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Strafverteidigung bei Aussage-gegen-Aussage im Sexualstrafrecht

Sexualstrafverfahren sind häufig von einer besonderen Beweissituation geprägt. Objektive Tatnachweise fehlen nicht selten, sodass die strafrechtliche Bewertung maßgeblich von den Aussagen der Beteiligten abhängt. In sogenannten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen steht und fällt das Verfahren mit der Frage, ob eine Aussage den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Glaubhaftigkeit und pgenügt.

Die strafrechtliche Literatur und die höchstrichterliche Rechtsprechung betonen seit Langem, dass auch eine subjektiv überzeugend vorgetragene Aussage nicht automatisch eine Verurteilung trägt. Entscheidend sind vielmehr die Entstehung der Aussage, ihre innere Konsistenz sowie mögliche Beeinflussungsfaktoren. Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie spielen dabei eine entscheidende Rolle.

Der nachfolgende Prozessbericht aus einem Verfahren vor dem Amtsgericht München zeigt exemplarisch, wie wichtig es ist, sich nicht von frühen Einschätzungen oder prozessualem Druck leiten zu lassen, sondern die Beweislage konsequent und fachlich fundiert prüfen zu lassen.

Schnell zum Inhalt:

Prozessbericht: Verfahren vor dem Amtsgericht München

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht München wurde einem jungen Mann vorgeworfen, eine strafbare sexuelle Handlung zum Nachteil einer gleichaltrigen Frau begangen zu haben. Der Tatvorwurf beruhte ausschließlich auf der Aussage der Belastungszeugin. Weitere objektive Beweismittel lagen nicht vor.

Bereits zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens zeigte sich, dass die Situation für den Mandanten äußerst belastend war. Neben der strafrechtlichen Dimension standen erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen im Raum. Ein Schuldspruch hätte sein weiteres Leben nachhaltig beeinträchtigt.

Noch vor der eigentlichen Beweisaufnahme kam es zu einem Gespräch im nichtöffentlichen Rahmen. Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklage wurden zu einem Austausch hinzugezogen. Dabei wurde dem Mandanten nahegelegt, ein Geständnis abzulegen. Für den Fall eines Geständnisses wurde eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt, während andernfalls eine empfindliche Freiheitsstrafe angedeutet wurde.

Solche Situationen sind in der Praxis nicht ungewöhnlich. Gerade in frühen Verfahrensphasen können vorläufige richterliche Einschätzungen erheblichen Druck auf Beschuldigte ausüben. Für einen Anwalt für Sexualstrafrecht stellt sich in diesen Momenten die elementare Frage, ob diese Einschätzung tatsächlich von der Beweislage getragen ist oder ob sie auf unvollständigen oder voreiligen Annahmen beruht.

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Ablehnung eines Geständnisses und strategische Weichenstellung

Ein Geständnis kam für den Mandanten nicht in Betracht. Nach sorgfältiger Prüfung der Aktenlage und der bekannten Umstände war die Beweislage alles andere als eindeutig. Ein Schuldeingeständnis hätte den Mandanten unumkehrbar belastet und jede weitere Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten.

In der strafrechtlichen Praxis ist anerkannt, dass Geständnisse nicht aus prozessualem Druck heraus erfolgen dürfen. Sie müssen auf einer freien, informierten Entscheidung beruhen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Mandanten ausdrücklich davon abgeraten, sich auf eine solche Lösung einzulassen.

Stattdessen wurde eine Verteidigungsstrategie gewählt, die auf einer vertieften Überprüfung der Belastungsaussage beruhte. Ziel war es, die tatsächliche Aussagequalität unabhängig von vorläufigen Einschätzungen objektiv bewerten zu lassen.

Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens

In der Konstellation Aussage gegen Aussage kann die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens von entscheidender Bedeutung sein. Die Aussagepsychologie befasst sich unter anderem mit der Frage, ob eine Aussage Merkmale aufweist, die typischerweise für erlebnisbasierte Schilderungen sprechen, oder ob Anhaltspunkte für andere Entstehungsmechanismen bestehen.

Im vorliegenden Verfahren wurde ein solches aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Das Ergebnis war eindeutig: Die Vorwürfe ließen sich auf Grundlage der vorliegenden Aussage nicht bestätigen. Die Aussage wies keine ausreichenden Merkmale auf, die eine belastbare Überzeugung von der Täterschaft des Mandanten getragen hätten.

Damit wurde deutlich, dass die anfängliche Einschätzung der Beweislage einer fachlichen Überprüfung nicht standhielt.

Besonders problematisch: Anzeigen entstehen häufig erst Tage später, wenn die Erinnerung bruchstückhaft ist oder erst durch das Umfeld Zweifel aufkommen. Für Beschuldigte bedeutet das: Der Tatort ist längst abgebaut, mögliche Zeugen sind nicht mehr auffindbar, und Spurenbeweise fehlen vollständig.

Auch bei anderen Großveranstaltungen in München – etwa Konzerten, Fußballspielen oder auf dem Messegelände – gilt: Vorwürfe stehen oft allein auf subjektiven Wahrnehmungen.

Freispruch und Verfahrensausgang

Auf Grundlage des aussagepsychologischen Gutachtens kam es im nächsten Verhandlungstermin zum Freispruch. Der Mandant wurde von dem Tatvorwurf vollständig entlastet.

Der Freispruch bedeutete für den Mandanten nicht nur die rechtliche Rehabilitierung, sondern auch die Möglichkeit, sein Leben ohne die Belastung eines Strafurteils fortzuführen. Strafrechtliche Eintragungen, berufsrechtliche Folgen und langfristige soziale Auswirkungen konnten vermieden werden.

Was dieses Verfahren zeigt

Das Verfahren vor dem Amtsgericht München verdeutlicht, wie trügerisch frühe Bewertungen der Beweislage sein können. Aussage-gegen-Aussage-Verfahren erfordern eine besonders sorgfältige und fachlich fundierte Prüfung.

Richterliche Einschätzungen in frühen Verfahrensstadien sind nicht bindend. Entscheidend ist allein, ob die Beweismittel – insbesondere Aussagen – den hohen Anforderungen der Strafprozessordnung und der Rechtsprechung genügen.

Für Beschuldigte im Sexualstrafrecht bedeutet dies: Standhaftigkeit, eine klare Verteidigungsstrategie und die Bereitschaft, auch gegen anfänglichen Druck auf einer sachlichen Prüfung zu bestehen, können entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Der Ansatz unserer Verteidigung liegt darin, solche Konstellationen gezielt aufzubrechen – etwa durch die Gegenprüfung von Chatverläufen, Standortdaten oder zeitlichen Abläufen. Gerade in einer internationalen Stadt wie München, in der viele Menschen ohne soziales Umfeld aufeinandertreffen, ist diese Beweisproblematik besonders ausgeprägt.

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