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Aussage gegen Aussage

In vielen Strafverfahren spielen objektive Beweismittel wie DNA-Spuren, Videoaufnahmen oder unabhängige Zeugen eine zentrale Rolle. Im Bereich des Sexualstrafrechts ist dies jedoch häufig anders. Nicht selten stehen sich lediglich die Aussagen der beteiligten Personen gegenüber. In solchen Fällen spricht man von einer sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.

Schnell zum Inhalt:

Für Ermittlungsbehörden und Gerichte stellt eine solche Situation eine besondere Herausforderung dar. Wenn keine zusätzlichen Beweise vorliegen, hängt die Entscheidung häufig davon ab, wie glaubhaft die Aussagen der Beteiligten erscheinen und ob sich Widersprüche oder bestätigende Indizien finden lassen. Gerade deshalb kommt der sorgfältigen Beweiswürdigung in diesen Verfahren eine besondere Bedeutung zu.

Im Sexualstrafrecht treten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen besonders häufig auf. Viele Taten finden ohne Zeugen statt, sodass der Sachverhalt später allein anhand der Aussagen der Beteiligten rekonstruiert werden muss. Für Beschuldigte kann dies eine äußerst belastende Situation sein, da bereits eine Anzeige ein umfangreiches Ermittlungsverfahren auslösen kann.

Die folgenden Abschnitte erläutern, wann von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation gesprochen wird, wie Gerichte mit solchen Konstellationen umgehen und welche Kriterien bei der Bewertung von Aussagen eine Rolle spielen.

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Wann ist von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation die Rede?

Von einer Aussage-gegen-Aussage-Situation spricht man im Strafverfahren, wenn sich die Aussagen der Beteiligten unmittelbar widersprechen und keine weiteren objektiven Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts zur Verfügung stehen. Typischerweise behauptet eine Person, eine Straftat sei begangen worden, während der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet. Andere unabhängige Zeugen, technische Beweise oder eindeutige Spuren liegen nicht vor.

Eine solche Konstellation tritt besonders häufig bei Straftaten auf, die sich im privaten oder abgeschlossenen Umfeld ereignen. Im Sexualstrafrecht finden viele der behaupteten Taten ohne Zeugen statt. Deshalb basiert die Beweisführung in diesen Verfahren oft maßgeblich auf den Aussagen der Beteiligten.

Entscheidend ist dabei, dass nicht allein zwei unterschiedliche Aussagen vorliegen. Von einer echten Aussage-gegen-Aussage-Konstellation spricht man in der Regel erst dann, wenn:

  • die Aussagen der Beteiligten in zentralen Punkten widersprüchlich sind,
  • keine weiteren unmittelbaren Beweismittel vorhanden sind,
  • und auch keine unabhängigen Zeugen den Sachverhalt bestätigen oder widerlegen können.
 

In solchen Situationen ist das Gericht verpflichtet, die Aussagen besonders sorgfältig zu prüfen. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Aussage „wahrscheinlicher“ erscheint, sondern darauf, ob sich eine Verurteilung mit der für das Strafrecht erforderlichen Überzeugung des Gerichts begründen lässt.

Weil in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen objektive Beweise fehlen, spielen Kriterien wie Aussagequalität, Aussagekonstanz und mögliche Belastungsmotive eine bedeutende Rolle bei der späteren Beweiswürdigung.

Was passiert bei Aussage gegen Aussage im Sexualstrafrecht?

Wenn im Sexualstrafrecht eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt, steht das Gericht vor der Aufgabe, den Sachverhalt allein anhand der vorhandenen Aussagen und möglicher Indizien zu bewerten. Da häufig keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, kommt der sorgfältigen Analyse der Aussagen eine besonders große Bedeutung zu.

Das Gericht muss prüfen, ob es sich von der Schuld des Angeklagten mit der im Strafrecht erforderlichen Gewissheit überzeugen kann. Dabei gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Das bedeutet, dass das Gericht alle Einzelheiten umfassend bewerten muss.

In der Praxis werden insbesondere folgende Aspekte geprüft:

  1. Aussagequalität und Detailreichtum

Gerichte achten darauf, ob eine Aussage in sich schlüssig ist und ob sie konkrete, nachvollziehbare Details enthält. Dabei geht es nicht darum, möglichst viele Einzelheiten zu nennen, sondern darum, ob die Darstellung in sich stimmig erscheint.

  1. Aussagekonstanz

Ein wichtiger Faktor ist die Frage, ob eine Person ihre Darstellung im Verlauf des Verfahrens konstant beibehält oder ob sich wesentliche Veränderungen ergeben. Unterschiede zwischen früheren Aussagen und späteren Darstellungen können eine Rolle bei der Bewertung spielen.

  1. Entstehungsgeschichte der Aussage

Auch der Kontext, in dem eine Aussage entstanden ist, kann relevant sein. Dazu gehört etwa, wann und unter welchen Umständen eine Anzeige erstattet wurde oder ob Gespräche mit Dritten die Erinnerung beeinflusst haben könnten.

