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Vorladung als Beschuldigter wegen exhibitionistischer Handlungen, § 183 StGB?

Exhibitionistische Handlungen: Wann ein Verhalten tatsächlich strafbar ist – und wann nicht

Der Vorwurf exhibitionistischer Handlungen ist für Beschuldigte häufig mit erheblicher Verunsicherung verbunden. Schnell steht die Sorge im Raum, dass jede öffentliche Entblößung oder jedes als unangenehm empfundene Verhalten automatisch ein Sexualdelikt darstellt. Tatsächlich sind die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch enger gefasst.

Schnell zum Inhalt:

Exhibitionistische Handlungen sind in § 183 StGB geregelt. Strafbar ist danach nicht jede Nacktheit, nicht jedes unangemessene Verhalten und auch nicht jede zufällige oder missverständliche Situation. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Mann eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung mit sexuellem Bezug tatsächlich belästigt.

Damit kommt es auf mehrere Punkte an:

  • Welche konkrete Handlung liegt vor?
  • Erfolgte das Verhalten bewusst und mit sexuellem Bezug?
  • Hat eine andere Person die Handlung wahrgenommen?
  • Wurde diese Person dadurch tatsächlich belästigt?
  •  Oder handelt es sich um eine alltägliche Situation, ein Missverständnis oder eine Handlung ohne sexuelle Zielrichtung?
 

Gerade in der Praxis ist die rechtliche Einordnung häufig schwierig. Vorwürfe beruhen nicht selten auf einzelnen Beobachtungen oder Aussagen. Dabei können Wahrnehmung, Interpretation und nachträgliche Bewertung eine erhebliche Rolle spielen.

Nicht jede als unangenehm empfundene Handlung erfüllt automatisch den Straftatbestand des § 183 StGB.

Gleichzeitig sollte der Vorwurf nicht unterschätzt werden. Auch wenn der Tatbestand eng gefasst ist, können Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen erhebliche persönliche, berufliche und soziale Folgen haben.

Auf dieser Seite erfahren Sie, was rechtlich als exhibitionistische Handlung gilt, wann eine Strafbarkeit nach § 183 StGB vorliegt, welche Rolle die Belästigung einer anderen Person spielt und wie typische Grenzfälle – etwa öffentliches Urinieren – einzuordnen sind.

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Was gilt als exhibitionistische Handlung?

Nicht jedes Verhalten, das als unangenehm, unpassend oder grenzüberschreitend empfunden wird, ist automatisch eine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 StGB.

Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Handlung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Im Mittelpunkt stehen dabei das bewusste Entblößen mit sexuellem Bezug und die Belästigung einer anderen Person.

Entblößen als zentrales Element

Kern einer exhibitionistischen Handlung ist regelmäßig das bewusste Entblößen des Geschlechtsteils gegenüber einer anderen Person.

Dabei reicht ein bloß zufälliges oder unbeabsichtigtes Entblößen grundsätzlich nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Verhalten gezielt erfolgt und für eine andere Person wahrnehmbar ist.

Typische Abgrenzungsfragen sind daher:

  • Wurde der Intimbereich bewusst gezeigt?
  • War die Handlung für eine andere Person sichtbar
  • Geschah das Entblößen absichtlich oder versehentlich?
  • Lag ein sexueller Bezug vor?

Sexuelle Motivation als Voraussetzung

Eine exhibitionistische Handlung setzt regelmäßig voraus, dass das Verhalten sexuell motiviert ist oder einen eindeutigen sexuellen Bezug aufweist.

Nicht jede öffentliche Entblößung erfüllt diese Voraussetzung. Gerade alltägliche, medizinische, pflegerische oder rein körperliche Situationen können zwar unangenehm wirken, sind aber nicht automatisch exhibitionistisch.

In der Praxis ist dieser Punkt häufig streitig. Entscheidend ist unter anderem:

  • Welche Absicht lag der Handlung zugrunde?
  • Sollte eine andere Person mit der Entblößung konfrontiert werden?
  • Ging es um sexuelle Erregung, sexualisierte Zurschaustellung oder gezielte Konfrontation?
  • Oder lag eine Situation ohne sexuellen Hintergrund vor?

Wahrnehmung durch eine andere Person

Für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB genügt nicht allein das Entblößen. Eine andere Person muss durch die exhibitionistische Handlung belästigt werden.

Das setzt regelmäßig voraus, dass die Handlung wahrgenommen wurde und bei der betroffenen Person eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung ausgelöst hat.

