Erstgespräch vereinbaren
0201 747 188 0

Vorladung oder Beschuldigte(r) wegen Beischlaf zwischen Verwandten

Beischlaf zwischen Verwandten: Wann ein strafbarer Vorwurf vorliegt und welche Grenzen das Gesetz tatsächlich zieht

Der Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten gehört zu den rechtlich und gesellschaftlich besonders sensiblen Strafvorwürfen im familiären Kontext. Für Beschuldigte ist die Situation häufig mit großer Unsicherheit verbunden, da oft unklar ist, welches Verhalten überhaupt strafbar ist – und welches nicht.

Schnell zum Inhalt:

Der Beischlaf zwischen Verwandten ist in § 173 StGB geregelt. Die Vorschrift ist deutlich enger gefasst, als häufig angenommen wird. Viele gehen davon aus, dass jede sexuelle Handlung zwischen Verwandten automatisch strafbar ist. Das entspricht jedoch nicht der tatsächlichen Rechtslage.

Entscheidend ist nicht jede Form von Nähe oder sexueller Handlung, sondern die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind:

  • Welche konkrete Handlung liegt vor?
  • In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen die Beteiligten?
  • Waren die Beteiligten zur Tatzeit strafmündig beziehungsweise unter 18 Jahre alt?
  • Kommen neben § 173 StGB weitere Straftatbestände in Betracht?
 

Hinzu kommt, dass solche Vorwürfe häufig auf Aussagen und deren Interpretation beruhen. Gerade in sensiblen familiären Konstellationen können Wahrnehmungen unterschiedlich sein, Situationen im Nachhinein anders bewertet werden oder sich Darstellungen im Laufe des Verfahrens verändern.

Eine genaue rechtliche Prüfung ist entscheidend, da bereits kleine Unterschiede im Sachverhalt eine völlig andere Bewertung zur Folge haben können.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wann Beischlaf zwischen Verwandten strafbar ist, welche Handlungen überhaupt erfasst sind und wie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren typischerweise abläuft.

Wann macht man sich wegen Beischlaf zwischen Verwandten strafbar?

Der Straftatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten ist enger gefasst, als viele vermuten.

Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen des § 173 StGB tatsächlich erfüllt sind.

Welche Personen sind erfasst?

Strafbar ist der Beischlaf grundsätzlich nur zwischen bestimmten nahen leiblichen Verwandten. Erfasst sind insbesondere:

  • leibliche Verwandte in gerader Linie, also etwa Eltern, Großeltern, Kinder oder Enkel
  • leibliche Geschwister
  • auch Halbgeschwister, wenn sie mindestens einen gemeinsamen biologischen Elternteil haben
 

Andere Verwandtschaftsverhältnisse fallen grundsätzlich nicht unter § 173 StGB. Nicht ausreichend ist daher allein eine soziale, familiäre oder rechtliche Nähe, wenn die vom Gesetz geforderte leibliche Verwandtschaft nicht besteht.

Welche Handlung ist strafbar?

Ein entscheidender Punkt – und in der Praxis häufig missverstanden – ist die Frage, welche konkrete Handlung überhaupt erfasst ist.

Strafbar ist nach § 173 StGB nur der Beischlaf im rechtlichen Sinne. Gemeint ist damit der vaginale Geschlechtsverkehr, also das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide.

Einvernehmlichkeit spielt keine Rolle

Ein weiterer wichtiger Punkt: Auch ein einvernehmlicher Geschlechtsverkehr kann nach § 173 StGB strafbar sein.

Anders als bei vielen Delikten mit sexuellem Bezug kommt es für § 173 StGB nicht darauf an, ob ein entgegenstehender Wille vorlag. Der Tatbestand knüpft grundsätzlich an zwei Punkte an:

  • das gesetzlich erfasste Verwandtschaftsverhältnis
  • den Beischlaf im rechtlichen Sinne
 

Die Einvernehmlichkeit kann für die Bewertung anderer möglicher Vorwürfe relevant sein. Für die Frage, ob § 173 StGB erfüllt ist, schließt sie die Strafbarkeit jedoch nicht automatisch aus.

Bedeutung von Alter und Situation

Die rechtliche Bewertung kann sich erheblich verändern, wenn eine der beteiligten Personen minderjährig ist.

Besonders wichtig ist: Nach § 173 Abs. 3 StGB werden Abkömmlinge und Geschwister nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.

