes ab, sondern auf die Handlung: Wer pornografisches Material weiterverbreitet, übernimmt Verantwortung dafür – unabhängig davon, ob er es selbst erstellt hat oder nicht. Das heißt: Auch das bloße Zeigen eines Dickpics im Freundeskreis oder das Weiterleiten in einem Gruppenchat kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Schutz der abgebildeten Person – § 184k StGB

Hinzu tritt ein weiteres sensibles Feld: der Schutz der abgebildeten Person. Viele Dickpics zeigen nicht nur anonyme Körperausschnitte, sondern lassen Rückschlüsse auf Identität zu – sei es durch das Gesicht, durch Tätowierungen, Raumhintergründe oder Metadaten. In solchen Fällen verletzt das Weiterleiten nicht nur die Intimsphäre, sondern auch das Recht am eigenen Bild.

§ 184k StGB schützt genau diesen Bereich: Die Vorschrift stellt das Weitergeben intimer Aufnahmen unter Strafe – auch dann, wenn die Bilder ursprünglich einvernehmlich ausgetauscht wurden. Selbst wenn die Aufnahme im Rahmen einer Beziehung oder eines Flirts freiwillig entstanden ist, darf sie nicht ohne neue Zustimmung an andere weitergegeben werden.

Typisches Beispiel: Ein Mann erhält in einer privaten Konversation ein intimes Foto von seiner Partnerin. Nach einer Trennung zeigt oder versendet er es aus Rache weiter – oder auch „nur zum Spaß“ in einem Gruppenchat. In beiden Fällen liegt ein klarer Verstoß gegen § 184k StGB vor. Die betroffene Person hat Anspruch auf Schutz – und das Strafrecht greift ein.

Motiv Rache – der Fall „Revenge Porn“

Besonders scharf reagieren Justiz und Öffentlichkeit, wenn intime Bilder gezielt zur Bloßstellung oder Erniedrigung verbreitet werden. In solchen Fällen spricht man von Revenge Porn – also der Veröffentlichung oder Weitergabe intimer Inhalte wie erwähnt aus Rache oder zur sozialen Demütigung. Der Gesetzgeber bewertet solche Taten als besonders verwerflich.

Aber Vorsicht: Auch scheinbar „harmlose“ Weitergaben – etwa das Herumzeigen eines Dickpics unter Freunden mit dem Zusatz „Schau dir mal das an“ – sind keine Bagatellen. Bereits das bloße Zugänglichmachen genügt für die Strafbarkeit. Selbst wenn das Bild nur wenige Sekunden sichtbar ist oder nach kurzer Zeit verschwindet, liegt eine relevante Rechtsverletzung vor.

Ob ein strafbarer Verstoß tatsächlich vorliegt, hängt oft an technischen Feinheiten:

  • Wurde das Bild aktiv weitergeleitet oder lediglich synchronisiert?

  • War es Teil eines Gruppenchats mit unklarer Beteiligung?

  • Lässt sich das Einverständnis des Absenders nachweisen?

  • Ist die abgebildete Person eindeutig erkennbar oder anonym?

  • Wurde das Bild zwischen Erwachsenen oder an Minderjährige weitergegeben?

All diese Fragen sind entscheidend für die Bewertung des Falls. Als Verteidigung analysieren wir sorgfältig die Kommunikationsstruktur, sichern technische Spuren und prüfen, ob überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist oder ob die Vorwürfe überzogen sind.

 

3. „Penis Snap“ – moderne Begriffe, altes Problem

In der heutigen digitalen Welt ist das Verschicken intimer Bilder einfacher denn je – und zugleich gefährlicher. Was früher als eindeutiges Verhalten im öffentlichen Raum bewertet wurde, findet heute digital und scheinbar „verschwunden“ statt: per Snapchat, Instagram, Signal oder AirDrop. Begriffe wie „Nudes“, „Snaps“ oder „Penis Snap“ sind in der Alltagssprache längst angekommen – doch das Strafrecht hat aufgeholt.

