Aussage-gegen-Aussage als Kernproblem im Sexualstrafrecht
Sexualstrafverfahren sind häufig durch eine besondere Beweissituation geprägt. Nicht selten stehen sich die Aussagen der Beteiligten unversöhnlich gegenüber, während objektive Beweismittel fehlen oder nur begrenzt zur Verfügung stehen. In solchen sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen hängt der Ausgang des Verfahrens maßgeblich von der Bewertung der jeweiligen Aussagen ab.
Die strafrechtliche Rechtsprechung stellt in diesen Fällen besonders hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung. Eine Verurteilung setzt voraus, dass die Aussage, auf die sie gestützt wird, in sich stimmig, widerspruchsfrei und belastbar ist.
Der folgende Prozessbericht aus einem aktuell anhängigen Verfahren vor dem Amtsgericht Bottrop zeigt exemplarisch, wie entscheidend es ist, auch bei einer zunächst ungünstigen Einschätzung des Gerichts die Beweiswürdigung kritisch zu hinterfragen und sachverständige Hilfe einzubeziehen.
Prozessbericht: Verfahren vor dem Amtsgericht Bottrop
In dem aktuell anhängigen Verfahren vor dem Amtsgericht Bottrop wird dem Mandanten vorgeworfen, zum Nachteil einer Frau sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Der Vorwurf betrifft ein Geschehen nach einem gemeinsamen Abend, an dem beide Beteiligten erheblich alkoholisiert waren.
Nach dem gemeinsamen Aufenthalt begaben sich beide in die Wohnung des Mandanten. Was sich dort konkret ereignet hat, ist Gegenstand der strafrechtlichen Aufklärung. Während der Mandant davon ausgeht, dass es zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten kam, schildert die Anzeigeerstatterin den Ablauf anders. Sie gibt an, die sexuellen Handlungen nicht gewollt zu haben beziehungsweise geschlafen zu haben und sie nicht bewusst wahrgenommen zu haben.
Objektive Beweismittel, die den Geschehensablauf eindeutig belegen könnten, liegen nicht vor. Damit stellt sich das Verfahren als klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation dar, in der die richterliche Bewertung der Aussagen ausschlaggebend ist.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenDer Tatvorwurf nach gemeinsamem Alkoholkonsum
Tatvorwürfe im Zusammenhang mit gemeinsamem Alkoholkonsum stellen die Strafjustiz regelmäßig vor besondere Herausforderungen. Alkoholisierung kann Wahrnehmung, Erinnerungsfähigkeit und spätere Einordnung von Geschehnissen beeinflussen. Gleichzeitig begründet sie für sich genommen weder Einvernehmen noch einen strafrechtlich relevanten Tatvorwurf.
Im vorliegenden Verfahren war unstreitig, dass beide Beteiligten an dem betreffenden Abend erheblich alkoholisiert waren. Die Bewertung des Geschehens hing daher nicht von der Frage des Alkoholkonsums als solchem ab, sondern davon, ob sich aus den Aussagen hinreichend sicher feststellen lässt, ob ein entgegenstehender Wille bestand oder nicht.
Besonders in solchen Konstellationen ist besondere Zurückhaltung geboten. Pauschale Annahmen oder allgemeine Erfahrungswerte ersetzen keine konkrete Tatsachenfeststellung. Maßgeblich bleibt allein, ob die vorliegenden Aussagen eine sichere Überzeugung vom Tatgeschehen zulassen.
Aussage-gegen-Aussage und vorläufige richterliche Einschätzung
Nach der Vernehmung der Anzeigeerstatterin kam es im Verfahren zu einem prozessual bedeutsamen Moment. Auf Bitte der Verteidigung wurde das Gericht gebeten, ein Zwischenfazit zur bisherigen Beweisaufnahme zu ziehen. Solche Zwischenbewertungen sind rechtlich unverbindlich, geben jedoch häufig Aufschluss darüber, wie das Gericht die Beweislage zu diesem Zeitpunkt einschätzt.
Die Vorsitzende Richterin äußerte, dass sie die Aussage der Zeugin nach vorläufiger Bewertung für glaubhaft halte. Für den Mandanten stellte diese Einschätzung eine erhebliche Belastung dar, da sie auf den ersten Blick auf einen ungünstigen weiteren Verfahrensverlauf hindeutete.
Gerade in der Konstellation Aussage-gegen-Aussage kommt solchen Einschätzungen jedoch keine abschließende Bedeutung zu. Sie ersetzen weder eine vollständige Beweiswürdigung noch binden sie das Gericht für den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Für die Verteidigung war damit klar, dass es nun darauf ankam, die Aussage nicht isoliert, sondern unter Einbeziehung aussagepsychologischer Kriterien und sämtlicher erkennbarer Widersprüche einer vertieften Prüfung zu unterziehen.
