Muss ich als Zeuge allein zur Vernehmung, oder darf ich einen Anwalt mitbringen? Sie dürfen einen Anwalt als Zeugenbeistand hinzuziehen, der Sie berät und bei der Vernehmung anwesend sein darf. Das Recht dazu hat nach § 68b Abs. 1 StPO jeder Zeuge. Ein eigenes Fragerecht des Beistands sieht die Vorschrift nicht vor.
Sie sollen als Zeuge zur Vernehmung erscheinen und fragen sich, ob Sie dort allein sitzen müssen? Gerade vor der ersten Aussage lohnt es sich, die eigene Rolle und die Grenzen dessen zu kennen, was eine Begleitung leisten kann. Im Folgenden klären wir, was ein Zeugenbeistand tatsächlich darf, wann er ausgeschlossen werden kann und wie er sich vom Verteidiger unterscheidet.
Praxisfall · Ausgangslage
Eine Frau erhält ein Schreiben der Polizei, das sie als Zeugin in einem Sexualstrafverfahren vorlädt. Der Beschuldigte gehört zu ihrem Umfeld, und sie fragt sich, ob sie jemanden mitbringen darf.
Doch was genau ist ein Zeugenbeistand, und worauf stützt sich das Recht, ihn mitzubringen?
Ein Blick in die gesetzlichen Regeln zeigt, wer sich überhaupt begleiten lassen darf: jeder Zeuge. Der Zeugenbeistand ist ein Rechtsanwalt, den Sie nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StPO zu Ihrer Vernehmung hinzuziehen.
Unter den Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 StPO kann er Ihnen auch beigeordnet werden. Gerade im Sexualstrafrecht treten Verletzte, Angehörige des Beschuldigten und weitere Zeugen in sehr unterschiedlichen Rollen auf. Das Recht steht allen Zeugen offen, nicht nur Verletzten.
„Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen.“
§ 68b Abs. 1 Satz 1 StPO
Der Zeugenbeistand ist weder Verteidiger des Beschuldigten noch automatisch Verletztenbeistand oder Nebenklagevertreter. Er dient allein Ihren Interessen als Zeuge. Satz 2 der Vorschrift regelt zudem: Einem zur Vernehmung erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet.
Was der Beistand im Termin darüber hinaus tut, steht nicht im Wortlaut des Gesetzes, sondern beruht auf anwaltlicher Übung. Mehr zu Vernehmungen in diesem Umfeld finden Sie im Beitrag Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren.
§ 68b StPO
Regelt den anwaltlichen Beistand für Zeugen: Hinzuziehung, Anwesenheit, Ausschluss und Beiordnung.
Was der Beistand dann konkret tut und was nicht, entscheidet über den Nutzen im Termin.
Doch was bedeutet das konkret, wenn der Termin vor der Tür steht? Die Antwort liegt in der Praxis. Ihr Beistand berät Sie vorab zu Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten nach den §§ 52 und 55 StPO.
Er weist die vernehmende Person darauf hin, wenn eine Belehrung fehlt oder unvollständig erscheint. Bei Fragen aus Ihrem persönlichen Lebensbereich (§ 68a StPO) unterstützt er Sie, danach bespricht er die Vernehmung mit Ihnen nach.
Ihr Beistand hat nach § 68b StPO kein eigenes Fragerecht und leitet die Vernehmung nicht. Ein Akteneinsichtsrecht verleiht die Vorschrift ihm ebenfalls nicht. Ob im Einzelfall Informationen aus der Akte erlangt werden können, muss gesondert geprüft werden und lässt sich nicht zusagen. Auch die Aussage nimmt er Ihnen nicht ab.
Genau hier wird es kritisch: Nicht jede Konstellation läuft so glatt, wie es die Rollenbeschreibung nahelegt.
Genau hier wird es kritisch, denn das Recht auf Beistand hat Grenzen. Die Frau aus unserem Beispiel liest, dass ihre Begleitung nicht unbegrenzt gesichert ist. Nun sorgt sie sich, mit der Wahl des falschen Beistands selbst Probleme zu verursachen. Diese Sorge ist nachvollziehbar, und sie lässt sich mit Wissen über die Ausschlussgründe auffangen.
Nach § 68b Abs. 1 Satz 3 StPO kann der Beistand von der Vernehmung ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, seine Anwesenheit würde die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen.
Satz 4 konkretisiert dies durch Regelbeispiele. Genannt werden eine Beteiligung des Beistands an der Tat oder an einer damit zusammenhängenden Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei, eine Beeinflussung des Aussageverhaltens, weil der Beistand nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint, sowie die Nutzung oder Weitergabe der erlangten Erkenntnisse für Verdunkelungshandlungen oder in einer den Untersuchungszweck gefährdenden Weise.
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Maßgeblich ist stets der Wortlaut der Vorschrift in der geltenden Fassung.
Ein Ausschluss kann Ihren Termin erheblich stören. Wählen Sie deshalb einen Beistand, der ausschließlich Ihre Interessen als Zeuge wahrnimmt und mit dem Tatgeschehen nichts zu tun hat.
Daraus folgt die nächste Frage: Was gilt, wenn Sie sich keinen Beistand ausgesucht haben oder gegen eine Entscheidung vorgehen wollen?
