Beischlaf zwischen Verwandten: Wann ein strafbarer Vorwurf vorliegt und welche Grenzen das Gesetz tatsächlich zieht
Der Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten gehört zu den rechtlich und gesellschaftlich besonders sensiblen Strafvorwürfen im familiären Kontext. Für Beschuldigte ist die Situation häufig mit großer Unsicherheit verbunden, da oft unklar ist, welches Verhalten überhaupt strafbar ist – und welches nicht.
Der Beischlaf zwischen Verwandten ist in § 173 StGB geregelt. Die Vorschrift ist deutlich enger gefasst, als häufig angenommen wird. Viele gehen davon aus, dass jede sexuelle Handlung zwischen Verwandten automatisch strafbar ist. Das entspricht jedoch nicht der tatsächlichen Rechtslage.
Entscheidend ist nicht jede Form von Nähe oder sexueller Handlung, sondern die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind:
Hinzu kommt, dass solche Vorwürfe häufig auf Aussagen und deren Interpretation beruhen. Gerade in sensiblen familiären Konstellationen können Wahrnehmungen unterschiedlich sein, Situationen im Nachhinein anders bewertet werden oder sich Darstellungen im Laufe des Verfahrens verändern.
Eine genaue rechtliche Prüfung ist entscheidend, da bereits kleine Unterschiede im Sachverhalt eine völlig andere Bewertung zur Folge haben können.
Auf dieser Seite erfahren Sie, wann Beischlaf zwischen Verwandten strafbar ist, welche Handlungen überhaupt erfasst sind und wie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren typischerweise abläuft.
Der Straftatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten ist enger gefasst, als viele vermuten.
Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen des § 173 StGB tatsächlich erfüllt sind.
Strafbar ist der Beischlaf grundsätzlich nur zwischen bestimmten nahen leiblichen Verwandten. Erfasst sind insbesondere:
Andere Verwandtschaftsverhältnisse fallen grundsätzlich nicht unter § 173 StGB. Nicht ausreichend ist daher allein eine soziale, familiäre oder rechtliche Nähe, wenn die vom Gesetz geforderte leibliche Verwandtschaft nicht besteht.
Ein entscheidender Punkt – und in der Praxis häufig missverstanden – ist die Frage, welche konkrete Handlung überhaupt erfasst ist.
Strafbar ist nach § 173 StGB nur der Beischlaf im rechtlichen Sinne. Gemeint ist damit der vaginale Geschlechtsverkehr, also das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Auch ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr kann nach § 173 StGB strafbar sein.
Anders als bei vielen Delikten mit sexuellem Bezug kommt es für § 173 StGB nicht darauf an, ob ein entgegenstehender Wille vorlag. Der Tatbestand knüpft grundsätzlich an zwei Punkte an:
Die Einvernehmlichkeit kann für die Bewertung anderer möglicher Vorwürfe relevant sein. Für die Frage, ob § 173 StGB erfüllt ist, schließt sie die Strafbarkeit jedoch nicht automatisch aus.
Die rechtliche Bewertung kann sich erheblich verändern, wenn eine der beteiligten Personen minderjährig ist.
Besonders wichtig ist: Nach § 173 Abs. 3 StGB werden Abkömmlinge und Geschwister nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.
Das bedeutet aber nicht, dass bei minderjährigen Beteiligten nie eine Strafbarkeit in Betracht kommt. Je nach Alter, Beziehung der Beteiligten, Einvernehmlichkeit und konkretem Geschehen können andere Straftatbestände geprüft werden.
Eine gesonderte Prüfung ist daher besonders wichtig, wenn:
Auch in Verfahren wegen Beischlafs zwischen Verwandten kann die Beweislage schwierig sein. Häufig stehen Aussagen im Mittelpunkt, während objektive Beweise fehlen oder nur begrenzt vorhanden sind.
In familiären Konstellationen können Darstellungen voneinander abweichen. Wahrnehmungen, Erinnerungen und nachträgliche Bewertungen spielen dabei eine wichtige Rolle.
Deshalb ist die genaue Rekonstruktion des Geschehens entscheidend:
Der Begriff „Beischlaf“ wird im Alltag oft ungenau verwendet. Im Strafrecht hat er jedoch eine sehr konkrete und enge Bedeutung.
