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Vorladung als Beschuldigter wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB

Zwischen Fehlinterpretation und Straftat

Der Vorwurf der „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ trifft viele Betroffene völlig unerwartet – oft ausgelöst durch Situationen, in denen Außenwahrnehmung, moralische Bewertung und tatsächliche Strafbarkeit stark auseinanderfallen. § 183a StGB erfasst eine kleine, aber scharf umrissene Gruppe von Verhaltensweisen, deren juristische Einordnung ohne spezialisierte Expertise kaum möglich ist. Bevor man sich also mit einer Bewertung oder gar einer Aussage belastet, lohnt ein genauer Blick darauf, was der Gesetzgeber überhaupt unter diesem Tatbestand versteht – und an welchen Punkten eine Verteidigung strategisch ansetzen kann.

Schnell zum Inhalt:

Sie haben eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses erhalten?

Dann sind sie bei uns erst einmal richtig. Denn der Straftatbestand Erregung öffentlichen Ärgernisses ist Teil der sog. exualsstrafrechtlichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs, derartige Verfahren bearbeiten wir als bundesweit größte Kanzlei schwerpunktmäßig.

Ziel unserer Zusammenarbeit ist es hierbei immer, das Verfahren diskret, außergerichtlich und insbesondere ohne öffentliche Hauptverhandlung am Wohnort zur Einstellung zu bringen.

Kurz nach Erhalt der Vorladung

Viele Betroffene denken beim Erhalt einer solchen Vorladung zunächst, dass die Vorladung sinngemäß eine moralische Aufforderung dahingehend bedeutet, bei der zuständigen Polizeiwache zu erscheinen und sich zu den Vorwürfen zu erklären. Nimmt man sich nun einen Rechtsanwalt, so Details landläufig verbreitete Meinung, mache man sich erst recht verdächtig. Denn wer unschuldig ist (also wer die polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen Erregung öffentlichen Ärgernises nach eigenem Empfinden zu unrecht erhalten hat), braucht keinen Anwalt, so offenbar ein weit verbreiteter Irrglaube.

Denn genau das sollten Sie nicht tun.

Denn äußerst ratsam ist es in solchen Situationen, sich zu den Vorwürfen zunächst einmal nicht zu äußern, ganz unabhängig davon, ob der Tatvorwurf „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ lautet, oder eine andere Straftat im Raum steht. Grundsätzlich gilt: der Vorwurf einer Sexualstraftat kann im Falle eines ungünstigen Verfahrensausgang schwere Folgen nach sich ziehen, insbesondere im Hinblick auf die soziale Reputation einerseits, andererseits natürlich, aber auch wenn eine Verurteilung beispielsweise in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen wird und man dieses berufsglich benötigt.

Die Verhängung von Gefängnisstrafen ist beim Tatvorwurf Erregung öffentlichen Ärgernisses hingegen unüblich, hierzu kommt es nur in Ausnahmefällen.

Insofern raten wir, auch losgelöst davon, ob man dem Tatvorwurf gegebenenfalls einräumen, bestreiten oder sich auch schweigend verteidigen möchte, immer dazu, einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht mit der Verteidigung zu beauftragen. Wir bearbeiten derartige Verfahren schwerpunktmäßig, haben schon eine Vielzahl von Betroffenen durch Strafverfahren, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses begleitet. und hierbei die weitaus größte Anzahl dieser Verfahren zu einem diskreten und außergerichtlichen Abschluss gebracht.

Drohende Strafen

Als Beschuldigter man beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht direkt um seine Freiheit fürchten. Die Verhängung von Gefängnisstrafen ist bei diesem Straftatbestand zwar theoretisch vorgesehen, dürfte aber in der Praxis die absolute Ausnahme bilden.

Unserer langjährigen Erfahrung nach liegt der Schaden, den Beschuldigte bei dieser und vergleichbaren Vorwürfen erleiden, eher im sozialen Bereich beziehungsweise in einer möglichen Eintragung in polizeiliche Register, sofern man wegen einer solchen Straftat tatsächlich schuldig gesprochen wird.

