Sexualstrafrecht bundesweit
Vorladung als Beschuldigter wegen exhibitionistischer Handlungen, § 183 StGB?
Sie haben eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen der Straftat "exhibitionistische Handlungen" erhalte und werden in dieser Vorladung bei der Polizei zu erscheinen und dort eine Aussage zu machen?
Dann sind Sie bei uns zunächst richtig. Als bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht bearbeiten wir regelmäßig Verfahren aus der gesamten Bandbreite des Sexualstrafrechts, regelmäßig betreuen und begleiten wir Beschuldigte, denen der Vorwurf exhibitionistische Handlungen gemacht wird.
Hierbei gelingt es uns in den weitaus meisten Fällen, diese Verfahren außergerichtlich diskret zum Abschluss zu bringen. Denn das Interesse unserer Mandanten geht immer dahin, einerseits mit einem diskreten Abschluss eine öffentliche Hauptverhandlung am Wohnort zu verhindern. Andererseits aber auch das Strafverfahren wegen Begehung exhibitionistische Handlungen dergestalt diskret zum Abschluss zu bringen, dass eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis vermieden wird.
Dies erfolgreich umzusetzen ist unsere Kernkompetenz.
Nehmen Sie noch heute diskret und zunächst unverbindlich Kontakt mit uns per E-Mail oder telefonisch auf, schildern uns Ihre Situation und wir finden gemeinsam eine diskrete Lösung.
Notfallnummer:
0151 - 11 63 20 82
Was sind exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB?
§ 183 Abs. 1 StGB stellt exhibitionistische Handlungen unter Strafe.
Es handelt sich um den einzigen Straftatbestand im Gesetz, welcher nur von Männern begangen werden kann. Exhibitionismus von Frauen wird – mit der Begründung, er sei extrem selten – nur in den speziellen Fällen des § 183 Abs. 4 StGB berücksichtigt.
Exhibitionistischen Handlung: Sinn und Zweck der Vorschrift
Die Vorschrift soll vor aufgedrängter, häufig schockierender Konfrontation mit fremder, beziehungsloser aber dennoch auf das Opfer gerichteter und daher häufig als Bedrohung empfundener Sexualbetätigung schützen.
Wann liegt eine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 StGB vor?
Der Straftatbestand setzt voraus, dass der Täter
1. eine exhibitionistische Handlung begeht, durch die
2. eine andere Person belästigt wird
Dabei ist nicht jedes Entblößen auch gleichzeitig eine exhibitionistische Handlung. Denn der Begriff der exhibitionistischen Handlung umschreibt eine Entblößungshandlung mit sexueller Motivation
Im Detail ist eine exhibitionistische Handlung das Vorzeigen des entblößten (primären) Geschlechtsteils – im Fall des § 183 Abs. 1 StGB also des männlichen Glieds – gegenüber einer anderen Person ohne deren Einverständnis in der Absicht, sich selbst hierdurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Dabei muss es nicht zu einer körperlichen Berührung gekommen sein. Entscheidend ist vielmehr, dass das Opfer während der Vornahme der exhibitionistischen Handlung körperlich anwesend ist
Diesbezüglich hat das Landgericht Koblenz in einem Fall entschieden, dass sog. Ersatzhandlungen – konkret das Vorzeigen eines Kunstpenis – keine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 StGB darstellt
Ebenso hielt der BGH fest, dass Handlungen, denen eine primär sexuelle Tendenz fehlt, der Vorschrift nicht unterfallen. So handelt es sich bei einer Entblößung zur Provokation des Gegenübers gerade nicht um eine exhibitionistische Handlung. In diesem Fall kommt jedoch ein Vorwurf wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB in Betracht.
Es droht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Die exhibitionistische Handlung muss die Person, der gegenüber sie vorgenommen wird, auch belästigen. Sie muss das Gegenüber also in ihrem Empfinden nicht unerheblich beeinträchtigen, d.h. beispielsweise Gefühle wie Ekel, Schock oder Schrecken verursachen oder das Schamgefühl verletzen
An dieser Stelle ergeben sich – je nach Einzelfall – verschiedene Verteidigungsmöglichkeite, die bei richtiger Anwendung und Handhabung die Staatsanwaltschaft dazu zwingen können, das Verfahren außergerichtlich mangels Tatverdacht einzustellen.
So fehlte es in einem vor dem BGH verhandelten Fall deshalb an einer Belästigung, da die betroffene Person die sexuelle Bedeutung der Handlung nicht erkannte. Ebenso fehlt es nach ständiger Rechtsprechung an einer Belästigung, wenn der Vorgang bei der betroffenen Person nur Interesse, Verwunderung oder Vergnügen auslöst.
Exhibitionistische Handlung: Die Absicht, sich sexuell zu erregen, § 183 StGB
Der Täter des § 183 Abs. 1 StGB muss zudem in der Absicht handeln, sich durch die Vornahme der exhibitionistischen Handlung oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen oder zu befriedigen.
Die Frage, ob der Täter tatsächlich in dieser Absicht handelte, wird ein auf das Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt präzise überprüfen. Denn an dieser Absicht fehlt es beispielsweise dann, wenn der Täter die Wahrnehmung der exhibitionistischen Handlung durch andere lediglich für möglich hält und diese Möglichkeit zu seiner sexuellen Erregung benutzt.
Ebenfalls nicht ausreichend ist die Kenntnis des Täters, dass ein Verhalten den Anschein exhibitionistischen Verhaltens erweckt. So lehnte beispielsweise das OLG Karlsruhe die entsprechende Absicht in einem Fall ab, in dem der Angeklagte mehrfach nackt in der Öffentlichkeit joggte.
exhibitionistische Handlungen: welche Strafen drohen?
Bei einer Verurteilung wegen Exhibitionismus drohen eine Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Für die Bestimmung der konkreten Strafe kommt es insbesondere auf die Intensität der exhibitionistischen Handlung sowie auf deren Auswirkungen auf das Tatopfer an.
Im Rahmen der Strafandrohung hat der Gesetzgeber jedoch auch berücksichtigt, dass der tatbestandlichen Handlung häufig eine psychische Störung zugrunde liegt. Täter können in der Regel nicht sofort mit dem Exhibitionismus aufhören.
Deshalb kann eine Freiheitsstrafe auch dann noch zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. Die Freiheitsstrafe wird in einem solchen Fall mit der Weisung zur Bewährung ausgesetzt, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass der Täter nach Abschluss der Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.