Erstgespräch vereinbaren
0201 747 188 0

Anwalt für Sexualstrafrecht in Mainz

03.02.2026

Sexualstrafverfahren und lange zurückliegende Tatvorwürfe

Sexualstrafverfahren betreffen häufig Vorwürfe, die viele Jahre zurückliegen. Für Beschuldigte stellen solche Verfahren eine besondere Belastung dar, da Erinnerungen verblassen, objektive Beweismittel fehlen und sich die rechtliche Bewertung maßgeblich auf nachträgliche Aussagen stützt.

Die strafrechtliche Literatur weist darauf hin, dass gerade bei lange zurückliegenden Tatvorwürfen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Zeitliche Einordnungen, Erinnerungslücken und nachträgliche Rekonstruktionen spielen eine entscheidende Rolle.

Der folgende Prozessbericht aus einem Verfahren vor dem Amtsgericht Mainz zeigt exemplarisch, wie entscheidend die genaue zeitliche Verortung eines Geschehens sein kann – und welche Möglichkeiten das Strafverfahren bietet, Verantwortung zu übernehmen, ohne eine strafrechtliche Verurteilung zu erleiden.

Schnell zum Inhalt:

Prozessbericht: Verfahren vor dem Amtsgericht Mainz

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Mainz wurde dem Mandanten vorgeworfen, sexuelle Handlungen zum Nachteil zweier Cousinen begangen zu haben. Der Mandant war zum Zeitpunkt der Anklage Anfang 30. Die behaupteten Taten sollten sich rund 15 Jahre zuvor ereignet haben, als der Mandant noch sehr jung war.

Der Mandant räumte den Übergriff ein. Streit bestand nicht darüber, dass es zu einem unangemessenen Verhalten gekommen war. Der Mandant übernahm hierfür Verantwortung und brachte sein Bedauern zum Ausdruck.

Der wesentliche Konflikt des Verfahrens lag jedoch nicht in der Frage des „Ob“, sondern des Wann. Die zeitliche Einordnung des Geschehens war entscheidend für die strafrechtliche Bewertung.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Der entscheidende Streitpunkt: zeitliche Einordnung und Strafmündigkeit

Nach Erinnerung des Mandanten hatte sich der Übergriff während der Osterferien des Jahres 1997 ereignet. Zu diesem Zeitpunkt war er noch 13 Jahre alt. Erst kurz nach den Osterferien hatte er sein 14. Lebensjahr vollendet und damit die Schwelle zur Strafmündigkeit überschritten.

Die Cousinen hingegen gaben an, der Vorfall habe sich in den Sommerferien desselben Jahres ereignet. Wäre diese zeitliche Einordnung zutreffend gewesen, hätte der Mandant bereits das strafmündige Alter erreicht.

Damit konzentrierte sich das Verfahren auf eine präzise zeitliche Rekonstruktion. Die Frage der Strafbarkeit hing allein davon ab, ob das Geschehen vor oder nach dem Eintritt der Strafmündigkeit stattgefunden hatte.

Beweisprobleme bei lang zurückliegenden Vorwürfen

Bei Tatvorwürfen, die viele Jahre zurückliegen, ist die exakte zeitliche Einordnung regelmäßig mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Erinnerungen werden im Laufe der Zeit überlagert, Ereignisse vermischt oder an markante Zeitpunkte angepasst.

Die strafrechtliche Beweiswürdigung muss in solchen Fällen besonders sorgfältig erfolgen. Weder bloße Plausibilitätserwägungen noch nachträgliche Gewissheiten ersetzen eine tragfähige Tatsachengrundlage.

Im vorliegenden Verfahren zeigte sich nach intensiver Beweisaufnahme, dass eine sichere zeitliche Festlegung nicht möglich war. Die Aussagen ließen keine eindeutige Zuordnung zu einem konkreten Ferienzeitraum zu.

Verantwortung übernehmen ohne strafrechtliche Verurteilung

Nach zwei Verhandlungstagen kamen alle Verfahrensbeteiligten übereinstimmend zu der Einschätzung, dass eine weitere Fortführung des Verfahrens nicht zu einer belastbaren Klärung führen würde.

Der Mandant entschied sich in dieser Situation bewusst dafür, Verantwortung für sein damaliges Verhalten zu übernehmen, ohne eine strafrechtliche Verurteilung zu riskieren. Diese Entscheidung erfolgte nicht unter Druck, sondern als Ausdruck der Bereitschaft, das Geschehen rechtlich und menschlich zu befrieden.

Einstellung des Verfahrens und Herstellung von Rechtsfrieden

Die Einstellung nach § 153a StPO des Verfahrens wurde schließlich gegen Zahlung einer Geldauflage umgesetzt. Die Zahlung erfolgte zugunsten der Geschädigten.

Durch diese Verfahrensbeendigung konnte ein Rechtsfrieden hergestellt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung blieb aus, zugleich wurde dem erlittenen Unrecht Rechnung getragen.

Für den Mandanten bedeutete dies, dass er ohne Eintrag im Strafregister und ohne langfristige strafrechtliche Folgen aus dem Verfahren hervorging.

Was dieses Verfahren zeigt

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Mainz verdeutlicht, wie wichtig eine differenzierte Betrachtung durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht ist. Nicht jeder Vorwurf lässt sich eindeutig beweisen, insbesondere wenn entscheidende Fragen von zeitlichen Einordnungen abhängen.

Zugleich zeigt der Fall, dass Strafverfahren nicht zwangsläufig auf eine Verurteilung oder einen Freispruch hinauslaufen müssen. In geeigneten Konstellationen kann eine verantwortungsvolle, rechtlich saubere Verfahrensbeendigung dazu beitragen, Rechtsfrieden herzustellen und weitere Belastungen für alle Beteiligten zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski

Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Erfahrene Verteidigung im Sexualstrafrecht

Unverbindliches und absolut vertrauliches Erstgespräch vereinbaren

Kontaktieren Sie uns

Mitteilungen zu unseren Verfahren & Sexualstrafrecht aktuell

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – wann ist etwas strafbar?

Vorladung wegen sexueller Belästigung

Vorladung wegen sexueller Belästigung? Das müssen Sie jetzt wissen.

Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren: Mandant gerettet nach falschem Geständnis

Zu Unrecht verurteilt – und trotzdem freigesprochen. Ein echter Wiederaufnahmefall.