Exhibitionistische Handlungen: Wann ein Verhalten tatsächlich strafbar ist – und wann nicht
Der Vorwurf exhibitionistischer Handlungen ist für Beschuldigte häufig mit erheblicher Verunsicherung verbunden. Schnell steht die Sorge im Raum, dass jede öffentliche Entblößung oder jedes als unangenehm empfundene Verhalten automatisch ein Sexualdelikt darstellt. Tatsächlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch enger gefasst.
Exhibitionistische Handlungen sind in § 183 StGB geregelt. Strafbar ist danach nicht jede Nacktheit, nicht jedes unangemessene Verhalten und auch nicht jede zufällige oder missverständliche Situation. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung mit sexuellem Bezug tatsächlich belästigt.
Damit kommt es auf mehrere Punkte an:
Gerade in der Praxis ist die rechtliche Einordnung häufig schwierig. Vorwürfe beruhen nicht selten auf einzelnen Beobachtungen oder Aussagen. Dabei können Wahrnehmung, Interpretation und nachträgliche Bewertung eine erhebliche Rolle spielen.
Nicht jede als unangenehm empfundene Handlung erfüllt automatisch den Straftatbestand des § 183 StGB.
Gleichzeitig sollte der Vorwurf nicht unterschätzt werden. Auch wenn der Tatbestand eng gefasst ist, können Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen erhebliche persönliche, berufliche und soziale Folgen haben.
Auf dieser Seite erfahren Sie, was rechtlich als exhibitionistische Handlung gilt, wann eine Strafbarkeit nach § 183 StGB vorliegt, welche Rolle die Belästigung einer anderen Person spielt und wie typische Grenzfälle – etwa öffentliches Urinieren – einzuordnen sind.
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Mehr InformationenNicht jedes Verhalten, das als unangenehm, unpassend oder grenzüberschreitend empfunden wird, ist automatisch eine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 StGB.
Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Handlung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Im Mittelpunkt stehen dabei das bewusste Entblößen mit sexuellem Bezug und die Belästigung einer anderen Person.
Kern einer exhibitionistischen Handlung ist regelmäßig das bewusste Entblößen des Geschlechtsteils gegenüber einer anderen Person.
Dabei reicht ein bloß zufälliges oder unbeabsichtigtes Entblößen grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Verhalten gezielt erfolgt und für eine andere Person wahrnehmbar ist.
Typische Abgrenzungsfragen sind daher:
Eine exhibitionistische Handlung setzt regelmäßig voraus, dass das Verhalten sexuell motiviert ist oder einen eindeutigen sexuellen Bezug aufweist.
Nicht jede öffentliche Entblößung erfüllt diese Voraussetzung. Gerade alltägliche, medizinische, pflegerische oder rein körperliche Situationen können zwar unangenehm wirken, sind aber nicht automatisch exhibitionistisch.
In der Praxis ist dieser Punkt häufig streitig. Entscheidend ist unter anderem:
Für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB genügt nicht allein das Entblößen. Eine andere Person muss durch die exhibitionistische Handlung belästigt werden.
Das setzt regelmäßig voraus, dass die Handlung wahrgenommen wurde und bei der betroffenen Person eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung ausgelöst hat.
Relevant sind deshalb insbesondere folgende Fragen:
Nicht strafbar nach § 183 StGB sind in der Regel Situationen, in denen es an einer bewussten exhibitionistischen Zielrichtung fehlt.
Das kann zum Beispiel gelten bei:
Solche Situationen können im Einzelfall unangenehm oder peinlich sein. Für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Zu prüfen sind insbesondere:
Weil solche Vorwürfe häufig auf Beobachtungen und Aussagen beruhen, kommt der sorgfältigen Rekonstruktion des Geschehens eine entscheidende Bedeutung zu.
Nicht jede öffentliche Entblößung und nicht jede als unangenehm empfundene Situation erfüllt automatisch den Straftatbestand des § 183 StGB.
Eine Strafbarkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zusammen vorliegen. Entscheidend ist also nicht der bloße äußere Eindruck, sondern die konkrete rechtliche Bewertung des Einzelfalls.
Damit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB strafbar sein kann, müssen insbesondere drei Punkte geprüft werden:
Fehlt einer dieser Punkte, ist genau zu prüfen, ob der Tatbestand des § 183 StGB überhaupt erfüllt sein kann.
Die Bewertung ist häufig schwierig, weil solche Situationen oft nur kurz andauern und später unterschiedlich beschrieben werden.
