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Vorladung oder Beschuldigte(r) wegen Beischlaf zwischen Verwandten

Tabuthema mit klaren Strafbarkeitsgrenzen

Wer mit einem Vorwurf im Sexualstrafrecht nach § 173 StGB konfrontiert wird, erlebt häufig eine Mischung aus Scham, Unverständnis und Unsicherheit: Während der sogenannte „Beischlaf zwischen Verwandten“ gesellschaftlich stark tabuisiert ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die tatsächlichen Strafbarkeitsgrenzen vielen gar nicht bekannt.

Schnell zum Inhalt:

Der Tatvorwurf

Nach § 173 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht.

Wohingegen sich nach § 173 Abs. 2 StGB strafbar macht, wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht oder mit leiblichen Geschwistern.

Das Delikt des § 173 StGB soll vor allem die Institutionen der Ehe und Familie, also die familiäre Ordnung schützen. Außerdem will der § 173 StGB darüber hinaus die sexuelle Selbstbestimmung schützen.

Begriffsbestimmung

Mit dem Beischlaf ist der vaginale Geschlechtsverkehr gemeint. Das heißt, dass andere sexuelle Handlungen, wie beispielsweise Oral- oder Analverkehr nicht von dem Begriff des Beischlafs erfasst werden.

§ 173 Abs. 1 StGB

Nach § 173 Abs. 1 StGB macht sich nun strafbar, wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht. Doch wer genau ist denn ein leiblicher Abkömmling? Leibliche Abkömmlinge sind die Kinder oder die Kindeskinder, also die Enkelkinder. Strafbar können sich folglich nur die Eltern oder die Großeltern eines Abkömmlings machen.

§ 173 Abs. 2 StGB

Wer den Beischlaf mit leiblichen Verwandten aufsteigender Linie vollzieht oder wer den Beischlaf mit leiblichen Geschwistern vollzieht, macht sich hingegen nach § 173 Abs. 2 StGB strafbar. Unter leiblichen Verwandten aufsteigender Linie versteht man  die Eltern oder Großeltern, so dass § 173 Abs. 2 folglich die Kinder oder Enkelkinder bestraft, die Beischlaf mit den Eltern oder Großeltern vollziehen.

Unter achtzehn Jahre

Vollziehen Abkömmlinge und Geschwister den Beischlaf, werden sie nicht bestraft, sofern sie noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Dies sieht § 173 Abs. 3 StGB so vor.

Tritt der Fall ein, dass Beischlaf mit Personen vollzogen wird, bei welchen das Verwandtschaftsverhältnis bereits erloschen ist, so werden die Beteiligten laut § 173 Abs. 2 S. 1 StGB trotzdem bestraft. Das ehemalige Verwandtenverhältnis reicht für eine Strafbarkeit nach § 173 StGB aus.

Drohende Stafbarkeit

Zunächst einmal werden wir alles tun, um eine Verurteilung zu verhindern. Dazu sollten sie sich umgehend an uns wenden, damit Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht und Sie die Schritte abstimmen können.

Sollte sich eine Verurteilung jedoch nicht verhindern lassen, so kommt bei einer Verurteilung wegen des Beischlafs mit Abkömmlingen nach § 173 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf den Täter zu.  Handelt es sich um eine Verurteilung wegen des Beischlafs mit leiblichen Verwandten aufsteigender Linie oder um Beischlaf zwischen Geschwistern, so muss der Täter hingegen mit einer Geldstrafe oder mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt
Nikolai Odebralski

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