Viele Beschuldigte sind überrascht, wie schnell aus einem Sekundenfoto eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren nach § 58a StPO werden kann. Der Glaube, ein sich selbstlöschender „Snap“ sei juristisch unproblematisch, ist trügerisch. Denn entscheidend ist nicht, wie lange das Bild sichtbar war, sondern dass es versendet wurde – und unter welchen Umständen.

Selbstlöschende Inhalte – rechtlich keine Grauzone

Messenger wie Snapchat oder Instagram Direct bieten die Option, Bilder zu verschicken, die sich nach dem Öffnen automatisch löschen. Doch: Auch solche flüchtigen Inhalte können zur Anzeige führen. Der Empfänger kann das Bild per Screenshot speichern oder – und das genügt in vielen Fällen – es schlicht als sexuelle Belästigung empfinden und melden. Viele Apps haben mittlerweile direkte Meldefunktionen, die dazu führen, dass Inhalte gesichert und an Behörden weitergeleitet werden.

Was strafrechtlich zählt, ist der Moment der Übermittlung. Wird ein Dickpic versendet, ohne dass ein ausdrückliches Einverständnis vorlag, kann bereits darin eine Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 StGB gesehen werden – unabhängig davon, ob das Bild nur kurz sichtbar war oder ob es gespeichert wurde.

Cyberflashing – Belästigung per Technik

Ein besonders aktuelles Phänomen ist das sogenannte Cyberflashing. Gemeint ist das gezielte Verschicken sexueller Inhalte an fremde Personen – etwa über AirDrop, Bluetooth oder Messaging-Apps – ohne vorherigen Kontakt oder Zustimmung. Der Absender bleibt dabei oft anonym oder tritt ohne erkennbare Identität auf. Die Betroffenen erhalten plötzlich ein Penisbild auf ihrem Display – ein massiver Übergriff, der sich oft in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Konzerten oder in der Bahn ereignet.

Auch wenn Cyberflashing bislang kein eigener Straftatbestand ist, kann die Handlung unter § 184 StGB fallen. Je nach Konstellation kommt zudem eine strafbare sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) oder – bei gezielter Entwürdigung – sogar eine Beleidung auf sexueller Grundlage i.S.d. § 185 StGB (Beleidigung) in Betracht.

In England wurde Cyberflashing bereits strafrechtlich verankert – auch in Deutschland gibt es zunehmend Stimmen, die hier Regelungslücken sehen. In der Praxis reagieren Polizei und Justiz aber schon heute mit Ermittlungsverfahren, sobald ein entsprechender Vorwurf gemeldet wird.

Technischer Trick ersetzt keine Einwilligung

Ob der „Penis Snap“ per AirDrop gesendet, in einer App kurz sichtbar oder nach wenigen Sekunden gelöscht wurde – entscheidend bleibt allein die Einwilligung. Lag sie nicht vor, ist das Bild ein unerwünschter sexueller Inhalt – und damit potenziell strafbar.

Wer glaubt, durch neue Technik oder moderne Slangbegriffe das Strafrecht umgehen zu können, irrt. Die Gerichte stellen auf die Wirkung beim Empfänger ab, nicht auf die Absicht oder die App. Wenn ein Bild belästigend wirkt oder überraschend auf dem Handy einer anderen Person erscheint, reicht das bereits für eine Anzeige – und kann zu empfindlichen Konsequenzen führen.

 

4. Verteidigung bei Anzeige wegen Dickpics – was tun bei einer Vorladung?

Der Moment, in dem eine Vorladung im Sexualstrafrecht oder Anzeige wegen des Versendens eines Dickpics ins Haus flattert, ist für viele Beschuldigte der erste Berührungspunkt mit dem Strafrecht – und zugleich ein Schock.

Verunsicherung, Scham, Angst vor sozialer Stigmatisierung – all das ist verständlich. Doch jetzt ist klares, strategisches Handeln gefragt.

  • Keine Aussage ohne Akteneinsicht
  • Wer als Beschuldigter vorgeladen wird, ist nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Oftmals ist Schweigen zunächst die klügere Entscheidung.