Das bedeutet aber nicht, dass bei minderjährigen Beteiligten nie eine Strafbarkeit in Betracht kommt. Je nach Alter, Beziehung der Beteiligten, Einvernehmlichkeit und konkretem Geschehen können andere Straftatbestände geprüft werden.

Eine gesonderte Prüfung ist daher besonders wichtig, wenn:

  • eine beteiligte Person minderjährig ist
  • ein erheblicher Altersunterschied besteht
  • ein Macht- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt
  • weitere sexuelle Handlungen oder Begleitumstände im Raum stehen

Rolle der Beweislage

Auch in Verfahren wegen Beischlafs zwischen Verwandten kann die Beweislage schwierig sein. Häufig stehen Aussagen im Mittelpunkt, während objektive Beweise fehlen oder nur begrenzt vorhanden sind.

In familiären Konstellationen können Darstellungen voneinander abweichen. Wahrnehmungen, Erinnerungen und nachträgliche Bewertungen spielen dabei eine wichtige Rolle.

Deshalb ist die genaue Rekonstruktion des Geschehens entscheidend:

  • Was wird konkret behauptet?
    • Welche Handlung soll stattgefunden haben?
    • In welchem Verhältnis standen die Beteiligten zueinander?
    • Gibt es objektive Anhaltspunkte oder ausschließlich Aussagen?

Beischlaf – Bedeutung

Der Begriff „Beischlaf“ wird im Alltag oft ungenau verwendet. Im Strafrecht hat er jedoch eine sehr konkrete und enge Bedeutung.

Gerade beim Vorwurf des Beischlafs zwischen Verwandten ist diese Definition entscheidend. Denn die Strafbarkeit nach § 173 StGB hängt maßgeblich davon ab, ob tatsächlich Beischlaf im rechtlichen Sinne vorliegt.

Was bedeutet „Beischlaf“ im rechtlichen Sinne?

Im strafrechtlichen Kontext meint Beischlaf den vaginalen Geschlechtsverkehr, siehe oben.

Warum diese Unterscheidung so wichtig ist

In der Praxis kommt es häufig zu Fehlannahmen, weil der Begriff „Beischlaf“ umgangssprachlich weiter verstanden wird als im strafrechtlichen Sinn.

Gerade in aussagegeprägten Verfahren ist deshalb genau zu klären, was konkret behauptet wird. Entscheidend ist nicht eine allgemeine sexuelle Nähe, sondern die genaue Beschreibung der Handlung.

Dabei können insbesondere eine Rolle spielen:

  • Wahrnehmung der Beteiligten
  • Erinnerung an den konkreten Ablauf
  • nachträgliche Einordnung der Situation
  • sprachliche Ungenauigkeiten bei der Beschreibung des Geschehens

Bedeutung für die Verteidigung

Liegt kein Beischlaf im rechtlichen Sinne vor, ist der Tatbestand des § 173 StGB nicht erfüllt. Eine falsche oder ungenaue Einordnung der behaupteten Handlung kann daher zu erheblichen Fehlbewertungen führen.

Gerade in Verfahren, die stark auf Aussagen beruhen, kommt es darauf an:

  • den tatsächlichen Ablauf genau zu klären
  • die Aussageinhalte sorgfältig zu prüfen
  • die konkrete Handlung rechtlich korrekt einzuordnen

Andere Sexualpraktiken sind vom Tatbestand ausgenommen

Nachdem der Begriff des Beischlafs rechtlich eng zu verstehen ist, kommt der Abgrenzung zu anderen sexuellen Handlungen besondere Bedeutung zu. Der Tatbestand des § 173 StGB erfasst nicht sämtliche sexuellen Kontakte zwischen Verwandten, sondern nur den gesetzlich vorausgesetzten Beischlaf.

Für die rechtliche Bewertung ist daher entscheidend, welche konkrete Handlung behauptet wird und ob diese tatsächlich unter den Begriff des Beischlafs fällt.

Welche Handlungen sind nicht nach § 173 StGB strafbar?

Nicht vom Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB erfasst sind insbesondere:

• orale sexuelle Handlungen
• anale sexuelle Handlungen
• sonstige sexuelle Berührungen
• andere Formen intimer Kontakte ohne vaginalen Geschlechtsverkehr

Solche Handlungen können im familiären Kontext erheblich belastend sein. Für eine Strafbarkeit nach § 173 StGB genügt dies jedoch nicht. Maßgeblich bleibt, ob die gesetzlich vorausgesetzte Handlung tatsächlich vorliegt.

