Was darf die Polizei bei Fotos und Fingerabdrücken? Sie kann Lichtbilder und Fingerabdrücke aufnehmen, notfalls auch gegen Ihren Willen, und Körpermaße oder auffällige Merkmale erfassen. Rechtsgrundlage ist § 81b Absatz 1 StPO, der das laufende Verfahren und den Erkennungsdienst als Zwecke nennt, solange die Maßnahme notwendig ist.
Sie sollen zur Polizei, um Fotos und Fingerabdrücke abzugeben, und fragen sich, ob Sie sich dem verweigern können? Dann zählt, ob die Maßnahme dem laufenden Verfahren dient oder künftigen Ermittlungen, denn davon hängen Speicherung und Rechtsschutz ab. Im Folgenden klären wir, wann die Polizei das darf, wie Sie die Anordnung prüfen lassen können und was mit den Daten geschieht.
Praxisfall · Ausgangslage
Ein Berufstätiger öffnet einen Brief der Polizei und liest, dass er zu einem festen Termin für Lichtbilder und Fingerabdrücke erscheinen soll, obwohl er das Verfahren für längst erledigt hielt. Er fragt sich, ob er hingehen muss, ob sich die Anordnung überprüfen lässt und was die Kollegen davon halten würden.
Dieser Artikel erklärt, was eine solche Ladung bedeutet, damit Sie nicht unter Zeitdruck entscheiden. Um die Ladung einzuordnen, hilft zuerst der Blick auf die gesetzliche Grundlage.
Ein Blick in die gesetzlichen Regeln zeigt: Der Erkennungsdienst der Polizei ist im Strafverfahren vor allem in § 81b der Strafprozessordnung geregelt. Die Vorschrift erlaubt Maßnahmen sowohl zur Beweiserhebung im konkreten Verfahren als auch zur vorsorgenden Identifizierung für künftige Strafverfahren.
„Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“
§ 81b Abs. 1 StPO
Der Gesetzestext nennt zwei Alternativen, und die Unterscheidung ist mehr als Theorie. Zweck, Prognoseanforderungen, Speicherung und Rechtsschutz werden unterschiedlich beurteilt.
Typischerweise können Lichtbilder, Fingerabdrücke, Körpermaße und äußere Merkmale wie Narben oder Tätowierungen erfasst werden. Wie die Daten anschließend gespeichert, genutzt und gelöscht werden, richtet sich zusätzlich nach Polizei- und Datenschutzrecht. Doch was bedeutet das konkret, wenn der Vorwurf in den Bereich der Sexualdelikte fällt?
Genau hier wird die Unterscheidung der beiden Zwecke praktisch wichtig. Die Polizei darf nicht einfach ein Standardprogramm abarbeiten. Entscheidend ist, dass die Maßnahme für den jeweiligen Zweck notwendig ist.
Stützt sich die Polizei auf die vorsorgende Alternative, kommt es auf die Notwendigkeit, auf eine Prognose für künftige Verfahren und auf die Verhältnismäßigkeit an. Das gilt für jede einzelne Maßnahme gesondert. Ein Lichtbild kann notwendig sein, ohne dass damit Fingerabdrücke oder Messungen automatisch ebenfalls gerechtfertigt wären. Ein Pauschalpaket genügt nicht.
Nicht verwechseln sollten Sie die Aufnahme von Fotos und Fingerabdrücken mit anderen Maßnahmen. Die körperliche Untersuchung und die Entnahme von Blut oder Körperzellen richten sich nach § 81a StPO. Die molekulargenetische Untersuchung und das DNA-Identifizierungsmuster folgen eigenen Regeln, etwa nach den §§ 81e, 81f und 81g StPO. Dafür gelten jeweils eigene Anordnungsvoraussetzungen.
Die Vorschrift erlaubt die Aufnahme ausdrücklich auch gegen den Willen des Beschuldigten. Das heißt aber nicht, dass jede Anordnung rechtmäßig ist. Die Aufnahme setzt keine Einwilligung voraus; entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Daraus folgt die nächste Frage: Wo liegen die typischen Fehler und Angriffspunkte?
Genau hier wird es kritisch. Zurück zu unserem Berufstätigen: Er erkennt, dass es zwei Zwecke gibt und dass die Begründung der Polizei davon abhängt. Bisher hatte er nur Angst vor dem Stigma, vor dem Gerede und vor der Frage, ob so etwas später im Führungszeugnis auftaucht.
Sachlich betrachtet ergeben sich mehrere mögliche Streitpunkte. Die Begründung fehlt oder bleibt pauschal. Bei der vorsorgenden Variante fehlt eine nachvollziehbare Prognose. Maßnahmen werden ohne Einzelprüfung als Paket angeordnet.
Ob das im konkreten Fall so ist, zeigt sich erst an der Anordnung selbst. Die Sorge um das Führungszeugnis ist verständlich, sollte aber getrennt betrachtet werden: Die Maßnahme ist eine polizeiliche Datenerfassung im Ermittlungsverfahren und kein Schuldspruch.
Unüberlegte Äußerungen am Polizeitermin und das Ignorieren des Termins sind Fehler, die Sie vermeiden sollten. Wer erscheint und über den Tatvorwurf spricht, kann sich im laufenden Sexualstrafverfahren selbst belasten. Bei einem Nichterscheinen kann die Maßnahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen durchgesetzt werden.