Denn: Erst wenn klar ist, was Ihnen konkret vorgeworfen wird – wer Sie beschuldigt, welche Beweise vorliegen, ob Screenshots existieren, wie die Chatverläufe interpretiert werden – lässt sich entscheiden, ob und wie Sie sich äußern sollten.

Ein vorschnelles „Erklärungsversuch“ kann fatal sein. Gerade im Sexualstrafrecht werden Formulierungen oft überinterpretiert oder später anders gewertet.

Deshalb: Sichern Sie sich rechtlichen Beistand, bevor Sie reagieren.

Keine Spuren löschen – kein Handy aufräumen

Der Impuls, peinliche Bilder, Chats oder Nachrichten sofort zu löschen, ist nachvollziehbar – aber gefährlich.

Zum einen können Daten forensisch wiederhergestellt werden. Zum anderen kann das Löschen als Verdunkelungsversuch gewertet werden – was im schlimmsten Fall sogar neue rechtliche Probleme (etwa wegen Beweismittelvernichtung) schafft.

Viel wichtiger: Manchmal enthalten genau diese Nachrichten Hinweise auf ein mögliches Einverständnis, auf den Verlauf des Gesprächs oder auf entlastende Umstände. Wer jetzt „aufräumt“, vernichtet vielleicht genau die Beweise, die am Ende helfen könnten.

Verteidigung beginnt mit Analyse – nicht mit Reaktion

Die beste Verteidigung beginnt mit einem kühlen Kopf und einer ehrlichen Analyse. Gemeinsam werden wir folgende Punkte prüfen:

  • Welche Kommunikation ging dem Bildversand voraus?

  • Wie war der Ton, die Stimmung, die Rollenverteilung?

  • Gab es frühere Austausche ähnlicher Art?

  • Ist die abgebildete Person sicher identifizierbar?

  • War der Bildinhalt tatsächlich pornografisch im Sinne des Gesetzes?

  • Welche Aussagen hat der/die Empfänger:in gegenüber der Polizei gemacht?

All das sind Faktoren, die über den Ausgang des Verfahrens entscheiden können.

 

5. Verteidigung durch Spezialisten – individuell, diskret, effektiv

Gerade bei Vorwürfen im Bereich sexueller Belästigung, pornografischer Inhalte oder digitaler Übergriffe ist die Wahl des richtigen Verteidigers entscheidend. Denn Dickpic-Verfahren sind keine Bagatellen. Sie betreffen einen hochsensiblen Bereich – juristisch, sozial und persönlich.

Warum ein erfahrener Anwalt so wichtig ist

Viele Ermittler und sogar manche Richter unterschätzen die Komplexität dieser Fälle. Sie betrachten sie als „eindeutig“ – ein Bild, eine Anzeige, ein Verstoß.

Doch die Realität ist oft vielschichtiger. Es geht um Einvernehmlichkeit, Kontext, Kommunikation, Beziehung – um digitale Missverständnisse, technische Fragen und emotionale Dynamiken.

Als einer der bundesweit bekanntesten Sexualstrafrechtsexperten weiß ich, worauf es ankommt:


Nikolai Odebralski Anwalt & Fachbuchautor: - Strafverteidigung im Sexualstrafverfahren
  • Welche Aussagen sind belastbar – und welche suggestiv entstanden?

  • Welche Beweise sind wirklich verwertbar?

  • Wie interpretieren Gerichte digitale Kommunikation?

  • Welche Alternativen zur Anklage gibt es – z. B. Einstellungen, Diversion, Auflagen?

  • und vor allem: Wie lässt sich die individuelle Situation des Mandanten menschlich und taktisch klug darstellen?

Maßgeschneiderte Verteidigung – keine Schablonen

Jeder Fall ist anders. Manchmal steht ein flapsiger Flirt am Anfang, manchmal ein Missverständnis, manchmal eine Eskalation.

Wenden Sie sich für ein erstes Gespräch bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de direkt an mich.