Sexualstrafverfahren bei schwerer Vorbelastung
Sexualstrafverfahren können eine besondere Komplexität erreichen, wenn dem Beschuldigten einschlägige Vorverurteilungen zur Last liegen. In solchen Konstellationen besteht die Gefahr, dass frühzeitig von einer erneuten Täterschaft ausgegangen wird, obwohl jedes Strafverfahren isoliert und allein auf Grundlage der aktuellen Beweislage zu beurteilen ist.
Der Rechtsstaat verlangt, dass auch bei schwerer Vorbelastung keine Vorverurteilung stattfindet. Frühere Taten ersetzen weder den Beweis für ein neues Geschehen noch dürfen sie die Beweiswürdigung verzerren. Die strafrechtliche Verantwortung kann ausschließlich aus den festgestellten Tatsachen des jeweiligen Verfahrens hergeleitet werden.
Der folgende Prozessbericht aus einem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück zeigt exemplarisch, wie hoch die Anforderungen an die Beweisführung im Sexualstrafrecht sind, wenn dem Angeklagten bereits frühere Sexualstraftaten zur Last gelegt wurden und dennoch über Schuld oder Unschuld im aktuellen Verfahren zu entscheiden ist.
Maßregelvollzug und drohende Sicherungsverwahrung
Das Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück war geprägt von einer besonderen Ausgangslage. Der Mandant befand sich bereits seit Jahren im Maßregelvollzug. In früheren Verfahren waren wiederholt Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, verbunden mit erheblichen freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Im Laufe der Jahre hatten sich diese Maßnahmen zunehmend verfestigt. Lockerungen waren zwischenzeitlich zwar erfolgt, wurden jedoch nach erneuten Straftaten wieder aufgehoben. Der Mandant befand sich zuletzt dauerhaft im geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus.
Vor diesem Hintergrund hatte der neue Tatvorwurf eine außergewöhnliche Tragweite. Im Raum stand nicht allein eine weitere strafrechtliche Verurteilung, sondern die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese hätte zur Folge gehabt, dass eine Entlassung auf absehbare Zeit nicht mehr in Betracht gekommen wäre.
In solchen Konstellationen ist ein Anwalt für Sexualstrafrecht mit einer besonderen Verantwortung konfrontiert. Die Entscheidung des Gerichts betrifft nicht nur den konkreten Tatvorwurf, sondern die grundsätzliche Frage, ob einem Menschen die Freiheit dauerhaft entzogen wird. Entsprechend hoch sind die rechtlichen Anforderungen an Beweisführung und richterliche Überzeugungsbildung.
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Mehr InformationenDer Tatvorwurf während der Unterbringung
Anlass des Verfahrens vor dem Landgericht Osnabrück war der Vorwurf, der Mandant habe während seiner Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus eine dort tätige Reinigungskraft vergewaltigt. Der Tatvorwurf betraf damit ein Geschehen innerhalb einer geschlossenen Institution und richtete sich gegen eine Person, die in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Einrichtung stand.
Für die Strafverfolgungsbehörden stellte sich der Sachverhalt besonders brisant dar. Ein Tatvorwurf innerhalb des Maßregelvollzugs wirft nicht nur strafrechtliche, sondern auch institutionelle und sicherheitsrechtliche Fragen auf. Entsprechend hoch war der Druck, auf den Vorwurf mit einer klaren staatlichen Reaktion zu antworten.
Gleichwohl galt auch in dieser Konstellation der strafprozessuale Grundsatz, dass allein das im konkreten Verfahren Festgestellte maßgeblich ist. Weder der Ort des Geschehens noch die Vorgeschichte des Angeklagten konnten eine eigenständige Beweisführung ersetzen.
Der Tatvorwurf stützte sich im Wesentlichen auf die Angaben der Belastungszeugin hinsichtlich strafbarer sexueller Handlungen. Weitere objektive Beweismittel, die den Vorwurf eindeutig hätten bestätigen können, lagen nicht vor. Damit handelte es sich auch in diesem Verfahren um eine Konstellation, in der der Ausgang maßgeblich von der Bewertung einer einzelnen Aussage abhing.
Aussagebewertung unter besonderen Belastungen
Die Beweiswürdigung in dem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück konzentrierte sich maßgeblich auf die Aussage der Belastungszeugin. In Konstellationen dieser Art stellt die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, da objektive Beweismittel fehlen und die Entscheidung weitreichende Folgen hat.
Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Aussage unter besonderen Belastungsbedingungen entstanden war. Das behauptete Geschehen sollte innerhalb einer geschlossenen Einrichtung stattgefunden haben, in einem Umfeld, das von Hierarchien, institutionellen Abläufen und spezifischen Erwartungshaltungen geprägt ist. Solche Rahmenbedingungen können die Entstehung, Wahrnehmung und spätere Darstellung von Geschehnissen beeinflussen.
Die strafrechtliche Literatur weist darauf hin, dass Aussagen unter solchen Bedingungen besonders sorgfältig zu prüfen sind. Maßgeblich sind unter anderem die innere Stimmigkeit der Aussage, ihre Konstanz über verschiedene Verfahrensstadien hinweg sowie das Verhältnis zwischen geschildertem Geschehen und objektiv feststellbaren Umständen.
Im Verlauf der Hauptverhandlung zeigten sich in der Aussage der Belastungszeugin erhebliche Unstimmigkeiten. Einzelne Angaben ließen sich nicht widerspruchsfrei aufrechterhalten, andere standen in erkennbarem Gegensatz zu feststellbaren Tatsachen. Diese Aspekte waren für die weitere Beweiswürdigung von entscheidender Bedeutung.
Grenzen der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
Die richterliche Überzeugungsbildung darf sich nicht auf Vermutungen, Annahmen oder eine bloße Plausibilität stützen, sondern muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen.
Im Verlauf der Beweisaufnahme zeigte sich, dass Teile der Aussage der Belastungszeugin objektiv nicht zutrafen. Einzelne Angaben konnten widerlegt werden, andere ließen sich nicht mit den feststehenden Umständen in Einklang bringen. Diese nachweislich unzutreffenden Aussagen beeinträchtigten die Glaubhaftigkeit der gesamten Darstellung erheblich.
Die strafrechtliche Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen eine besonders zurückhaltende Bewertung. Stehen festgestellte Unwahrheiten im Raum, darf eine Verurteilung nicht auf den verbleibenden Teilen der Aussage aufgebaut werden, wenn sich nicht sicher trennen lässt, welche Angaben belastbar und welche fehlerhaft sind.
Vor diesem Hintergrund verlor die Aussage ihre tragende Funktion im Verfahren. Eine sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ließ sich auf dieser Grundlage nicht mehr gewinnen.
Hauptverhandlung und Beweisaufnahme über mehrere Tage
Das Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück erstreckte sich über mehrere Verhandlungstage. Die Hauptverhandlung war geprägt von einer intensiven Beweisaufnahme, in deren Mittelpunkt die sorgfältige Überprüfung der Aussage der Belastungszeugin stand.
Über einen Zeitraum von insgesamt rund zehn Verhandlungstagen wurden die relevanten Beweise erhoben und gewürdigt. Dabei wurden nicht nur die Angaben der Zeugin erneut geprüft, sondern auch ihr Aussageverhalten im Verlauf des Verfahrens analysiert und mit den objektiv feststellbaren Umständen abgeglichen.
Für das Gericht stellte sich zunehmend die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verurteilung in der vorliegenden Konstellation – Aussage gegen Aussage – noch vorlagen. Die Vielzahl der aufgezeigten Unstimmigkeiten und die fehlende objektive Stützung der Aussage erschwerten eine sichere Überzeugungsbildung erheblich.
Gleichzeitig war allen Beteiligten bewusst, welche Tragweite die Entscheidung haben würde. Neben einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung stand die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Raum. Entsprechend sorgfältig und zurückhaltend wurde die Beweisaufnahme geführt.
Freispruch und Abwendung der Sicherungsverwahrung
Am Ende der Hauptverhandlung kam das Landgericht Osnabrück zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung nicht möglich war. Die Beweisaufnahme hatte keine tragfähige Grundlage für eine sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ergeben.
Insbesondere die Aussage der Belastungszeugin erwies sich als nicht belastbar genug, um den Tatvorwurf zu tragen. Die festgestellten Unstimmigkeiten und nachweislich unzutreffenden Angaben ließen eine Verurteilung nach den Maßstäben der Strafprozessordnung nicht zu.
In der Folge wurde der Mandant freigesprochen. Mit dem Freispruch entfiel zugleich die Grundlage für die beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung. Eine weitere, zeitlich nicht absehbare Freiheitsentziehung konnte damit abgewendet werden.
Der Verfahrensausgang verdeutlicht, dass auch in Fällen mit schwerer Vorbelastung und erheblichem öffentlichen Interesse allein die Beweislage des konkreten Verfahrens entscheidend ist. Frühere Verurteilungen dürfen eine eigenständige Prüfung nicht ersetzen.