Entscheidend ist dann, wie viel Zeit für eine Reaktion bleibt.
Wer die Zeit versteht, kann gezielt vorgehen. Das Schreiben der Polizei nennt einen Termin und sollte erkennen lassen, welche Rechtsbehelfe offenstehen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dabei ein wichtiger Anhaltspunkt, ersetzt aber nicht die Prüfung, um welche Art von Anordnung es sich handelt, welche Stelle sie erlassen hat und welcher Rechtsbehelf gesetzlich eröffnet ist.
Fehlt eine Belehrung oder ist sie unrichtig, können andere Fristregeln gelten; verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Der Termin und eine Frist für den Rechtsbehelf sind nicht dasselbe.
Sichern Sie die Anordnung samt Begründung. Klären Sie, auf welchen der beiden Zwecke sie sich stützt. Fragen Sie, ob eine Akteneinsicht möglich ist und ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Kann der Termin nicht sinnvoll wahrgenommen werden, etwa weil die Prüfung noch läuft, kann eine Verschiebung oder Klärung sinnvoll sein.
Sprechen Sie das aber nicht allein und nicht ad hoc ab. Allgemeine Hinweise zum Umgang mit polizeilichen Schreiben finden Sie im Beitrag Vorladung wegen Sexualstraftat bei der Polizei.
Rufen Sie nicht spontan bei der Dienststelle an, um den Vorwurf zu erklären. Klären Sie zuerst den Zweck der Maßnahme und den Stand des Verfahrens, dann erst das weitere Vorgehen.
Haben Sie ein Schreiben der Polizei zu Fotos und Fingerabdrücken erhalten? Rechtsanwalt Odebralski ordnet im Strafrecht Ihre Unterlagen in einer Ersteinschätzung ein, bevor Sie zum Termin gehen.
Die nächsten Schritte zeigen, wie ein sinnvolles Vorgehen aussieht.
Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich ein klarer Ablauf. Unser Berufstätiger sichert zuerst die Anordnung und deren Begründung, klärt den Zweck und prüft, welche Fristen und Rechtsbehelfe in Betracht kommen. Danach entscheidet er, ob Akteneinsicht, eine Stellungnahme oder ein Rechtsbehelf angezeigt ist. Am Ende steht für ihn Klarheit statt Ohnmacht.
Auch nach dem Termin ist nicht alles entschieden. Dann geht es um Speicherung und Löschung nach den Polizei- und Datenschutzvorschriften. Eine anwaltliche Prüfung kann helfen, die Lage einzuordnen. Einen bestimmten Ausgang kann niemand zusagen, aber Sie wissen dann, welche Optionen bestehen.
Wenn Sie Fragen zu den Kosten einer Verteidigung haben, finden Sie Hinweise im Beitrag Was kostet ein guter Anwalt im Sexualstrafrecht?. Mehrere Fragen stellen sich in dieser Lage besonders.
Zur Einordnung der wichtigsten Unsicherheiten:
Die Anordnung ist ernst zu nehmen, denn die Maßnahme darf auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn sie notwendig ist. Ignorieren ist deshalb keine gute Strategie. Prüfen Sie zuerst die Anordnung.
Ja, § 81b Abs. 1 StPO erlaubt das ausdrücklich, soweit es für die Zwecke des Strafverfahrens oder des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Die DNA-Probe und die körperliche Untersuchung haben eigene Vorschriften mit eigenen Anordnungsvoraussetzungen, etwa § 81a und § 81g StPO.
Speicherung und Löschung richten sich zusätzlich nach Polizei- und Datenschutzrecht. Ob eine Löschung in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Ja, die Anordnung lässt sich rechtlich prüfen. Welcher Rechtsbehelf eröffnet ist und welche Frist gilt, hängt von Art und Zweck der Anordnung und von der anordnenden Stelle ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Schreiben ist ein wichtiger Anhaltspunkt, sollte aber nicht allein den Ausschlag geben. Zum Zweck der Maßnahme, zur Begründung und zur Einzelprüfung lässt sich die Anordnung inhaltlich prüfen.
Zum Abschluss fasst ein kurzes Fazit die wichtigsten Punkte zusammen.
§ 81b StPO
Regelt Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen und ähnliche Maßnahmen beim Beschuldigten für die Zwecke des Strafverfahrens oder des Erkennungsdienstes.
Damit lässt sich festhalten: § 81b StPO kennt zwei Zwecke, und davon hängt ab, was die Polizei begründen muss. Jede Maßnahme verlangt eine Einzelprüfung, ein Pauschalpaket genügt nicht. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor: Anordnung sichern, Zweck klären, Rechtsbehelf und Frist prüfen lassen, dann Akteneinsicht, Stellungnahme oder Rechtsbehelf. Nach der Maßnahme geht es um Speicherung und Löschung.
§ 81a StPO
Regelt die körperliche Untersuchung und die Entnahme von Blut oder anderen Körperzellen und folgt damit eigenen Voraussetzungen.
Wer die Ladung jetzt vor sich hat, sollte die Unterlagen zeitnah prüfen lassen. Halten Sie das Polizeischreiben bereit und fordern Sie die anwaltliche Ersteinschätzung bei Rechtsanwalt Odebralski an. Ein bestimmter Ausgang lässt sich dabei nicht versprechen.
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