Relevant sind deshalb insbesondere folgende Fragen:

  • Hat eine andere Person die Handlung tatsächlich gesehen?
  • Hat sie die Situation als belästigend empfunden?
  • War die Wahrnehmung eindeutig oder nur vermutet?
  • Gibt es unterschiedliche Darstellungen zum Ablauf?

Abgrenzung zu alltäglichen Situationen

Nicht strafbar nach § 183 StGB sind in der Regel Situationen, in denen es an einer bewussten exhibitionistischen Zielrichtung fehlt.

Das kann zum Beispiel gelten bei:

  • unbeabsichtigtem Entblößen
  • Umkleidesituationen
  • medizinischen oder pflegerischen Situationen
  • kurzfristigem Entblößen ohne sexuellen Bezug
  • Missverständnissen über den tatsächlichen Ablauf
 

Solche Situationen können im Einzelfall unangenehm oder peinlich sein. Für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Zu prüfen sind insbesondere:

  • die genaue Handlung
  • der Ort und Ablauf des Geschehens
  • die Wahrnehmung der betroffenen Person
  • die mögliche sexuelle Motivation
  • die Frage, ob tatsächlich eine Belästigung eingetreten ist
  • die Aussage- und Beweislage
 

Weil solche Vorwürfe häufig auf Beobachtungen und Aussagen beruhen, kommt der sorgfältigen Rekonstruktion des Geschehens eine entscheidende Bedeutung zu.

Kann eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB auch von einer Frau begangen werden?

Die Antwort überrascht viele: Eine Strafbarkeit wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB kommt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut grundsätzlich nur bei Männern in Betracht. Das bedeutet jedoch nicht, dass vergleichbares Verhalten von Frauen rechtlich immer folgenlos bleibt. Es ist dann aber nicht nach § 183 StGB zu bewerten, sondern gegebenenfalls nach anderen Vorschriften.

Besonderheit des Gesetzes

§183 StGB ist besonders formuliert. Der Gesetzestext spricht ausdrücklich von einem Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt.

Damit ist der Täterkreis dieses konkreten Tatbestands gesetzlich begrenzt. Eine Frau kann den Tatbestand des § 183 StGB nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erfüllen.

Warum ist das so?

Diese Besonderheit ist historisch bedingt und wird seit längerer Zeit rechtspolitisch diskutiert. Für die strafrechtliche Bewertung im konkreten Verfahren ist jedoch zunächst der geltende Gesetzeswortlaut maßgeblich. Entscheidend ist daher nicht, wie eine Situation umgangssprachlich bezeichnet wird, sondern welcher Straftatbestand rechtlich tatsächlich einschlägig sein kann.

Bedeutet das, dass entsprechendes Verhalten von Frauen nicht strafbar sein kann?

Nein. Vergleichbares Verhalten von Frauen kann unter Umständen nach anderen Vorschriften relevant werden. In Betracht kommen je nach Einzelfall insbesondere:
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB, wenn öffentlich sexuelle Handlungen vorgenommen und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt wird.
  • Beleidigung
  • andere Straftatbestände oder Ordnungswidrigkeiten, abhängig von den konkreten Umständen
Nicht jedes Verhalten, das im Alltag als „exhibitionistisch“ bezeichnet wird, fällt folglich rechtlich unter § 183 StGB. Eine falsche rechtliche Einordnung kann erhebliche Folgen haben. Daher sollte frühzeitig geprüft werden, welcher Vorwurf konkret erhoben wird und ob der Tatbestand des § 183 StGB überhaupt passt.

Wann ist eine solche Handlung strafbar?

Nicht jede öffentliche Entblößung und nicht jede als unangenehm empfundene Situation erfüllt automatisch den Straftatbestand des § 183 StGB.

Eine Strafbarkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zusammen vorliegen. Entscheidend ist also nicht der bloße äußere Eindruck, sondern die konkrete rechtliche Bewertung des Einzelfalls.

Die drei Voraussetzungen

Damit eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB strafbar sein kann, müssen insbesondere drei Punkte geprüft werden:

  1. Exhibitionistische Handlung
    Es muss eine Handlung mit eindeutigem exhibitionistischem Charakter vorliegen. Regelmäßig geht es dabei um das bewusste Entblößen des Geschlechtsteils gegenüber einer anderen Person.

  2. Sexueller Bezug
    Die Handlung muss einen sexuellen Bezug haben. Nicht jede Nacktheit oder jedes Entblößen genügt. Fehlt eine sexuelle Zielrichtung oder ein entsprechender Zusammenhang, liegt regelmäßig keine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 StGB vor.

