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Vorladung als Beschuldigter wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB

Zwischen Fehlinterpretation und Straftat

Der Vorwurf der Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB betrifft häufig Situationen, die Betroffene selbst nicht als strafrechtlich relevant eingeschätzt haben. Nicht selten beginnt das Verfahren mit einer Anzeige durch Dritte oder einer polizeilichen Vorladung – oft verbunden mit erheblicher Verunsicherung und der Sorge um berufliche oder persönliche Konsequenzen.

Schnell zum Inhalt:

Jedoch setzt der Straftatbestand mehr voraus als bloß anstößiges oder unangemessen empfundenes Verhalten. Strafbar ist nur eine öffentlich vorgenommene sexuelle Handlung, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen. Maßgeblich ist dabei nicht allein das subjektive Empfinden einzelner Personen, sondern eine rechtlich zu bewertende Erheblichkeitsschwelle.

Gerade im frühen Stadium eines Ermittlungsverfahrens werden häufig weite Begriffe verwendet, ohne dass die tatsächlichen Tatbestandsmerkmale bereits sauber geprüft sind. Für Beschuldigte bedeutet das: Der Vorwurf klingt schwerwiegend – die juristische Substanz ist jedoch häufig deutlich differenzierter zu bewerten.

Entscheidend ist vielmehr die genaue Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen:

  1. War die Handlung tatsächlich öffentlich?
  2. Überschritt sie die erforderliche Erheblichkeitsschwelle?
  3. Lag Vorsatz hinsichtlich der öffentlichen Wahrnehmbarkeit vor?
 

Ohne eine präzise Tatsachenbasis lässt sich der Tatbestand des § 183a StGB nicht tragfähig begründen.

Die folgenden Abschnitte erläutern, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand erfüllt ist, welche Grenzen die Rechtsprechung zieht und welche strafrechtlichen Folgen im Falle einer Verurteilung drohen können.

Wann liegt Erregung öffentlichen Ärgernisses vor?

Der Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist in § 183a StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch ein Ärgernis erregt.

Der Tatbestand setzt mehrere Voraussetzungen voraus, die jeweils gesondert zu prüfen sind:

Eine sexuelle Handlung

Erforderlich ist zunächst eine Handlung mit eindeutig sexuellem Bezug. Nicht jede körperliche Nähe oder jede intime Geste genügt. Maßgeblich ist, ob die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen sexuellen Charakter hat und objektiv geeignet ist, als sexualbezogen wahrgenommen zu werden.

Öffentlichkeit

Die Handlung muss „öffentlich“ erfolgen. Öffentlich ist ein Verhalten dann, wenn es für eine unbestimmte Anzahl von Personen wahrnehmbar ist oder zumindest wahrgenommen werden kann. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass tatsächlich viele Personen anwesend waren. Entscheidend ist, ob der Ort und die Situation grundsätzlich eine Wahrnehmung durch Dritte ermöglichen.

Nicht öffentlich sind demgegenüber Handlungen in abgeschlossenen, nicht einsehbaren Räumen oder in einem geschützten privaten Bereich.

Erregung eines Ärgernisses

Schließlich muss durch die Handlung ein Ärgernis erregt worden sein. Dabei genügt nicht jede subjektive Missbilligung oder Empörung. Vielmehr verlangt das Gesetz eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Anstandsgefühls. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist daher höher als bloße Unangemessenheit oder moralische Ablehnung.

Die Frage, wann eine solche Erheblichkeit erreicht ist, ist häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen und wird im nächsten Abschnitt näher erläutert.

Welche Handlungen fallen unter § 183a StGB?

183a StGB erfasst öffentliche sexuelle Handlungen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild deutlich sexualbezogen sind und die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Entscheidend ist dabei nicht eine moralische Bewertung, sondern eine objektive rechtliche Einordnung.

Typische Konstellationen, die unter den Tatbestand fallen können, sind etwa:

  • Masturbation im öffentlich zugänglichen Raum
  • deutlich erkennbare sexuelle Handlungen zwischen Personen in der Öffentlichkeit
  • sexuelle Handlungen in Fahrzeugen, wenn diese für außenstehende Personen ohne Weiteres einsehbar sind
  • exhibitionistische Betätigungen, soweit sie nicht bereits von spezielleren Straftatbeständen erfasst werden
 

Maßgeblich ist stets, dass die Handlung für unbeteiligte Dritte wahrnehmbar ist und eine deutliche sexuelle Komponente aufweist. Nicht ausreichend sind bloß intime Zärtlichkeiten oder sozial übliche körperliche Nähe.