Wichtig ist zugleich: Dass eine Handlung nicht unter § 173 StGB fällt, bedeutet nicht automatisch, dass sie rechtlich immer irrelevant ist.

Warum ist diese Abgrenzung praktisch wichtig?

In Ermittlungsverfahren kommt es häufig darauf an, ob der geschilderte Sachverhalt rechtlich zutreffend eingeordnet wurde. Gerade bei sensiblen familiären Vorwürfen werden Begriffe wie „Sex“, „Geschlechtsverkehr“ oder „Beischlaf“ nicht immer einheitlich verwendet.

Für die rechtliche Prüfung ist deshalb nicht nur entscheidend, dass ein sexueller Kontakt behauptet wird, sondern was genau damit gemeint ist.

Typische Streitpunkte sind daher:

• Welche Handlung wird konkret beschrieben?
• Wurde der Begriff „Geschlechtsverkehr“ umgangssprachlich oder rechtlich präzise verwendet?
• Stimmen die Angaben zum Ablauf mit anderen Umständen überein?
• Gibt es Widersprüche oder nachträgliche Änderungen in der Darstellung?
• Kommen statt § 173 StGB andere Vorschriften in Betracht?

Ist Geschlechtsverkehr unter Halbgeschwistern erlaubt?

Auch die Frage, ob Geschlechtsverkehr zwischen Halbgeschwistern strafbar ist, führt in der Praxis häufig zu Unsicherheiten.

Die rechtliche Antwort hängt davon ab, ob die Halbgeschwister leiblich miteinander verwandt sind. Haben sie mindestens einen gemeinsamen biologischen Elternteil, können sie unter den Tatbestand des § 173 StGB fallen.

Strafbarkeit auch bei Halbgeschwistern

Auch Geschlechtsverkehr zwischen Halbgeschwistern kann strafbar sein.

Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten gemeinsam aufgewachsen sind oder im Alltag eine enge familiäre Beziehung hatten. Maßgeblich ist vielmehr:

  • ob eine leibliche Geschwisterschaft besteht
  • ob also mindestens ein gemeinsamer biologischer Elternteil vorhanden ist
  • und ob Beischlaf im rechtlichen Sinne stattgefunden hat
 

Damit können auch Halbgeschwister vom Tatbestand erfasst sein.

Keine Bedeutung der familiären Nähe im Alltag

In der Praxis wird häufig eingewandt, dass kein gemeinsames Aufwachsen stattgefunden habe oder keine enge familiäre Beziehung bestanden habe.

Für § 173 StGB ist das grundsätzlich nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist nicht die gelebte familiäre Nähe, sondern das gesetzlich erfasste Verwandtschaftsverhältnis.

Maßgeblich sind daher vor allem:

  • die biologische Verwandtschaft
  • das konkrete Verwandtschaftsverhältnis
  • die behauptete Handlung
  • das Alter der Beteiligten zur Tatzeit

Einvernehmlichkeit schützt nicht automatisch vor Strafbarkeit

Auch wenn beide Beteiligten einverstanden waren, schließt das eine Strafbarkeit nach § 173 StGB nicht automatisch aus.

Der Tatbestand knüpft nicht an einen entgegenstehenden Willen an, sondern an die Kombination aus:

  • leiblicher Verwandtschaft
  • und Beischlaf im rechtlichen Sinne
 

Die Einvernehmlichkeit kann für andere rechtliche Fragen bedeutsam sein, etwa wenn weitere Vorwürfe im Raum stehen. Für § 173 StGB allein ist sie jedoch nicht entscheidend.

Bedeutung von Alter und Einzelfall

Die rechtliche Bewertung kann sich verändern, wenn eine der beteiligten Personen minderjährig war.

Besonders wichtig ist: Geschwister werden nach § 173 Abs. 3 StGB nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.

Das bedeutet aber nicht, dass bei minderjährigen Beteiligten automatisch jede Strafbarkeit ausgeschlossen ist. Je nach Alter, konkretem Geschehen und weiteren Umständen können andere Straftatbestände in Frage kommen.

Rolle von Wahrnehmung und Darstellung

Auch bei Vorwürfen zwischen Halbgeschwistern kann die Beweislage schwierig sein. Häufig beruhen Verfahren auf Aussagen der Beteiligten oder Dritter.