  1. Indizien und Begleitumstände

Selbst wenn keine direkten Beweise vorliegen, können andere Umstände eine Rolle spielen. Dazu zählen etwa Nachrichtenverläufe, zeitliche Abläufe, medizinische Befunde oder Aussagen von Personen aus dem Umfeld der Beteiligten.

Es kommt daher selten allein auf zwei gegenüberstehende Aussagen an. Vielmehr wird versucht, das Gesamtbild des Geschehens anhand aller verfügbaren Informationen zu rekonstruieren.

Für Beschuldigte bedeutet eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation dennoch häufig eine erhebliche Belastung, da das Verfahren stark von der Bewertung persönlicher Aussagen geprägt ist. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Prüfung der Aussageentwicklung und der gesamten Beweislage im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung.

Anzeige wegen sexueller Belästigung ohne Zeugen – was tun?

Eine Anzeige wegen sexueller Belästigung ohne Zeugen stellt für Beschuldigte eine besonders belastende Situation dar. Häufig existieren keine unmittelbaren Beweise für das Geschehen, sodass sich das Verfahren maßgeblich auf die Aussagen der beteiligten Personen stützt. Gerade in solchen Konstellationen ist ein besonnenes und überlegtes Vorgehen entscheidend.

Zunächst gilt: Eine Anzeige bedeutet noch keine Verurteilung. Auch in Verfahren wegen sexueller Belästigung gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Strafverfolgungsbehörden müssen prüfen, ob sich der Tatvorwurf tatsächlich nachweisen lässt.

Trotzdem kann bereits das Ermittlungsverfahren erhebliche Folgen haben. Beschuldigte erfahren häufig von dem Vorwurf durch eine polizeiliche Vorladung oder durch Befragungen im persönlichen Umfeld. In dieser Situation reagieren viele Betroffene mit dem Impuls, den Vorwurf sofort zu erklären oder zu widerlegen. Genau dies kann jedoch problematisch sein.

Wichtig ist zunächst:

  • Keine vorschnellen Aussagen gegenüber der Polizei, ohne die Ermittlungsakte zu kennen.
  • Keine Kontaktaufnahme mit der anzeigenden Person, da dies später als Einflussnahme ausgelegt werden kann.
  • Dokumentation eigener Erinnerungen, solange die Ereignisse noch präsent sind
 

In Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen können scheinbar kleine Details einen riesigen Einfluss nehmen. Zeitliche Abläufe, Nachrichtenverläufe, Aufenthaltsorte oder mögliche Zeugen aus dem Umfeld können später für die Rekonstruktion des Geschehens relevant werden.

Eine strukturierte Verteidigung beginnt daher in der Regel mit der Akteneinsicht. Erst wenn bekannt ist, worauf sich der konkrete Tatvorwurf stützt und welche Aussagen oder Beweismittel vorliegen, lässt sich beurteilen, wie auf die Vorwürfe sinnvoll reagiert werden sollte.

In vielen Fällen entscheidet sich der weitere Verlauf des Verfahrens bereits im Ermittlungsstadium. Eine sorgfältige Analyse der Aussagen, möglicher Widersprüche und der gesamten Beweislage ist daher entscheidend für die weitere Verteidigungsstrategie.

Aussage gegen Aussage bei Vergewaltigungsvorwurf

Bei Vorwürfen der Vergewaltigung nach § 177 StGB kommt es besonders häufig zu Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. Viele der behaupteten Taten finden in privaten Situationen statt, in denen keine unabhängigen Zeugen anwesend sind. Dadurch hängt die strafrechtliche Bewertung häufig maßgeblich von den Aussagen der beteiligten Personen und von möglichen Begleitumständen ab.

Bei Vergewaltigungsvorwürfen führen solche Konstellationen regelmäßig zu umfangreichen Ermittlungen. Die Strafverfolgungsbehörden versuchen, den Sachverhalt anhand aller verfügbaren Informationen zu rekonstruieren. Neben den Aussagen der Beteiligten können dabei auch weitere Aspekte eine Rolle spielen, etwa:

  • medizinische Untersuchungen und mögliche Verletzungen,
  • Nachrichtenverläufe oder digitale Kommunikation,
  • zeitliche Abläufe vor und nach dem angeblichen Geschehen,
  • Aussagen von Personen aus dem persönlichen Umfeld.
 

Trotzdem bleiben viele Verfahren letztlich von der Bewertung der Aussagen geprägt. Deshalb kommt der Analyse der Aussageentwicklung eine besondere Bedeutung zu. Gerichte prüfen dabei unter anderem, ob eine Aussage in sich schlüssig ist, ob sie im Verlauf des Verfahrens konstant bleibt und ob mögliche äußere Einflüsse auf die Aussage erkennbar sind.