Gerade beim Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten ist diese Definition entscheidend. Denn die Strafbarkeit nach § 173 StGB hängt maßgeblich davon ab, ob tatsächlich Beischlaf im rechtlichen Sinne vorliegt.
Im strafrechtlichen Kontext meint Beischlaf den vaginalen Geschlechtsverkehr, siehe oben.
In der Praxis kommt es häufig zu Fehlannahmen, weil der Begriff „Beischlaf“ umgangssprachlich weiter verstanden wird als im strafrechtlichen Sinn.
Gerade in aussagegeprägten Verfahren ist deshalb genau zu klären, was konkret behauptet wird. Entscheidend ist nicht eine allgemeine sexuelle Nähe, sondern die genaue Beschreibung der Handlung.
Dabei können insbesondere eine Rolle spielen:
Liegt kein Beischlaf im rechtlichen Sinne vor, ist der Tatbestand des § 173 StGB nicht erfüllt. Eine falsche oder ungenaue Einordnung der behaupteten Handlung kann daher zu erheblichen Fehlbewertungen führen.
Gerade in Verfahren, die stark auf Aussagen beruhen, kommt es darauf an:
Nachdem der Begriff des Beischlafs rechtlich eng zu verstehen ist, kommt der Abgrenzung zu anderen sexuellen Handlungen besondere Bedeutung zu. Der Tatbestand des § 173 StGB erfasst nicht sämtliche sexuellen Kontakte zwischen Verwandten, sondern nur den gesetzlich vorausgesetzten Beischlaf.
Für die rechtliche Bewertung ist daher entscheidend, welche konkrete Handlung behauptet wird und ob diese tatsächlich unter den Begriff des Beischlafs fällt.
Nicht vom Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB erfasst sind insbesondere:
• orale sexuelle Handlungen
• anale sexuelle Handlungen
• sonstige sexuelle Berührungen
• andere Formen intimer Kontakte ohne vaginalen Geschlechtsverkehr
Solche Handlungen können im familiären Kontext erheblich belastend sein. Für eine Strafbarkeit nach § 173 StGB genügt dies jedoch nicht. Maßgeblich bleibt, ob die gesetzlich vorausgesetzte Handlung tatsächlich vorliegt.
Wichtig ist zugleich: Dass eine Handlung nicht unter § 173 StGB fällt, bedeutet nicht automatisch, dass sie rechtlich immer irrelevant ist.
In Ermittlungsverfahren kommt es häufig darauf an, ob der geschilderte Sachverhalt rechtlich zutreffend eingeordnet wurde. Gerade bei sensiblen familiären Vorwürfen werden Begriffe wie „Sex“, „Geschlechtsverkehr“ oder „Beischlaf“ nicht immer einheitlich verwendet.
Für die rechtliche Prüfung ist deshalb nicht nur entscheidend, dass ein sexueller Kontakt behauptet wird, sondern was genau damit gemeint ist.
Typische Streitpunkte sind daher:
• Welche Handlung wird konkret beschrieben?
• Wurde der Begriff „Geschlechtsverkehr“ umgangssprachlich oder rechtlich präzise verwendet?
• Stimmen die Angaben zum Ablauf mit anderen Umständen überein?
• Gibt es Widersprüche oder nachträgliche Änderungen in der Darstellung?
• Kommen statt § 173 StGB andere Vorschriften in Betracht?
Auch die Frage, ob Geschlechtsverkehr zwischen Halbgeschwistern strafbar ist, führt in der Praxis häufig zu Unsicherheiten.
Die rechtliche Antwort hängt davon ab, ob die Halbgeschwister leiblich miteinander verwandt sind. Haben sie mindestens einen gemeinsamen biologischen Elternteil, können sie unter den Tatbestand des § 173 StGB fallen.
Auch Geschlechtsverkehr zwischen Halbgeschwistern kann strafbar sein.
Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten gemeinsam aufgewachsen sind oder im Alltag eine enge familiäre Beziehung hatten. Maßgeblich ist vielmehr:
Damit können auch Halbgeschwister vom Tatbestand erfasst sein.
In der Praxis wird häufig eingewandt, dass kein gemeinsames Aufwachsen stattgefunden habe oder keine enge familiäre Beziehung bestanden habe.