Dabei können insbesondere folgende Punkte eine Rolle spielen:

  • unterschiedliche Darstellungen des Geschehens
  • unklare oder streitige Abläufe
  • nachträgliche Bewertungen von Situationen
  • Missverständnisse über Begriffe wie „Geschlechtsverkehr“ oder „Beischlaf“
 

Gerade deshalb ist die genaue Rekonstruktion entscheidend.

Sexuelle Handlungen unter minderjährigen Verwandten

Wenn es um sexuelle Handlungen zwischen minderjährigen Verwandten geht, ist die rechtliche Bewertung besonders sensibel und häufig komplex.

Dabei muss genau unterschieden werden: Geht es um den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nach § 173 StGB oder kommen andere Straftatbestände in Betracht?

Besonders wichtig ist: Nach § 173 Abs. 3 StGB werden Abkömmlinge und Geschwister nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt waren.

Das bedeutet: Sind etwa Geschwister zur Tatzeit noch minderjährig, kommt eine Bestrafung nach § 173 StGB für sie nicht in Betracht.

Das heißt aber nicht, dass der Sachverhalt rechtlich immer folgenlos bleibt. Je nach Alter, konkreter Handlung und weiteren Umständen können andere Straftatbestände geprüft werden.

Unterschiedliche Alterskonstellationen

Die rechtliche Bewertung kann je nach Konstellation deutlich unterschiedlich ausfallen. Zu prüfen ist insbesondere:

  • ob beide Beteiligten minderjährig waren
  • ob nur eine Person minderjährig war
  • ob eine Person bereits strafmündig war und die andere nicht
  • ob ein erheblicher Altersunterschied bestand
  • ob ein Macht-, Abhängigkeits- oder Überlegenheitsverhältnis vorlag
 

Diese Unterschiede sind für die rechtliche Einordnung entscheidend.

Besonderheiten im Jugendstrafrecht

Ist eine beteiligte Person zur Tatzeit jugendlich oder heranwachsend, kann zusätzlich das Jugendstrafrecht relevant werden.

Das bedeutet, dass neben der Frage der Strafbarkeit auch die persönliche Entwicklung und Reife der beschuldigten Person eine wichtige Rolle spielen können. Im Jugendstrafrecht steht häufig stärker der Erziehungsgedanke im Vordergrund.

Relevante Aspekte können insbesondere sein:

  • Alter und Reife der beschuldigten Person
  • persönliche Entwicklung
  • Einsichtsfähigkeit
  • familiäre Situation
  • Umstände des konkreten Geschehens

Rolle von Einvernehmlichkeit und Entwicklung

Bei minderjährigen Beteiligten ist die Einvernehmlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen. Für § 173 StGB allein steht zwar das Verwandtschaftsverhältnis und der Beischlaf im Vordergrund. Bei möglichen weiteren Straftatbeständen kann die Frage der Einvernehmlichkeit jedoch eine erhebliche Rolle spielen.

Zu prüfen ist daher insbesondere:

  • ob die Handlung tatsächlich einvernehmlich war
  • ob ein Alters- oder Entwicklungsgefälle bestand
  • ob Druck, Manipulation oder Abhängigkeit eine Rolle gespielt haben
  • ob die Beteiligten die Situation altersbedingt unterschiedlich verstanden haben
 

Im familiären Kontext können solche Fragen besonders schwierig zu bewerten sein.

Bedeutung der Beweislage

Auch in diesen Verfahren stehen häufig Aussagen im Mittelpunkt. Objektive Beweise sind nicht immer vorhanden oder reichen für sich genommen nicht aus.

Bei minderjährigen Beteiligten können Aussagen beeinflusst sein durch:

  • altersbedingte Wahrnehmung
  • Erinnerungslücken oder Unsicherheiten
  • familiäre Konflikte
  • äußere Einflüsse
  • nachträgliche Bewertungen der Situation
 

Deshalb ist eine genaue Rekonstruktion der tatsächlichen Abläufe entscheidend.

Verfahrensablauf

Bei Vorwürfen mit sexuellem Bezug und familiärem Hintergrund ist der Ablauf stark vom Einzelfall abhängig. Häufig spielen Aussagen der Beteiligten, familiäre Konflikte, nachträgliche Bewertungen und die genaue rechtliche Einordnung der behaupteten Handlung eine wesentliche Rolle.