Für Beschuldigte kann ein solcher Vorwurf erhebliche Folgen haben – sowohl rechtlich als auch persönlich. Bereits das Ermittlungsverfahren kann zu Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen digitaler Geräte oder umfangreichen Befragungen im sozialen Umfeld führen.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen erfordern deshalb eine besonders differenzierte Bewertung, da eine Verurteilung nur erfolgen darf, wenn das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

Gilt die Unschuldsvermutung im Zweifelsfall?

Auch in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung. Dieser Grundsatz gehört zu den zentralen Prinzipien des Strafrechts und ist auch im Grundgesetz sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Er bedeutet, dass eine Person so lange als unschuldig gilt, bis ihre Schuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren nachgewiesen wurde.

Für eine Verurteilung reicht es nicht aus, dass ein Tatvorwurf möglich oder wahrscheinlich erscheint. Das Gericht muss vielmehr von der Schuld des Angeklagten überzeugt sein. Diese Überzeugung muss auf einer umfassenden und sorgfältigen Beweiswürdigung beruhen.

Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen greift der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) vollumfänglich. Wenn nach der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass sich der Vorwurf tatsächlich so zugetragen hat, darf keine Verurteilung erfolgen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Verurteilung in solchen Fällen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Gerichte können auch auf Grundlage einer einzigen Zeugenaussage zu einer Verurteilung gelangen, wenn sie diese Aussage nach sorgfältiger Prüfung für glaubhaft halten und keine durchgreifenden Zweifel bestehen.

In der Praxis erfolgt daher eine besonders intensive Prüfung der Aussage. Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:

  • innere Schlüssigkeit der Aussage,
  • Konstanz der Darstellung im Verlauf des Verfahrens,
  • mögliche Belastungsmotive,
  • Übereinstimmung mit objektiven Umständen oder Indizien.
 

Erst wenn das Gericht nach dieser Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass der Tatvorwurf bewiesen ist, darf eine Verurteilung erfolgen. Bestehen hingegen nicht auflösbare Zweifel, muss der Angeklagte freigesprochen werden.

Die Entscheidung des Gerichts basiert in solchen Fällen auf einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.

Die Bewertungskriterien

Da häufig keine objektiven Beweise vorhanden sind, müssen Gerichte besonders sorgfältig prüfen, ob eine Aussage glaubhaft ist und ob sich daraus eine tragfähige Grundlage für eine Verurteilung ergibt.

Dabei hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt, die häufig im Rahmen einer aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsprüfung angewendet werden. Diese Kriterien sollen helfen, die Aussagequalität zu beurteilen und mögliche Fehlerquellen zu erkennen. Eine starre Checkliste gibt es jedoch nicht.

Zu den wichtigsten Bewertungskriterien gehören insbesondere:

  1. Aussagekonstanz

Gerichte prüfen, ob eine Person ihre Darstellung im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibend schildert. Größere Veränderungen oder nachträgliche Ergänzungen können Fragen zur Zuverlässigkeit einer Aussage aufwerfen. Gleichzeitig wird berücksichtigt, dass kleinere Abweichungen bei wiederholten Befragungen durchaus normal sein können.

  1. Detailreichtum und Struktur der Aussage

Eine Aussage wird häufig daraufhin untersucht, ob sie konkrete und nachvollziehbare Details enthält. Dazu gehören etwa Beschreibungen von Abläufen, Orten oder Reaktionen der Beteiligten. Dabei kommt es nicht auf möglichst viele Details an, sondern darauf, ob die Darstellung insgesamt plausibel wirkt.

  1. Entstehungsgeschichte der Aussage

Auch der Kontext der Aussage spielt eine Rolle. Gerichte prüfen beispielsweise, wann und unter welchen Umständen eine Person erstmals über das Geschehen berichtet hat. Dabei kann auch relevant sein, ob Gespräche mit anderen Personen die Erinnerung beeinflusst haben könnten.

  1. Belastungsmotive

Ein weiterer Aspekt kann die Frage sein, ob mögliche Motive für eine falsche Beschuldigung bestehen. Dazu können etwa persönliche Konflikte, Trennungssituationen oder andere zwischenmenschliche Spannungen gehören. Das Vorliegen eines möglichen Motivs bedeutet jedoch nicht automatisch, dass eine Aussage falsch ist.

  1. Übereinstimmung mit äußeren Umständen

Schließlich wird geprüft, ob sich Teile der Aussage durch andere Umstände bestätigen lassen. Dazu können etwa zeitliche Abläufe, Nachrichtenverläufe, ärztliche Befunde oder Aussagen von Personen aus dem Umfeld gehören.

Die Bewertung einer Aussage erfolgt stets im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Kein einzelnes Kriterium entscheidet allein über die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Vielmehr müssen alle relevanten Aspekte zusammen betrachtet werden.

Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen gehören damit zu den schwierigsten Situationen im Strafverfahren. Eine sorgfältige Analyse der Aussagen und der gesamten Beweislage entscheidet häufig über den Ausgang des Verfahrens.

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Nikolai Odebralski

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