Zwischenfazit des Gerichts und Verteidigungsreaktion
Die vorläufige Einschätzung des Gerichts machte deutlich, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Aussage der Anzeigeerstatterin erforderlich war. Für die Verteidigung stellte sich die Aufgabe, die Aussage nicht nur inhaltlich, sondern auch unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten kritisch zu prüfen.
In dieser Situation kam es darauf an, nicht vorschnell zu reagieren oder sich von der ersten Bewertung des Gerichts leiten zu lassen. Gerade Zwischenfazit und vorläufige Eindrücke dürfen nicht mit einer abschließenden Überzeugungsbildung verwechselt werden.
Der zuständige Anwalt für Sexualstrafrecht unser Kanzlei entschied sich daher bewusst für einen strukturierten und sachlichen Weg. Ziel war es, die festgestellten Widersprüche, Unklarheiten und Brüche in der Aussage systematisch herauszuarbeiten und dem Gericht eine fachlich fundierte Grundlage für eine erneute Bewertung zu geben.
Diese Vorgehensweise bildete die Grundlage für den nächsten prozessualen Schritt.
Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens
Vor dem Hintergrund der vorläufigen richterlichen Einschätzung stellten wir einen umfangreichen Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens. Ziel war es, die Aussage der Anzeigeerstatterin nicht allein auf Grundlage eines ersten Eindrucks zu bewerten, sondern einer fachwissenschaftlichen Analyse zu unterziehen.
In dem Antrag wurden die in der Vernehmung erkennbaren Widersprüche, Unklarheiten und Brüche detailliert herausgearbeitet. Dabei ging es nicht um eine Bewertung der Person der Zeugin, sondern ausschließlich um die Qualität, Entstehung und innere Struktur ihrer Aussage.
Aussagepsychologische Gutachten befassen sich unter anderem mit der Frage, ob eine Aussage erlebnisbasiert ist oder ob Anhaltspunkte für alternative Entstehungsmechanismen bestehen. Gerade in Konstellationen, in denen Erinnerungen durch Alkoholisierung, zeitliche Verzögerungen oder äußere Einflüsse geprägt sein können, hilft diese Analyse.
Das Gericht folgte dem Antrag und ordnete die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens an. Damit wurde der Weg für eine erneute, vertiefte Beurteilung der Beweislage eröffnet.
Bedeutung aussagepsychologischer Begutachtung im Strafverfahren
Aussagepsychologische Gutachten dienen nicht dazu, Schuld oder Unschuld festzustellen, sondern sollen dem Gericht eine fachliche Grundlage für die Bewertung der Aussagequalität liefern.
Im Mittelpunkt einer solchen Begutachtung steht die Frage, ob die vorliegende Aussage Merkmale aufweist, die typischerweise für eine erlebnisbasierte Schilderung sprechen, oder ob sich Anhaltspunkte für andere Entstehungsmechanismen ergeben. Dabei werden unter anderem die innere Konsistenz, Detailstruktur, zeitliche Einordnung und mögliche Beeinflussungsfaktoren berücksichtigt.
Gerade in Verfahren, in denen Alkoholisierung eine Rolle spielt, ist besondere Vorsicht geboten. Alkohol kann Wahrnehmung und Erinnerung beeinflussen, ohne dass sich daraus automatisch Schlüsse auf Einvernehmen oder einen entgegenstehenden Willen ziehen lassen. Aussagepsychologie hilft, diese Faktoren sachlich einzuordnen.
Für die richterliche Überzeugungsbildung bedeutet dies eine erhebliche Entlastung. Anstelle eines rein subjektiven Eindrucks tritt eine strukturierte fachliche Bewertung, die dem Gericht eine fundierte Entscheidungsgrundlage bietet.
Aktueller Stand des Verfahrens
Nach der Anordnung des aussagepsychologischen Gutachtens befindet sich das Verfahren derzeit in der Phase der fachlichen Überprüfung der Aussage. Der Sachverständige hat den Auftrag erhalten, die Angaben der Anzeigeerstatterin anhand anerkannter aussagepsychologischer Kriterien zu untersuchen.
Erst auf dieser Grundlage kann das Gericht eine belastbare Entscheidung darüber treffen, ob die Aussage den hohen Anforderungen im Sexualstrafrecht an eine Verurteilung genügt oder ob verbleibende Zweifel bestehen bleiben.
Für den Mandanten bedeutet diese Phase des Verfahrens eine erhebliche Belastung. Zugleich zeigt der bisherige Verlauf, dass auch bei einer zunächst ungünstigen Einschätzung des Gerichts eine sachliche, fundierte Verteidigung dazu beitragen kann, die Beweislage neu zu bewerten.
Das Verfahren ist damit offen. Der weitere Ausgang hängt maßgeblich von der fachlichen Bewertung der Aussage ab und nicht von vorläufigen Eindrücken oder ersten Einschätzungen.