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Am Anfang steht in der Regel eine Anzeige oder eine Mitteilung an die Ermittlungsbehörden. Daraufhin prüft die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht besteht und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Häufig kommt es anschließend zu ersten Ermittlungsmaßnahmen, etwa:
  • Vorladung als Beschuldigter
  • Vernehmung von Zeugen
  • Sicherung möglicher Nachrichten oder sonstiger Beweismittel
  • Prüfung des Verwandtschaftsverhältnisses
  • Prüfung des Alters der Beteiligten zur Tatzeit
Zu diesem Zeitpunkt ist die Sachlage oft noch nicht abschließend geklärt. Deshalb ist es wichtig, keine vorschnellen Angaben zu machen, ohne den Vorwurf und die Ermittlungsakte zu kennen.

Ermittlungsphase

In der Ermittlungsphase werden die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Vorwurfs geprüft. Dabei geht es insbesondere darum, ob die Voraussetzungen des § 173 StGB überhaupt erfüllt sein können.

Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verlauf des Verfahrens. Möglich sind insbesondere:
  • Einstellung des Verfahrens, wenn kein ausreichender Tatverdacht besteht
  • Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen
  • Erhebung der Anklage, wenn ein hinreichender Tatverdacht angenommen wird
  • Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wenn dies rechtlich und tatsächlich in Betracht kommt
Diese Entscheidung ist für den weiteren Verlauf maßgeblich. Gerade deshalb kann eine frühzeitige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren entscheidend sein.

Hauptverfahren vor Gericht

Kommt es zur Anklage, folgt das gerichtliche Verfahren. Dort wird geprüft, ob der Vorwurf nachweisbar ist und ob die Voraussetzungen des § 173 StGB oder gegebenenfalls weiterer Tatbestände erfüllt sind. Im Mittelpunkt können insbesondere stehen:
  • Aussagen der Beteiligten
  • Glaubhaftigkeit der Angaben
  • mögliche Widersprüche
  • objektive Beweismittel
  • Alter und Verwandtschaftsverhältnis der Beteiligten
  • genaue rechtliche Einordnung der behaupteten Handlung
Wenn Aussage gegen Aussage steht, ist die Beweiswürdigung besonders anspruchsvoll. Das Gericht muss sorgfältig prüfen, ob die Angaben tragfähig, konstant und mit sonstigen Umständen vereinbar sind.

Rolle der Verteidigung

Die Verteidigung spielt in allen Phasen des Verfahrens eine zentrale Rolle. Sie prüft nicht nur, ob der behauptete Sachverhalt zutrifft, sondern auch, ob daraus überhaupt eine Strafbarkeit folgt. Zu den wichtigsten Aufgaben der Verteidigung gehören:
  • Akteneinsicht und Analyse der Ermittlungsakte
  • Prüfung des konkreten Tatvorwurfs
  • Bewertung der Aussagen und möglicher Widersprüche
  • Prüfung des Verwandtschaftsverhältnisses
  • Prüfung des Alters der Beteiligten zur Tatzeit
  • rechtliche Einordnung der behaupteten Handlung
  • Entwicklung einer Verteidigungsstrategie
Ziel ist es, den Vorwurf frühzeitig zu prüfen und rechtlich einzuordnen. Gerade bei § 173 StGB können kleine Unterschiede im Sachverhalt erhebliche Auswirkungen haben.

Warum der frühe Zeitpunkt entscheidend ist

Die Weichen für den weiteren Verlauf werden häufig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Fehler in dieser Phase lassen sich später nur schwer korrigieren. Besonders wichtig ist daher:
  • keine unüberlegten Angaben gegenüber Polizei oder Dritten
  •  frühzeitige Prüfung der Ermittlungsakte
  •  genaue Analyse der Aussagen
  •  rechtliche Prüfung, ob überhaupt Beischlaf im Sinne des § 173 StGB behauptet wird
  • Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind
Weil der Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten eng gefasst ist, kann eine frühe und sorgfältige Verteidigung entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski

Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Erfahrene Verteidigung im Sexualstrafrecht

Unverbindliches und absolut vertrauliches Erstgespräch vereinbaren

Kontaktieren Sie uns

Mitteilungen zu unseren Verfahren & Sexualstrafrecht aktuell

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – wann ist etwas strafbar?

Vorladung wegen sexueller Belästigung

Vorladung wegen sexueller Belästigung? Das müssen Sie jetzt wissen.

Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren: Mandant gerettet nach falschem Geständnis

Zu Unrecht verurteilt – und trotzdem freigesprochen. Ein echter Wiederaufnahmefall.