Der Freispruch ist da, aber die Rechnung Ihres Verteidigers liegt noch auf dem Tisch. Wer trägt sie? Ob Sie Ihr Geld zurückbekommen, hängt von zwei getrennten Entscheidungen ab: der Kostenentscheidung im Urteil und der späteren Festsetzung der Höhe. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, soweit der Angeklagte freigesprochen wird. Ausnahmen regeln die Absätze 2 bis 5 des § 467 StPO. Nach § 464a Abs. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die Höhe der Kosten und Auslagen wird nach § 464b StPO auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Ob Ihre Kostenentscheidung die notwendigen Auslagen regelt, sollten Sie jetzt prüfen.
Sie wurden freigesprochen oder rechnen mit einem Freispruch und fragen sich, was von den Verteidigerkosten tatsächlich die Staatskasse trägt? Entscheidend ist, was die Kostenentscheidung im Urteil ausdrücklich regelt, denn sie sollten Sie nach der Zustellung zeitnah lesen. Im Folgenden klären wir, welche Auslagen erstattungsfähig sind, wo Ausnahmen in Betracht kommen und wie die Festsetzung abläuft.
Praxisfall · Ausgangslage
Nach der Hauptverhandlung fällt das Urteil: Freispruch. Der Angeklagte atmet auf und geht davon aus, dass damit auch die Rechnung des Verteidigers erledigt ist. Die Staatskasse trage ja die Kosten, so seine Erwartung. Er ist berufstätig, trägt Verantwortung für seine Familie und hat die Verteidigerkosten zunächst selbst vorgestreckt.
Doch gilt das „Die Staatskasse zahlt“ wirklich für alles?
Bevor wir die einzelnen Regeln durchgehen, lohnt ein ehrlicher Blick auf diese Erwartung. Sie hat eine gesetzliche Grundlage, erzählt aber nicht die ganze Geschichte. Denn zwischen dem Wort „Freispruch“ und dem Geld, das tatsächlich zurückfließt, liegen mehrere Schritte.
Wie ein Freispruch zustande kommen kann, zeigen etwa der Beitrag Falsch beschuldigt: Freispruch nach aussagepsychologischem Gutachten und der Fall Freispruch nach erfolgreicher Revision (Münster). Dieser Beitrag widmet sich der Kostenseite danach.
Die Schritte folgen in der Reihenfolge, in der Sie ihnen begegnen: erst die gesetzliche Grundlage, dann die Frage, welche Kosten gemeint sind, anschließend die Stolperstellen, die Beschwerdemöglichkeit und der Weg zur Festsetzung.
Auf dieser Grundlage lässt sich die erste Frage Ihres Falls klären, nämlich wer die Kosten dem Grunde nach trägt. Die zentrale Vorschrift ist § 467 StPO.
Nach Absatz 1 fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last, soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren eingestellt wird. Die Absätze 2 bis 5 enthalten Ausnahmen, auf die wir weiter unten eingehen.
§ 467 StPO, Kostentragung
Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
Entscheidend ist dabei ein Zwei-Schritt-System. Zuerst trifft das Gericht in dem Urteil oder Beschluss, der das Verfahren abschließt, die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt (§ 464 Abs. 2 StPO). Danach wird auf Antrag die Höhe festgesetzt. Beides sind getrennte Entscheidungen.
Das bedeutet für den Alltag: Ein Freispruch im Tenor und eine ausgezahlte Erstattung sind zwei verschiedene Ereignisse, zwischen denen ein Antrag und eine weitere Entscheidung liegen.
§ 464b StPO, Kostenfestsetzung
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt.
Nach dem Wortlaut des § 464b StPO wird die Höhe auf Antrag festgesetzt. Der Freispruch allein nennt noch keinen Betrag. Es ist deshalb sinnvoll, schon früh die Belege zu ordnen, die später gebraucht werden.
Offen ist damit noch, was genau die Staatskasse erstattet. Das Gesetz unterscheidet hier zwei Kostenarten, und deren Verwechslung führt zu falschen Erwartungen. Im nächsten Abschnitt klären wir, was zu welcher Kategorie gehört.
Doch was bedeutet „die Kosten“ konkret? Hier liegt der Punkt, an dem sich Erwartung und Wirklichkeit trennen können. Die Strafprozessordnung spricht von den Kosten des Verfahrens und von den notwendigen Auslagen. Beide Begriffe klingen ähnlich, bezeichnen aber Verschiedenes.
Nach § 464a Abs. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen auch die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis sowie die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Welche Positionen einer Verteidigerrechnung im Einzelnen dazu zählen, wird im Festsetzungsverfahren geprüft.
Für unseren Angeklagten heißt das: Der größte Posten, die Verteidigerrechnung, gehört nicht zu den Kosten des Verfahrens, sondern kommt als Teil der notwendigen Auslagen in Betracht.
Die Norm verweist bei den Anwaltskosten auf § 91 Abs. 2 ZPO. Daraus folgt, dass die Position einer Verteidigerrechnung nicht ohne Prüfung als erstattungsfähig angesehen werden sollte. Vereinbarungen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen, sind ein eigenes Thema und sollten vor der Festsetzung angesehen werden.
Weil die Verteidigerkosten zu den notwendigen Auslagen zählen können, kommt es darauf an, was die Kostenentscheidung zu diesen Auslagen sagt. Genau dort wird es kritisch, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Genau hier wird es kritisch, und damit zurück zu unserem Angeklagten. Beim genauen Lesen des Urteils kommt die Ernüchterung: Dort steht nur, die Kosten des Verfahrens trage die Staatskasse. Von den notwendigen Auslagen ist keine Rede. Nun wächst die Sorge, trotz Freispruch auf dem größten Posten sitzenzubleiben.