Gerade dies zu verhindern, ist unsere Aufgabe und zugleich unsere Kernkompetenz.

Wir haben im Laufe unserer nunmehr 14-jährigen Tätigkeit mit vielen Beschuldigten gesprochen, nachdem diese verunsichert waren, im Hinblick auf die polizeiliche Vorladung als Beschuldigte wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses. In den weitaus meisten Fällen ist es uns hierbei gelungen, diese Strafverfahren zu einem diskreten außergerichtlichen Abschluss zu bringen, entweder im Falle einer Einstellung gegen eine Geldauflage oder im Idealfall durch eine Einstellung mangels Tatverdachts.

Ablauf nach der Beauftragung

Sofern sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen Erregung öffentlichen ärgern ist es erhalten haben und uns mit ihrer Verteidigung beauftragen möchten, haben Sie die richtige Wahl getroffen.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Expertise genießen wir Respekt und Ansehen bei den Staatsanwaltschaften bundesweit, unser Wort beziehungsweise unsere Schriftsätze haben dort Gewicht. Schon jetzt kann man sagen: wir versprechen natürlich keinen Prozessausgang, das wäre unseriös. Aber wir versprechen immer allen Mandanten, dass wir ihr Vertrauen, was mit der Mandatsverteilung an uns verbunden ist, nicht enttäuschen werden.

Der weitere Ablauf wäre, dass Sie mir bitte schon einmal kurz per Mail, die polizeiliche Vorladung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zukommen lassen, die Sie erhalten haben. Hierauf befinden sich nicht nur Ihre Stammdaten (Name & Anschrift), sondern auch das polizeiliche Aktenzeichen, beide Informationen brauchen wir für die weitere Mandatsbearbeitung.

Wir würden dann erst einmal die Vertretung gegenüber der zuständigen Polizei anzeigen, den Vernehmungstermin wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses absagen und die Ermittlungsakte beantragen. Bis diese eingehen, dauert es etwa 4-6 Wochen, sobald wir die Akten haben, stellen wir Ihnen diese vollständig digital zur Verfügung, so dass Sie sich auch ein Bild von allem machen können und dann auch wissen, warum Ihnen dieser Tatvorwurf überhaupt gemacht wird.

Anschließend stimmen wir uns eng  ab, besprechen ausführlich die Akten und schaffen die Vorwürfe dann im Idealfall außergerichtlich und diskret aus der Welt.

Seit Jahren bundesweit erfolgreich

Viele Betroffene und Beschuldigte stellen uns diese Frage, ob der Kanzlei-Standort des Rechtsanwalts im Rahmen von Strafverfahren überhaupt noch eine Rolle spielt.

Unsere Erfahrung nach rückt dieses Kriterium bei der Suche nach dem Strafverteidiger des Vertrauens, unabhängig davon, ob es sich um eine polizeiliche Vorladung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gm. § 183a StGBoder eine andere Straftat handelt, immer weiter in den Hintergrund. Vorber sind glücklicherweise die Zeiten, in denen Betroffene darauf angewiesen waren, dass es in ihrer Stadt einen Rechtsanwalt gibt, der sich der Sache annimmt. Heute ist es unserer Erfahrung nach so, dass Beschuldigte den Rechtsanwalt ihres Vertrauens nach dem Kriterium der Kompetenz suchen, und dann beim Tatvorwurf einer Sexualstraftat im Idealfall auf unsere Dienstleistung aufmerksam werden.

Ferner sind die Abläufe mittlerweile völlig digital: die polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses gm. § 183a StGB lässt sich problemlos per Mail Mail versenden, die Ermittlungsakte aus dem Strafverfahren Stellen wir Ihnen digital über eine sichere Verbindung zur Verfügung.

Ein überregionales Mandat ist insofern völlig problemlos möglich und entspricht heute auch der weit verbreiteten Praxis. Letztlich handelt es sich bei dem Ermittlungsverfahren wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, ohnehin zunächst um ein rein schriftliches Verfahren, bei dem es auf Standort von unserer Kanzlei als Rechtsanwalt nicht ankommt.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski

Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren

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