  3. Belästigung einer anderen Person
    Eine andere Person muss durch die Handlung tatsächlich belästigt werden. Die bloße Möglichkeit, dass jemand die Handlung hätte wahrnehmen können, reicht nicht ohne Weiteres aus.
 

Fehlt einer dieser Punkte, ist genau zu prüfen, ob der Tatbestand des § 183 StGB überhaupt erfüllt sein kann.

Warum die Bewertung oft schwierig ist

Die Bewertung ist häufig schwierig, weil solche Situationen oft nur kurz andauern und später unterschiedlich beschrieben werden.

Gerade die innere Motivation lässt sich von außen oft nur schwer feststellen. Deshalb kommt es auf eine sorgfältige Würdigung aller Umstände an.

Bedeutung der Beweislage

Die Beweislage spielt bei exhibitionistischen Handlungen häufig eine zentrale Rolle. Oft stehen Aussagen einzelner Personen im Mittelpunkt, während objektive Beweise fehlen.

Relevant sind insbesondere:

  • Angaben der betroffenen Person
  • mögliche Zeugenaussagen
  • Widersprüche oder Veränderungen in der Darstellung
  • objektive Umstände des Geschehens
  • mögliche Videoaufnahmen oder sonstige Beweismittel
  • die Frage, ob die Handlung eindeutig wahrgenommen wurde
 

Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, ist eine sorgfältige Prüfung der Glaubhaftigkeit und der Gesamtumstände entscheidend.

Fällt öffentliches Urinieren unter Exhibitionismus?

Viele Beschuldigte fragen sich, ob öffentliches Urinieren bereits als exhibitionistische Handlung strafbar sein kann.

Die Antwort lautet: In der Regel fällt öffentliches Urinieren nicht unter § 183 StGB. Denn allein das Entblößen des Intimbereichs genügt für eine Strafbarkeit wegen exhibitionistischer Handlungen nicht.

Entscheidend ist vielmehr, ob eine exhibitionistische Handlung mit sexuellem Bezug vorliegt und dadurch eine andere Person belästigt wurde.

Kein Exhibitionismus ohne sexuelle Motivation

Für eine Strafbarkeit nach § 183 StGB muss die Handlung einen exhibitionistischen Charakter haben. Öffentliches Urinieren erfolgt typischerweise nicht aus sexuellen Gründen, sondern aus einem alltäglichen körperlichen Bedürfnis heraus.

In solchen Fällen fehlt es regelmäßig an der erforderlichen sexuellen Zielrichtung.

Das gilt insbesondere, wenn:

  • die Person lediglich urinieren wollte
  • kein gezieltes Zurschaustellen des Geschlechtsteils beabsichtigt war
  • keine sexuelle Wirkung gegenüber anderen Personen bezweckt wurde
  • das Verhalten nicht auf Belästigung oder Konfrontation angelegt war
 

Allein die Tatsache, dass andere Personen das Verhalten als unangenehm empfinden, macht daraus noch keine exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 StGB.

Wann kann es problematisch werden?

Problematisch kann öffentliches Urinieren dann werden, wenn die Situation über ein bloßes Verrichten der Notdurft hinausgeht.

Das kann etwa der Fall sein, wenn:

  • das Geschlechtsteil bewusst anderen Personen gezeigt wird
  • ein  gezielte Konfrontation mit anderen Personen erfolgt
  • die Handlung sexualisiert wirkt oder entsprechend begleitet wird
  • die Situation bewusst herbeigeführt wird, um andere zu belästigen
  • weitere Umstände hinzutreten, die auf eine exhibitionistische Zielrichtung hindeuten
 

In solchen Fällen muss genau geprüft werden, ob noch ein bloßes öffentliches Urinieren vorliegt oder ob das Verhalten rechtlich anders einzuordnen ist.

Neben § 183 StGB können je nach Umständen auch andere Vorschriften oder ordnungsrechtliche Folgen in Betracht kommen.

Bedeutung der Wahrnehmung

Auch beim öffentlichen Urinieren kommt es häufig darauf an, wie die Situation wahrgenommen wurde.

In der Praxis können sich die Darstellungen deutlich unterscheiden:

  • Hat die betroffene Person tatsächlich ein gezieltes Entblößen wahrgenommen?
  • War die Handlung bewusst auf andere Personen gerichtet?
  • Gab es Blickkontakt, Gesten oder sonstige Begleitumstände?
  • War die Situation eher zufällig oder gezielt herbeigeführt?
  • Wurde das Verhalten später anders bewertet, als es ursprünglich gemeint war?
 

Gerade bei kurzen oder unklaren Situationen kann die spätere Bewertung erheblich von der tatsächlichen Absicht abweichen.