Für § 173 StGB ist das grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist nicht die gelebte familiäre Nähe, sondern das gesetzlich erfasste Verwandtschaftsverhältnis.
Maßgeblich sind daher vor allem:
Auch wenn beide Beteiligten einverstanden waren, schließt das eine Strafbarkeit nach § 173 StGB nicht automatisch aus.
Der Tatbestand knüpft nicht an einen entgegenstehenden Willen an, sondern an die Kombination aus:
Die Einvernehmlichkeit kann für andere rechtliche Fragen bedeutsam sein, etwa wenn weitere Vorwürfe im Raum stehen. Für § 173 StGB allein ist sie jedoch nicht entscheidend.
Die rechtliche Bewertung kann sich verändern, wenn eine der beteiligten Personen minderjährig war.
Besonders wichtig ist: Geschwister werden nach § 173 Abs. 3 StGB nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.
Das bedeutet aber nicht, dass bei minderjährigen Beteiligten automatisch jede Strafbarkeit ausgeschlossen ist. Je nach Alter, konkretem Geschehen und weiteren Umständen können andere Straftatbestände in Frage kommen.
Auch bei Vorwürfen zwischen Halbgeschwistern kann die Beweislage schwierig sein. Häufig beruhen Verfahren auf Aussagen der Beteiligten oder Dritter.
Dabei können insbesondere folgende Punkte eine Rolle spielen:
Gerade deshalb ist die genaue Rekonstruktion entscheidend.
Wenn es um sexuelle Handlungen zwischen minderjährigen Verwandten geht, ist die rechtliche Bewertung besonders sensibel und häufig komplex.
Dabei muss genau unterschieden werden: Geht es um den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB oder kommen andere Straftatbestände in Betracht?
Besonders wichtig ist: Nach § 173 Abs. 3 StGB werden Abkömmlinge und Geschwister nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.
Das bedeutet: Sind etwa Geschwister zur Tatzeit noch minderjährig, kommt eine Bestrafung nach § 173 StGB für sie nicht in Betracht.
Das heißt aber nicht, dass der Sachverhalt rechtlich immer folgenlos bleibt. Je nach Alter, konkreter Handlung und weiteren Umständen können andere Straftatbestände geprüft werden.
Die rechtliche Bewertung kann je nach Konstellation deutlich unterschiedlich ausfallen. Zu prüfen ist insbesondere:
Diese Unterschiede sind für die rechtliche Einordnung entscheidend.
Ist eine beteiligte Person zur Tatzeit jugendlich oder heranwachsend, kann zusätzlich das Jugendstrafrecht relevant werden.
Das bedeutet, dass neben der Frage der Strafbarkeit auch die persönliche Entwicklung und Reife der beschuldigten Person eine wichtige Rolle spielen können. Im Jugendstrafrecht steht häufig stärker der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Relevante Aspekte können insbesondere sein:
Bei minderjährigen Beteiligten ist die Einvernehmlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Für § 173 StGB allein steht zwar das Verwandtschaftsverhältnis und der Beischlaf im Vordergrund. Bei möglichen weiteren Straftatbeständen kann die Frage der Einvernehmlichkeit jedoch eine erhebliche Rolle spielen.
Zu prüfen ist daher insbesondere:
Im familiären Kontext können solche Fragen besonders schwierig zu bewerten sein.
Auch in diesen Verfahren stehen häufig Aussagen im Mittelpunkt. Objektive Beweise sind nicht immer vorhanden oder reichen für sich genommen nicht aus.
Bei minderjährigen Beteiligten können Aussagen beeinflusst sein durch:
Deshalb ist eine genaue Rekonstruktion der tatsächlichen Abläufe entscheidend.
Top-Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Ruhige Erklärung meiner Rechte, gezielte Akteneinsicht, dann konsequentes Handeln. Ich kann die Kanzlei uneingeschränkt empfehlen.
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Vielen Dank für die schnelle und freundliche Beratung. Wir hatten eine Rechtsfrage für unser Unternehmen und Herr Odebralski hat uns sofort telefonisch beraten. Dafür ein herzliches Dankeschön.
Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren
Erfahrene Verteidigung im Sexualstrafrecht
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