Gerade die innere Motivation lässt sich von außen oft nur schwer feststellen. Deshalb kommt es auf eine sorgfältige Würdigung aller Umstände an.
Die Beweislage spielt bei exhibitionistischen Handlungen häufig eine zentrale Rolle. Oft stehen Aussagen einzelner Personen im Mittelpunkt, während objektive Beweise fehlen.
Relevant sind insbesondere:
Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, ist eine sorgfältige Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Gesamtumstände entscheidend.
Viele Beschuldigte fragen sich, ob öffentliches Urinieren bereits als exhibitionistische Handlung strafbar sein kann.
Die Antwort lautet: In der Regel fällt öffentliches Urinieren nicht unter § 183 StGB. Denn allein das Entblößen des Intimbereichs genügt für eine Strafbarkeit wegen exhibitionistischer Handlungen nicht.
Entscheidend ist vielmehr, ob eine exhibitionistische Handlung mit sexuellem Bezug vorliegt und dadurch eine andere Person belästigt wurde.
Für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB muss die Handlung einen exhibitionistischen Charakter haben. Öffentliches Urinieren erfolgt typischerweise nicht aus sexuellen Gründen, sondern aus einem alltäglichen körperlichen Bedürfnis heraus.
In solchen Fällen fehlt es regelmäßig an der erforderlichen sexuellen Zielrichtung.
Das gilt insbesondere, wenn:
Allein die Tatsache, dass andere Personen das Verhalten als unangenehm empfinden, macht daraus noch keine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 StGB.
Problematisch kann öffentliches Urinieren dann werden, wenn die Situation über ein bloßes Verrichten der Notdurft hinausgeht.
Das kann etwa der Fall sein, wenn:
In solchen Fällen muss genau geprüft werden, ob noch ein bloßes öffentliches Urinieren vorliegt oder ob das Verhalten rechtlich anders einzuordnen ist.
Neben § 183 StGB können je nach Umständen auch andere Vorschriften oder ordnungsrechtliche Folgen in Betracht kommen.
Auch beim öffentlichen Urinieren kommt es häufig darauf an, wie die Situation wahrgenommen wurde.
In der Praxis können sich die Darstellungen deutlich unterscheiden:
Gerade bei kurzen oder unklaren Situationen kann die spätere Bewertung erheblich von der tatsächlichen Absicht abweichen.
In der Praxis wird öffentliches Urinieren häufig vorschnell als „Exhibitionismus“ bezeichnet. Strafrechtlich ist diese Gleichsetzung jedoch zu ungenau.
Typische Fehlannahmen sind:
Richtig ist: Für § 183 StGB müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere braucht es eine exhibitionistische Handlung mit sexuellem Bezug und eine tatsächliche Belästigung einer anderen Person.
Wenn eine exhibitionistische Handlung tatsächlich strafrechtlich relevant ist, stellt sich für Beschuldigte häufig die Frage, welche Strafe konkret droht.
Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Handlung, die Intensität der Belästigung, mögliche Vorbelastungen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten.
In der Praxis kommt bei erstmaligen Vorwürfen häufig eine Geldstrafe in Betracht. Das ist jedoch keine Garantie. Je nach Schwere des Einzelfalls, Vorstrafen oder weiteren Umständen kann auch eine Freiheitsstrafe im Raum stehen.
Wichtig ist außerdem: Exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Eine Strafverfolgung ohne Strafantrag ist aber möglich, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.
Dabei werden zwei Fragen getrennt geprüft:
Das bedeutet: Zwei Personen können für einen vergleichbaren Vorwurf dieselbe Anzahl an Tagessätzen erhalten, aber wegen unterschiedlicher Einkommensverhältnisse am Ende unterschiedlich hohe Geldstrafen zahlen.
Die konkrete Strafe hängt immer vom Einzelfall ab. Wichtige Kriterien können insbesondere sein:
Pauschale Aussagen zur konkreten Höhe der Geldstrafe sind daher nicht möglich.
Auch bei der Frage der Strafe spielt die Beweislage eine wichtige Rolle. Häufig stehen Aussagen im Mittelpunkt, während objektive Beweise fehlen oder nur begrenzt vorhanden sind.
Relevant ist insbesondere:
Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, kann die sorgfältige Analyse der Angaben entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben.
Neben der eigentlichen Strafe können weitere Folgen entstehen. Dazu zählen insbesondere:
Weil der Vorwurf einen sexuellen Bezug hat, können die Folgen bereits vor einer möglichen Verurteilung erheblich sein.
Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 183 StGB tatsächlich erfüllt sind, ob ein Strafantrag vorliegt oder ob die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse annimmt.
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