Wann verjährt eine Strafe, die rechtskräftig verhängt wurde? Wer rechtskräftig verurteilt wurde, muss die Strafe nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr antreten, etwa Haft oder Geldstrafe. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Sicherungsverwahrung und unbefristete Führungsaufsicht verjähren nie (§§ 79 bis 79b StGB).
Sie haben ein rechtskräftiges Urteil in der Hand oder kennen jemanden, dem eine Strafe noch droht, und fragen sich, ob der Staat sie nach all der Zeit überhaupt noch durchsetzen darf? Dann kommt es darauf an, wann die Frist läuft und welche Vorgänge sie verlängern. Im Folgenden klären wir, wie sich Vollstreckungs- von Verfolgungsverjährung unterscheidet, welche Fristen gelten und wann die Verjährung ruht.
Praxisfall · Ausgangslage
Ein Angehöriger sitzt abends über Suchergebnissen, weil die verurteilte Person selbst keine Behörde anrufen mag. Ausgelöst hat das ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde, das nach langer Ruhe plötzlich im Briefkasten lag. Das Urteil galt als erledigt, das Leben ist inzwischen stabil. Nun steht eine Freiheitsstrafe im Raum, die nie angetreten wurde.
Im Netz stolpert der Angehörige über das Wort „verjährt“ und weiß nicht, ob damit die Verfolgung oder die Vollstreckung gemeint ist.
Für Betroffene heißt das ganz praktisch: Ein altes Urteil ist nicht automatisch erledigt, aber es muss auch nicht ewig vollstreckbar bleiben. Das gilt unabhängig vom Tatvorwurf, auch bei Verurteilungen im Sexualstrafrecht. Wer sich dort noch in einem laufenden Verfahren befindet, findet Hintergründe im Beitrag Anklage wegen Sexualstraftat erhalten?.
Doch bevor sich die Frage beantworten lässt, muss klar sein, welche Verjährung hier überhaupt gemeint ist.
Ein Blick in die gesetzlichen Regeln zeigt, warum die Verwechslung naheliegt: Das Strafgesetzbuch kennt zwei Verjährungsarten, die ähnlich klingen, aber an völlig verschiedenen Punkten ansetzen. Die Verfolgungsverjährung (§§ 78 bis 78c StGB) betrifft die Zeit bis zum rechtskräftigen Urteil. Sie entscheidet, ob eine Tat überhaupt noch verfolgt werden darf.
Die Vollstreckungsverjährung (§§ 79 bis 79b StGB) setzt dagegen eine rechtskräftige Entscheidung voraus. Sie betrifft ausschließlich die spätere Durchsetzung der verhängten Strafe oder Maßregel. Zuständig für die Vollstreckung ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde.
Mit dieser Abgrenzung lässt sich nun konkret fragen, welche Strafen und Maßnahmen überhaupt verjähren können.
Doch was bedeutet das konkret für die verurteilte Person? Nach § 79 Abs. 1 StGB darf eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßregel nach Ablauf der jeweiligen Frist nicht mehr vollstreckt werden. Das betrifft Freiheitsstrafen ebenso wie Geldstrafen und bestimmte Maßnahmen.
§ 79 StGB, Verjährung der Vollstreckung
Nach § 79 StGB darf eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßregel nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. Die Dauer der Frist richtet sich nach Art und Höhe der Sanktion (Abs. 3), der Fristbeginn nach der Rechtskraft (Abs. 6).
Eine einheitliche Jahreszahl für alle Fälle gibt es nicht. Eine Geldstrafe wird anders behandelt als eine Freiheitsstrafe, und bei der Freiheitsstrafe spielt zusätzlich deren Höhe eine Rolle. Wer Jahreszahlen aus Foren übernimmt, rechnet deshalb leicht mit der falschen Frist.
Eine wichtige Ausnahme steht in § 79 Abs. 4 StGB: Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht verjährt nicht. Hier hilft auch langes Warten nicht weiter.
Für die Fristprüfung braucht es vor allem das Urteil oder den Strafbefehl, den Rechtskraftvermerk und jedes Schreiben der Vollstreckungsbehörde. Vollständig müssen die Unterlagen nicht sein, um einen ersten Überblick zu bekommen.
Genau hier wird es kritisch, denn mit der errechneten Frist ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen.
Zurück zum Angehörigen vom Abend: Als die Unterlagen auf dem Tisch liegen, zeigt sich das eigentliche Problem. Niemand weiß, ob die Frist zeitweise ruhte oder verlängert wurde. Das Ruhen regelt § 79a StGB, die Verlängerung § 79b StGB. Beides kann dazu führen, dass der Ablauf später eintritt, als die einfache Rechnung nahelegt.