Die Sorge lässt sich am Gesetz einordnen. Nach § 464 Abs. 1 StPO muss jedes Urteil und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung Bestimmung darüber treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind. Nach § 464 Abs. 2 StPO trifft das Gericht die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt. Das sind zwei getrennte Punkte. Ob die Entscheidung in Ihrem Fall beide Punkte erfasst, sollte genau geprüft werden.
Verlassen Sie sich nicht auf das Wort „Freispruch“. Ob die Verteidigerkosten erstattet werden, ergibt sich aus der Kostenentscheidung im Tenor und aus dem anschließenden Festsetzungsverfahren.
Auch bei einem Freispruch kennt das Gesetz Einschränkungen:
Darüber hinaus können Besonderheiten bei einer Nebenklage, bei Rechtsmitteln oder bei einer Kostenauferlegung wegen falscher Verdächtigung eine Rolle spielen. Ob eine dieser Ausnahmen Ihren Fall betrifft, zeigt die Begründung der Entscheidung.
Wer eine Lücke oder eine Einschränkung im Tenor entdeckt, sollte die Entscheidung genau ansehen, denn gegen die Kostenentscheidung ist ein Rechtsbehelf vorgesehen. Er ist Thema des nächsten Abschnitts.
Im nächsten Schritt muss der Blick auf die Uhr gehen. Wer die Lücke in der Kostenentscheidung erkennt, kann nur dann etwas ändern, wenn er rechtzeitig handelt.
Nach § 464 Abs. 3 StPO ist gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist.
Deshalb ist die Zustellung der erste Punkt, den Sie prüfen sollten: Wann genau ist die Entscheidung bei Ihnen oder Ihrem Verteidiger eingegangen? Dieses Datum sollten Sie kennen, um die geltende Frist klären zu können.
Lesen Sie die Kostengrundentscheidung früh, nicht erst bei der Festsetzung. Wird eine Beschwerdemöglichkeit nicht genutzt, kann eine Lücke bei den notwendigen Auslagen bestehen bleiben.
Konkrete Fristlängen nennen wir hier bewusst nicht. Wer unsicher ist, sollte die Unterlagen zeitnah prüfen lassen, statt abzuwarten. Ist die Beschwerdemöglichkeit geklärt und die Kostengrundentscheidung eingeordnet, bleibt der praktische Weg zum Geld, den wir im folgenden Abschnitt Schritt für Schritt beschreiben.
Auf dieser Grundlage lässt sich der Weg konkret beschreiben, und hier löst sich auch die Geschichte unseres Angeklagten auf. Er prüft zuerst die Zustellung des Urteils. Danach liest er die Kostengrundentscheidung daraufhin, ob sie die notwendigen Auslagen erfasst.
Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, folgt der Antrag auf Festsetzung nach § 464b StPO. Über ihn entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auch die Festsetzung selbst sollte geprüft werden: Werden alle notwendigen Positionen berücksichtigt, oder wurde etwas gekürzt?
Am Ende steht Klarheit darüber, was die Staatskasse trägt und welcher Teil gegebenenfalls beim Betroffenen bleibt. Eine anwaltliche Prüfung kann dabei helfen, Nachweise zu ordnen. Offene Einzelfragen beantworten die folgenden Fragen.
Kostenentscheidung prüfen lassen: Schicken Sie Urteil oder Einstellungsbeschluss, Verteidigerrechnungen und Zahlungsbelege an Rechtsanwalt Odebralski. Wir klären, ob Ihr Tenor die notwendigen Auslagen erfasst und ob eine sofortige Beschwerde in Betracht kommt.
Doch welche Fragen stellen sich Betroffenen? Die folgenden Antworten greifen die Punkte der vorherigen Abschnitte noch einmal knapp auf.
Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, soweit er freigesprochen wird. Ausnahmen regeln die Absätze 2 bis 5 des § 467 StPO. Nach § 464a Abs. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind.
Soweit das Verfahren eingestellt wird, nennt § 467 Abs. 1 StPO dieselbe Folge. Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zulässt, so kann es nach § 467 Abs. 4 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Für die endgültige Einstellung nach vorangegangener vorläufiger Einstellung nach § 153a StPO enthält § 467 Abs. 5 StPO eine weitere Ausnahme.
Nach § 464 Abs. 2 StPO trifft das Gericht die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt. Wenn Sie dazu nichts finden, kann die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO geprüft werden. Klären Sie dafür die Zustellung der Entscheidung.
Das Gericht des ersten Rechtszuges, und zwar auf Antrag eines Beteiligten nach § 464b StPO.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Nach § 464a Abs. 2 StPO gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts zu den notwendigen Auslagen, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Die einzelnen Positionen werden im Festsetzungsverfahren geprüft.
Fassen wir zusammen, was nach dem Freispruch für Ihre Kosten gilt. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, soweit er freigesprochen wird.
Bei Einstellungen nach Ermessensvorschriften kann das Gericht nach § 467 Abs. 4 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Für die endgültige Einstellung nach vorläufiger Einstellung nach § 153a StPO gilt § 467 Abs. 5 StPO.
Ob die Kostenentscheidung zu den notwendigen Auslagen etwas sagt, sollten Sie im Tenor nachlesen, so wie unser Angeklagter es tun musste. Gibt es eine Lücke, kommt die sofortige Beschwerde in Betracht.
Steht der Anspruch fest, folgt der Festsetzungsantrag, und die einzelnen Positionen der Verteidigerrechnung werden dabei geprüft. Ihr nächster Schritt: Zustellung prüfen, Tenor lesen, Belege sammeln.
Sprechen Sie uns zeitnah an. Rechtsanwalt Odebralski sichtet Ihre Unterlagen, prüft die Kostenentscheidung und bereitet die Festsetzung vor.
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