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Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie?

Plötzliche Durchsuchung und viele offene Fragen

Eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Kinderpornografie kommt für Betroffene meist völlig überraschend: Noch bevor klar ist, welche Dateien tatsächlich relevant sind, haben Ermittler Computer, Handys und Speichermedien bereits beschlagnahmt. Der Vorwurf entsteht in der Regel allein durch digitale Spuren – Downloads, Cache-Fragmente, Messenger-Dateien oder Synchronisationsvorgänge – und wird häufig anders bewertet als von den Betroffenen selbst eingeschätzt.

Schnell zum Inhalt:

Die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie ist in letzter Zeit immer präsenter in den Medien.

Durch neu geschaffene Sonder- und Schwerpunkts-staatsanwaltschaften, mit entsprechender forensischer IT Ausstattung, werden Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie immer häufiger Gegenstand von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren. Dementsprechend steigt die Anzahl von Vorladungen, Hausdurchsuchungen in Zusammenhang mit Kinderpornografie stetig an.

Doch diese betreffen in der Regel nicht etwa pädophile Triebtäter, sondern oft einfach nur neugierige und naive Menschen, die durch die einfache und kostenlose Verfügbarkeit von Kinderpornografie im Internet in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten.

Drohende Strafen

Die zu erwartende Strafe für Kinderpornografie ergibt sich je nach Tathandlung. Nach § 184b Abs. 1 StGB droht demjenigen eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren, der „eine kinderpornografische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornografischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, eine kinderpornografische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder eine kinderpornografische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke […] zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen“.

Die häufigste und in der Praxis relevanteste Fallgruppe des Besitzes von Kinderpornografie ist in § 184 Abs. 3 StGB geregelt. Hierin heißt es, „wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornografischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Hilfe im Fall einer Hausdurchsuchung

Vorladung wegen sexuellem Missbrauch von Jugendlichen

Die Kanzei Nikolai Odebralski – Sexualstrafrecht bundesweit – verteidigt seit über 15 Jahren schwerpunktmäßig Beschuldigten gegen den Tatvorwurf Besitz von Kinderpornografie bzw. „Besitz kinderpornografischer Inhalte“.

Aktuelle Entwicklungen

Wie einleitend schon kurz angesprochen, ist das Schlagwort Kinderpornografie in letzter Zeit in den Medien omnipräsent.

Diese Präsenz geht mit einem medialen und gesellschaftlichen Echo einher, was nach „härteren“ Strafen verlangt und von fast allen politischen und sozialen Kreisen getragen wird. Da keine Abkehr von diesen Entwicklungen zu sehen ist, ist auch für die Zukunft mit weiteren Gesetzesänderungen zu rechnen, die die Straferwartung erhöhen und den Deliktsbereich ausweiten.

Neben den Strafen des Staates wird ein Vorwurf im Zusammenhang mit Kinderpornografie schon mit Erhebung des Vorwurfs selbst von einer gesamtgesellschaftlicher Ächtung des Betroffenen begleitet. Unabhängig davon, ob die betroffene Person für unschuldig oder schuldig befunden wird, das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt wurde oder ein Freispruch vorliegt, die soziale Isolierung erwartet die Betroffenen mit öffentlich werden des Vorwurfs und unabhängig der Schuld. Daher sollten Personen, die sich mit einem solchen Vorwurf konfrontiert sehen, stets außerordentliche Vorsicht und Diskretion walten zu lassen. Denn sollten die Vorwürfe an die Öffentlichkeit geraten droht, neben einem enormen Reputationsverlust, eventuell auch ein Berufsverlust und der wirtschaftliche Ruin.

Begriffsbestimmung

Das Gesetz, genauer § 184b Strafgesetzbuch (StGB), kennt den Begriff kinderpornografische Schriften, hierunter fallen jedoch alle möglichen Darstellungen, Fotos, Videos und Tonträger. Auch Cartoons oder Comics können Kinderpornografie darstellen, da jedoch eine gewisse Wirklichkeitsnähe notwendig ist, entfällt hier in den meisten Fällen eine Strafbarkeit.

Dargestellt werden müssen sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes unter vierzehn Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes unter 14 Jahren. Sollten Jugendliche – Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren – dargestellt sein, liegen jugendpornografische Schriften vor, deren Herstellung, Besitz und Erwerb ebenfalls gemäß § 184c StGB strafbar ist.

Demnach sind beispielsweise Darstellungen nackter Kinder, welche sich komplett natürlich verhalten, beispielsweise beim Spielen am Strand, keine Kinderpornografie. Es gibt sich jedoch auch Grenzfälle, bei denen argumentativ der Frage begegnet werden muss, was eine natürlich Pose und was bereits aufreizend ist.

Verteidigungsmöglichkeiten

Der Mammutanteil der Strafverteidigung findet in der Regel schon im Ermittlungsverfahren statt. Hier werden bei Vorwürfen in Zusammenhang mit Kinderpornografie die Weichen für den Ausgang des Verfahrens gelegt. Anknüpfungspunkt ist immer die Ausgangssituation, nach derer es bei Mandatierung eines in diesem Bereich erfahrenen und spezialisierten Strafverteidigers regelmäßig auf eine Einstellung des Verfahrens ohne Gerichtsverhandlung herauslaufen kann, ob mangels Tatverdacht, wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage. Dies ist aber je nach dem tatsächlichen Einzelfall zu bewerten, mehrere Terabyte Kinderpornografie werden aller Wahrscheinlichkeit nicht gegen eine Geldauflage eingestellt, auch das Maß an Kooperation mit den Ermittlungsbehörden ist ein Faktor. Daher ist es wichtig, bevor man beginnt eigene Schritte einzuleiten einen Anwalt für Sexualstrafrecht zu konsultieren, der bestenfalls sogar das Vorgehen der ermittelnden regionalen Behörde kennt.

Je nach Vorwurf kann auch das Anregen eines Strafbefehls dem Mandantenziel entsprechen, um zu verhindern, dass der Vorwurf an die Öffentlichkeit gelangt, gerade wenn die Vorwürfe mit der Realität übereinstimmen.

Wenn jedoch nicht klar ist, wer beispielsweise alles einen Internetanschluss oder Computer in einem Haushalt nutzt, ergeben sich die besten Verteidigungschancen. Zwar richtet sich der Vorwurf dann meist gegen den ältesten Mann des Haushalts, eine Begründung für den Tatverdacht stellen Alter und Geschlecht jedoch nicht dar, es ist zwingend notwendig die gefundenen Materialien einer bestimmten Person zuzuordnen. Ein erfahrener Strafverteidiger wird argumentativ an diesem Punkt ansetzen und beginnen die Zweifel an dem Verdacht gegen die betroffene Person in einem solchen Maße zu sähen, dass dieser nicht mehr für eine Anklageerhebung oder Verurteilung genügt.

Die nächsten Schritte

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