Typische Fehlannahmen

In der Praxis wird öffentliches Urinieren häufig vorschnell als „Exhibitionismus“ bezeichnet. Strafrechtlich ist diese Gleichsetzung jedoch zu ungenau.

Typische Fehlannahmen sind:

  • Jede öffentliche Entblößung sei automatisch strafbar
  • Öffentliches Urinieren sei immer eine exhibitionistische Handlung
  • Die Wahrnehmung durch eine andere Person genüge allein
  • Die Motivation spiele keine Rolle
  • Peinliches oder unangemessenes Verhalten sei automatisch ein Sexualdelikt
 

Richtig ist: Für § 183 StGB müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere braucht es eine exhibitionistische Handlung mit sexuellem Bezug und eine tatsächliche Belästigung einer anderen Person.

Exhibitionistische Handlungen – Wie hoch fällt die Geldstrafe bei Verurteilung aus?

Wenn eine exhibitionistische Handlung tatsächlich strafrechtlich relevant ist, stellt sich für Beschuldigte häufig die Frage, welche Strafe konkret droht.

Die Antwort hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind insbesondere die konkrete Handlung, die Intensität der Belästigung, mögliche Vorbelastungen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten.

Gesetzlicher Strafrahmen

§183 StGB sieht für exhibitionistische Handlungen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

In der Praxis kommt bei erstmaligen Vorwürfen häufig eine Geldstrafe in Betracht. Das ist jedoch keine Garantie. Je nach Schwere des Einzelfalls, Vorstrafen oder weiteren Umständen kann auch eine Freiheitsstrafe im Raum stehen.

Wichtig ist außerdem: Exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB werden grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt. Eine Strafverfolgung ohne Strafantrag ist aber möglich, wenn die Staatsanwaltschaft wegen eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Wie wird die Geldstrafe berechnet?

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt.

Dabei werden zwei Fragen getrennt geprüft:

  • Wie viele Tagessätze werden verhängt?
    Die Anzahl der Tagessätze richtet sich vor allem nach der Schwere der Tat und den Umständen des Einzelfalls.

  • Wie hoch ist ein einzelner Tagessatz?
    Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, insbesondere nach dem Einkommen.

Das bedeutet: Zwei Personen können für einen vergleichbaren Vorwurf dieselbe Anzahl an Tagessätzen erhalten, aber wegen unterschiedlicher Einkommensverhältnisse am Ende unterschiedlich hohe Geldstrafen zahlen.

Welche Faktoren beeinflussen die Strafe?

Die konkrete Strafe hängt immer vom Einzelfall ab. Wichtige Kriterien können insbesondere sein:

  • Art und Ablauf der Handlung
  • Dauer und Intensität der Situation
  • Ausmaß der Belästigung
  • Verhalten gegenüber der betroffenen Person
  • Ort der Handlung
  • mögliche Vorstrafen
  • Nachtatverhalten
  • persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse
  • Frage, ob weitere Vorwürfe im Raum stehen

Pauschale Aussagen zur konkreten Höhe der Geldstrafe sind daher nicht möglich.

Bedeutung der Beweislage

Auch bei der Frage der Strafe spielt die Beweislage eine wichtige Rolle. Häufig stehen Aussagen im Mittelpunkt, während objektive Beweise fehlen oder nur begrenzt vorhanden sind.

Relevant ist insbesondere:

  • Was genau wurde beobachtet?
  • Wie sicher ist die Wahrnehmung der betroffenen Person?
  • Gibt es weitere Zeugen?
  • Gibt es Videoaufnahmen oder sonstige objektive Anhaltspunkte?
  • Gibt es Widersprüche oder Veränderungen in den Angaben?
  • Ist eine exhibitionistische Zielrichtung nachweisbar?

Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, kann die sorgfältige Analyse der Angaben entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben.

Weitere Konsequenzen nicht unterschätzen

Neben der eigentlichen Strafe können weitere Folgen entstehen. Dazu zählen insbesondere:

  • mögliche Eintragung im Bundeszentralregister
  • mögliche Auswirkungen auf das Führungszeugnis, abhängig von Art und Höhe der Strafe
  • berufliche Konsequenzen, insbesondere bei sensiblen Tätigkeiten
  • persönliche und soziale Belastungen
  • Auswirkungen auf laufende oder künftige Ermittlungsverfahren

Weil der Vorwurf einen sexuellen Bezug hat, können die Folgen bereits vor einer möglichen Verurteilung erheblich sein.

Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 183 StGB tatsächlich erfüllt sind, ob ein Strafantrag vorliegt oder ob die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse annimmt.

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