Wer die Grenzen und Verfahrenswege kennt, kann den Termin gezielt planen. Nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO ist einem Zeugen für die Dauer der Vernehmung ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn mehrere Voraussetzungen zugleich vorliegen:
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, sieht der Wortlaut die Beiordnung zwingend vor („ist … beizuordnen“). Einen Anspruch allein wegen des Verfahrensgegenstands oder fehlender finanzieller Mittel enthält die Vorschrift nicht. Auch bloße anwaltliche Zweckmäßigkeit genügt nicht. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls. Hinweise zu Anwaltskosten finden Sie im Beitrag Was kostet ein guter Anwalt im Sexualstrafrecht?.
Entscheidungen über den Ausschluss (§ 68b Abs. 1 Satz 3 StPO) und über die Beiordnung (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StPO) sind nach § 68b Abs. 3 Satz 1 StPO unanfechtbar. Ihre Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies den Untersuchungszweck nicht gefährdet.
Von dieser Unanfechtbarkeit zu unterscheiden ist der gesonderte, im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Es kommt darauf an, wer entschieden hat:
Wer im Einzelnen antragsberechtigt ist, sagen die Wortlaute nicht ausdrücklich; das ist im Einzelfall zu prüfen.
§ 161a StPO
Regelt Pflichten von Zeugen bei der Staatsanwaltschaft und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen deren Maßnahmen.
Ihr wichtigster Handlungsschritt liegt vor dem Termin: Wählen Sie rechtzeitig einen Beistand und klären Sie die Terminplanung. Einen gesetzlichen Anspruch auf Terminverlegung wegen der Verhinderung des Beistands nennen die geprüften Normen nicht, Terminabstimmungen sind Praxis.
Beim Einordnen helfen die Angaben aus Ihrer Ladung. Wer geladen hat, bestimmt mit, ob eine Pflicht zum Erscheinen und Aussagen besteht. Bei Gericht und Staatsanwaltschaft besteht sie nach dem Gesetz, bei der Polizei nur, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.
Ladung erhalten? Halten Sie sie bereit und klären Sie Ihre Rolle und Ihre Rechte, bevor Sie aussagen. Fragen Sie eine Ersteinschätzung bei Rechtsanwalt Odebralski an.
Die nächsten Schritte zeigen, wie Sie sich konkret vorbereiten.
Mit diesem Wissen lassen sich die Unsicherheiten gezielt beantworten. Ein typischer Verlauf sieht so aus: Die Zeugin aus unserem Beispiel wählt einen anwaltlichen Beistand und bespricht vorab dessen Rolle und ihre Verweigerungsrechte. Sie klärt, wie sie mit Fragen zu ihrem persönlichen Lebensbereich umgeht. Im Termin ist der Beistand anwesend, danach folgt die Nachbesprechung.
Am Ende kennt sie ihre Rechte und die Rolle des Beistands. Sie weiß, dass er nur bei Vorliegen der Ausschlussgründe des § 68b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO ausgeschlossen werden kann. Er verteidigt den Beschuldigten nicht, und ihre Aussage bleibt ihre persönliche Erklärung. Sie geht informiert in den Termin. Eine anwaltliche Prüfung kann dabei Orientierung geben, ein bestimmter Ausgang lässt sich jedoch nicht zusagen.
Einige Detailfragen tauchen dabei immer wieder auf.
Ja. Das Recht aus § 68b Abs. 1 StPO steht jedem Zeugen offen, nicht nur Verletzten.
Nein. Er ist weder Verteidiger des Beschuldigten noch automatisch Verletztenbeistand oder Nebenklagevertreter.
Nein, jedenfalls verleiht § 68b StPO ihm weder ein eigenes Fragerecht noch ein Recht zur Vernehmungsleitung.
Er kann nach § 68b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO ausgeschlossen werden, wenn die gesetzlichen Gründe vorliegen. Die Entscheidung selbst ist nach § 68b Abs. 3 Satz 1 StPO unanfechtbar. Davon zu unterscheiden ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung: Bei Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ist er in § 161a Abs. 3 Satz 2 StPO, beim polizeilichen Ausschluss in § 163 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgesehen. Die darauf ergehende gerichtliche Entscheidung ist unanfechtbar.
Zum Schluss lässt sich zusammenfassen, was für Ihren Termin zählt.
Jeder Zeuge darf sich nach § 68b StPO eines anwaltlichen Beistands bedienen. Dieser berät Sie nach anwaltlicher Praxis, darf bei der Vernehmung anwesend sein und hat kein eigenes Fragerecht.
Ausgeschlossen werden kann er nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Entscheidung ist nach § 68b Abs. 3 StPO unanfechtbar, vom gesetzlich vorgesehenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 161a Abs. 3 und § 163 Abs. 5 StPO ist das jedoch zu unterscheiden. Eine Beiordnung kommt nur in Betracht, wenn alle Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 StPO zugleich vorliegen. Eine anwaltliche Einschätzung vor dem Termin kann Orientierung geben.
Sie sind als Zeuge geladen und möchten nicht unvorbereitet in die Vernehmung gehen? Melden Sie sich vertraulich bei Rechtsanwalt Odebralski und halten Sie Ihre Ladung bereit.
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