Abzugrenzen ist § 183a StGB insbesondere von:

  • bloßer Ordnungswidrigkeit wegen Belästigung der Allgemeinheit,
  • dem Tatbestand des Exhibitionismus (§ 183 StGB),
  • oder rein privatem Verhalten ohne Öffentlichkeitsbezug.
 

Die Einordnung hängt stark von den konkreten Umständen ab: Ort, Sichtbarkeit, Dauer, Intensität und tatsächliche Wahrnehmung spielen eine wesentliche Rolle. Eine pauschale Bewertung allein aufgrund des Ortes („im Freien“) genügt nicht.

Im Ermittlungsverfahren wird häufig allein auf die Anzeige eines Dritten abgestellt. Für die strafrechtliche Bewertung kommt es jedoch darauf an, ob sämtliche Tatbestandsmerkmale tatsächlich erfüllt sind.

Muss Vorsatz zwingend vorliegen?

Ja. Für eine Strafbarkeit nach § 183a StGB ist Vorsatz erforderlich. Fahrlässiges Verhalten genügt nicht.

Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Handlung öffentlich wahrnehmbar ist und die gesetzlich erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreitet. Dabei genügt sogenannter Eventualvorsatz. Es reicht also aus, wenn die Möglichkeit der öffentlichen Wahrnehmbarkeit erkannt und akzeptiert wird.

Keine Strafbarkeit liegt demgegenüber vor, wenn die betreffende Person davon ausgehen durfte, sich in einem geschützten oder nicht einsehbaren Bereich zu befinden. Wer ernsthaft darauf vertraut, unbeobachtet zu sein, handelt in der Regel nicht vorsätzlich im Sinne des Tatbestandes.

In der Praxis spielt dieser Punkt eine erhebliche Rolle. Häufig stellt sich die Frage:

  • War der Ort tatsächlich öffentlich einsehbar?
  • Musste mit der Anwesenheit unbeteiligter Dritter gerechnet werden?
  • Wurde die Wahrnehmbarkeit zumindest billigend in Kauf genommen?
 

Besonders bei Handlungen in Fahrzeugen, Parkanlagen oder abgelegenen Bereichen ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig. Ein bloßes „es hätte jemand sehen können“ genügt nicht ohne Weiteres für den Nachweis von Vorsatz.

Für die Verteidigung ist daher entscheidend, die konkreten Umstände der Situation genau zu rekonstruieren. Ohne nachweisbaren Vorsatz kommt eine Verurteilung nicht in Betracht.

Welche Strafen drohen bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?

183a StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Es handelt sich damit um ein Vergehen mit vergleichsweise begrenztem Strafrahmen. Gleichwohl können die tatsächlichen Folgen für Betroffene erheblich sein.

Die konkrete Sanktion hängt insbesondere ab von:

  • Art und Intensität der Handlung,
  • Dauer des Geschehens,
  • Ort der Tat (z. B. Nähe zu Schulen oder Spielplätzen),
  • etwaigen Vorstrafen,
  • Verhalten im Ermittlungsverfahren.
 

In vielen Fällen – insbesondere bei Ersttätern – wird eine Geldstrafe verhängt. Bei schwerwiegenderen Konstellationen oder einschlägigen Vorbelastungen kommt jedoch auch eine Freiheitsstrafe in Betracht, die gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Neben der eigentlichen Strafe sind mögliche Folgewirkungen zu berücksichtigen:

  • Eintrag im Bundeszentralregister,
  • mögliche berufliche Konsequenzen, insbesondere bei Tätigkeiten mit Publikumsverkehr oder im öffentlichen Dienst,
  • in Einzelfällen Auswirkungen auf ausländerrechtliche Fragestellungen.
 

Weil der Strafrahmen vergleichsweise niedrig erscheint, wird die Tragweite eines solchen Verfahrens häufig unterschätzt.

Bereits die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann – unabhängig vom Ausgang – erhebliche persönliche Belastungen mit sich bringen.

Eine differenzierte Prüfung des Tatvorwurfs und der Beweislage ist daher auch bei § 183a StGB von erheblicher Bedeutung

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Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski

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