§ 79a StGB, Ruhen der Vollstreckungsverjährung
Nach § 79a StGB ruht die Vollstreckungsverjährung in bestimmten Fällen, etwa solange die Vollstreckung nach dem Gesetz nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann oder solange Aufschub, Unterbrechung der Vollstreckung, Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. Während des Ruhens läuft die Frist nicht weiter.
Für die Verlängerung nach § 79b StGB gilt: Das Gericht kann die Verjährungsfrist unter den dort genannten Voraussetzungen einmalig um die Hälfte der gesetzlichen Frist verlängern, insbesondere wenn sich die verurteilte Person in einem Gebiet aufhält, aus dem ihre Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Dazu kommt die Angst, mit einem unbedachten Anruf alles zu verschlimmern. Sie ist nachvollziehbar, denn ein Gespräch mit der Behörde ohne Vorbereitung kann Informationen preisgeben, die der Akte bislang nicht zu entnehmen waren.
Eine falsch berechnete Frist kann dazu führen, dass jemand eine Rückkehr oder einen Behördenkontakt plant, obwohl die Strafe noch vollstreckbar ist. Klären Sie den Stand der Frist, bevor Sie handeln.
Daraus folgt die Frage, wie sich der Stand der Frist sauber prüfen lässt und wann Zeitdruck entsteht.
Mit den Unterlagen in der Hand lässt sich der Fristablauf Schritt für Schritt prüfen. Die Reihenfolge ist dabei entscheidend, weil jeder Schritt auf dem vorherigen aufbaut.
Eilig wird es, wenn die Vollstreckungsbehörde bereits eine Ladung oder Aufforderung verschickt hat oder weitere Schritte vorbereitet, bis hin zu einem Haftbefehl. Einwendungen gegen die Vollstreckung sind vor dem zuständigen Gericht möglich.
Die Prüfung sollte deshalb nicht aufgeschoben werden. Zu den Kosten einer anwaltlichen Vertretung siehe den Beitrag Was kostet ein guter Anwalt im Sexualstrafrecht?.
Sie wollen wissen, wo Ihre Frist steht? Fragen Sie eine Ersteinschätzung bei Rechtsanwalt Odebralski an, bevor Sie sich bei einer Behörde melden. Auch Angehörige können für Betroffene anfragen.
Die nächsten Schritte zeigen, was Sie jetzt konkret tun können.
Wer die Fristen geklärt hat, kann gezielt handeln. Der Angehörige im Beispiel sammelt zuerst Urteil, Rechtskraftvermerk und jedes Schreiben der Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO), ganz ohne Kontakt zur Behörde. Aus der Strafhöhe ergibt sich die einschlägige Frist, danach folgt die Prüfung von Ruhens- und Verlängerungsgründen.
Am Ende steht Klarheit. Entweder ist die Strafe verjährt und darf nicht mehr vollstreckt werden, oder sie ist es nicht, und die weiteren Schritte lassen sich planen. Je nach Ergebnis kommen Einwendungen gegen die Vollstreckung oder ein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung (etwa nach § 456 StPO) in Betracht.
Eine anwaltliche Prüfung kann die Kommunikation mit der Vollstreckungsbehörde vorbereiten und Fehler im ersten Kontakt vermeiden. Ein Ergebnis lässt sich dabei nicht zusagen, wohl aber ein strukturiertes Vorgehen. Einige Fragen tauchen in dieser Situation immer wieder auf.
Kurz beantwortet:
Die Verfolgungsverjährung gilt bis zum rechtskräftigen Urteil (§§ 78 ff. StGB). Die Vollstreckungsverjährung betrifft die Durchsetzung der bereits rechtskräftig verhängten Strafe (§§ 79 bis 79b StGB).
Mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht mit dem Urteilsdatum (§ 79 Abs. 6 StGB). Die Dauer hängt von Art und Höhe der Sanktion ab.
Ja. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht verjährt nach § 79 Abs. 4 StGB nie.
Ruhe bewahren, Unterlagen ordnen und die Frist prüfen, bevor Sie Kontakt aufnehmen. Wenn eine Ladung oder Aufforderung vorliegt, sollte die Prüfung zügig erfolgen.
Vollstreckung ist nicht Verfolgung: Für rechtskräftige Strafen gelten die §§ 79 bis 79b StGB. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft und hängt von Art und Höhe der Sanktion ab. Ruhen und Verlängerung müssen immer mitgeprüft werden, und Sicherungsverwahrung sowie unbefristete Führungsaufsicht verjähren nie. Sammeln Sie die Unterlagen und holen Sie Rat ein, bevor Sie sich bei der Behörde melden.
Wer jetzt Klarheit über die eigene Frist will, kann die Unterlagen von Rechtsanwalt Odebralski prüfen lassen. Schildern Sie Ihre Lage, auch als Angehöriger. Vollständige Unterlagen brauchen Sie dafür nicht.
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