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Anwalt für Sexualstrafrecht in Düsseldorf

03.02.2026
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Strafverfahren wegen bildbasierter Sexualdelikte

Strafverfahren wegen des Besitzes strafbarer Bilder oder Videos gehören zu den sensibelsten Bereichen des Sexualstrafrechts. Bereits der Verdacht kann erhebliche persönliche, soziale und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen.

In der Praxis beruhen solche Verfahren häufig auf der Auswertung digitaler Datenträger nach einer Hausdurchsuchung wegen einer Sexualstraftat. Die strafrechtliche Bewertung hängt dabei nicht allein vom dargestellten Geschehen ab, sondern maßgeblich von der Frage, wer auf den Bildern oder Videos zu sehen ist und welches Alter diese Personen zum Tatzeitpunkt hatten.

Der folgende Prozessbericht aus einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zeigt exemplarisch, wie entscheidend eine präzise Beweiswürdigung und der sachgerechte Umgang mit Sachverständigengutachten sein können.

Schnell zum Inhalt:

Prozessbericht: Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf war der Vorwurf des Besitzes strafbarer Bilder und Videos. Dem Mandanten, einem über 60-jährigen Mann, war im Zuge einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie vorgeworfen worden, entsprechendes Material auf Datenträgern gespeichert zu haben.

Im Rahmen der Durchsuchung wurden digitale Speichermedien sichergestellt. Die Auswertung ergab jedoch keine klassischen Darstellungen kinderpornographischer Inhalte. Stattdessen wurden zwei Videos gefunden, die den Mandanten bei intimen Kontakten mit zwei weiblichen Personen auf den Philippinen zeigten.

Der Verfahrensschwerpunkt verlagerte sich damit auf die Frage, ob diese Personen zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr vollendet hatten oder nicht.

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Der Tatvorwurf: Besitz strafbarer Bilder und Videos

Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass es sich bei den in den Videos dargestellten Personen um Minderjährige unter 14 Jahren handeln könnte. Diese Annahme stützte sich maßgeblich auf das äußere Erscheinungsbild der Frauen, die als sehr schlank und jugendlich wirkend beschrieben wurden.

Für die strafrechtliche Beurteilung wäre es unerheblich gewesen, ob die Aufnahmen im Ausland oder in Deutschland entstanden sind. Entscheidend allein war die Frage, ob es sich um Darstellungen von Personen unterhalb der strafrechtlich relevanten Altersgrenze handelte.

Sachverständigengutachten und Altersbestimmung

Im Ermittlungsverfahren wurde ein anthropologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige sollte anhand der Videoaufnahmen das Alter der dargestellten Personen einschätzen.

In ihrem Gutachten kam sie zu dem Ergebnis, dass das sogenannte biologische Alter der Personen auf einen Bereich zwischen 11 und 14 Jahren schließen lasse. Unklar blieb jedoch, ob diese Einschätzung das vollendete 14. Lebensjahr einschloss oder ob die Personen tatsächlich jünger gewesen sein könnten.

Damit entstand eine erhebliche Unschärfe, die für die Bewertung dieses Verfahrens im Sexualstrafrecht von entscheidender Bedeutung war.

Biologisches Alter vs. chronologisches Alter

Im Strafverfahren stellte sich heraus, dass das Gutachten lediglich Aussagen zum äußeren Erscheinungsbild – dem biologischen Alter – treffen konnte.

Für die strafrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht das biologische, sondern das chronologische Alter, also das tatsächliche Lebensalter zum Tatzeitpunkt, entscheidend. Dieses ließ sich anhand der Videoaufnahmen nicht feststellen.

Der Mandant gab an, dass die dargestellten Personen volljährig gewesen seien und er sich dies auch durch Vorlage von Ausweisdokumenten habe bestätigen lassen. Tatsächlich konnten im Verfahren Videos und Bilder vorgelegt werden, die zwei erwachsene Frauen zeigten, die ihre Ausweisdokumente in die Kamera hielten.

Beweislast und strafrechtliche Bewertung

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf wurde deutlich, dass sich das tatsächliche Alter der dargestellten Personen zum Tatzeitpunkt nicht sicher feststellen ließ.

Nach den Grundsätzen des Strafrechts trägt die Staatsanwaltschaft die Beweislast für sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen. Bestehen nicht auflösbare Zweifel, gehen diese zu Gunsten des Angeklagten.

Da das chronologische Alter der Personen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war eine Verurteilung rechtlich nicht möglich.

Freispruch vor dem Landgericht Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf folgte dieser rechtlichen Bewertung. Der Mandant wurde freigesprochen.

Das Gericht stellte klar, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann in Betracht kommt, wenn das tatsächliche Alter der dargestellten Personen unterhalb der gesetzlichen Altersgrenze zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall nicht möglich.

Was dieses Verfahren zeigt

Das geschilderte Verfahren des Herrn Rechtsanwalt Nikolai Odebralski vor dem Landgericht Düsseldorf verdeutlicht, wie entscheidend eine präzise Differenzierung zwischen äußerem Erscheinungsbild und rechtlich relevantem Alter ist.

Sachverständigengutachten können wertvolle Erkenntnisse liefern, ersetzen jedoch nicht den sicheren Nachweis aller strafrechtlichen Voraussetzungen.

Für Beschuldigte zeigt der Fall, wie wichtig eine konsequente Verteidigung, die kritische Prüfung von Gutachten und das Beharren auf den Grundsätzen der Beweislast im Strafverfahren sind

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
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