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Strafrecht

Wann gilt das Zeugnisverweigerungsrecht für Zeugen?

Wenn Sie als Zeuge geladen werden und ein Angehöriger betroffen ist, zählt zuerst, ob Sie aussagen müssen. Passt die Ladung nicht zu Ihrer Rolle, prüfen wir Ihr Zeugnisverweigerungsrecht rechtzeitig.

Rechtsanwalt Nikolai OdebralskiRechtsanwalt Nikolai OdebralskiExperte SexualstrafrechtSeit 2010 im Einsatz
Fall vertraulich prüfen lassen→Zur Antwort

Wann gilt das Zeugnisverweigerungsrecht für Zeugen?
Lesezeit: 8 Min
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Müssen Sie vor Gericht gegen Ihren Ehepartner oder Ihre Eltern aussagen? Nein: Gehören Sie zum gesetzlichen Angehörigenkreis des Beschuldigten, dürfen Sie nach § 52 StPO die Aussage verweigern, bei Ehegatten auch nach einer Scheidung. Für einsichtsfähige Angehörige ist das ein persönliches Recht: Sie dürfen aussagen, müssen aber nicht. Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO, etwa Verteidiger, Rechtsanwälte oder Ärzte (Nr. 2 bis 3b), dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Wenn Sie als Zeuge geladen sind und sich fragen, ob Sie überhaupt aussagen müssen, sollten Sie die Abgrenzung zum Schweigerecht des Beschuldigten und zum Auskunftsverweigerungsrecht kennen, denn sie bestimmt, welches Recht für Ihre Rolle gilt. Im Folgenden klären wir, wann welches Recht greift, wie weit es reicht und wann eine Belehrung vorgesehen ist.

Praxisfall · Ausgangslage

Per Post kommt eine Ladung als Zeugin in einem Strafverfahren gegen den eigenen Lebensgefährten. Die berufstätige Empfängerin weiß nicht, wer sie geladen hat, und fürchtet, ihn mit jedem Satz zu belasten.

Bevor sich die Frage nach dem Schweigen beantworten lässt, muss feststehen, wer Sie geladen hat und in welcher Rolle Sie im Verfahren stehen.

Zeuge, Beschuldigter, Auskunftsverweigerung: Welche Rolle bringt welches Recht mit sich?

Ein Blick auf die Verfahrensrollen zeigt: Es gibt nicht ein einziges Schweigerecht, sondern drei Rechte mit unterschiedlichem Umfang. Entscheidend ist Ihre tatsächliche Stellung im Verfahren, nicht die Bezeichnung in einem Schreiben.

Die drei Rechte im Vergleich

Schweigerecht, Zeugnisverweigerung und Auskunftsverweigerung

Recht Berechtigte Person Umfang Grundlage
Schweigerecht Beschuldigter vollständiges Schweigen §§ 136 Abs. 1, 163a StPO
Zeugnisverweigerungsrecht Zeuge mit gesetzlichem Verweigerungsgrund § 52 StPO: Aussage zur Sache; §§ 53, 53a StPO: geschützter beruflicher Zusammenhang §§ 52, 53, 53a StPO
Auskunftsverweigerungsrecht Zeuge mit Selbstbelastungsgefahr einzelne belastende Antworten § 55 Abs. 1 StPO

Der Beschuldigte ist kein Zeuge. Er darf zur Sache schweigen, ohne dass daraus nachteilige Schlüsse gezogen werden dürfen, und er muss seine Unschuld nicht beweisen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob eine Aussage Angehörige belasten würde.

Was das Zeugnisverweigerungsrecht ausmacht

Zeuge ist, wer aufgrund eigener Wahrnehmung zur Aufklärung einer möglicherweise strafbaren Handlung beitragen soll, ohne selbst Beschuldigter zu sein. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist die gesetzlich geregelte Ausnahme von der Aussagepflicht, und es ist ein persönliches Verfahrensrecht des Zeugen. Bei ausreichend einsichtsfähigen Angehörigen entscheidet der Zeuge selbst, ob er es nutzt. Für Minderjährige ohne genügende Verstandesreife sowie für Minderjährige oder Betreute, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Rechts keine genügende Vorstellung haben, gilt eine enge Ausnahme (§ 52 Abs. 2 StPO): Sie dürfen nur vernommen werden, wenn sie aussagebereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, kann er über die Ausübung nicht entscheiden; gleiches gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht. Bei Berufsgeheimnisträgern ist zusätzlich zu beachten, dass das Recht bei einer Entbindung von der Verschwiegenheit entfallen kann (dazu unten).

Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ist etwas anderes. Es erlaubt, einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn die Antwort Sie selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Es ersetzt also nicht das umfassende Recht, sondern betrifft nur einzelne Fragen.

Wer darf als Angehöriger oder Berufsgeheimnisträger die Aussage verweigern?

Doch wer genau fällt unter dieses Recht? Das Gesetz knüpft an zwei Dinge an: ein Angehörigenverhältnis oder eine geschützte berufliche Stellung.

§ 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

Das Angehörigenrecht nach § 52 StPO erlaubt es, die Aussage zur Sache zu verweigern. Es knüpft an das Verhältnis zum Beschuldigten an, nicht an den Inhalt dessen, was Sie wissen.

Angehörige

Zu den Berechtigten zählen Verlobte, Ehegatten und Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Hinzu kommen nahe Verwandte und Verschwägerte nach den gesetzlichen Graden. Auch in Verfahren wegen Sexualstraftaten gelten insoweit grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 52 und 55 StPO.

Grenzfälle gibt es dennoch. Bei einem Verlöbnis stellt sich die Frage, ob es ernsthaft besteht. Bei nichtehelichen Lebensgefährten ist anhand des gesetzlichen Kreises zu prüfen, ob eine der im Gesetz genannten Beziehungen vorliegt. Hier lohnt es sich, die Einordnung prüfen zu lassen, bevor Sie sich auf ein Recht verlassen, das Ihnen möglicherweise nicht zusteht.

Berufsgeheimnisträger und Hilfspersonen

Das Recht nach § 53 StPO knüpft an die gesetzlich bestimmte Berufsstellung an. Geschützt ist dabei nur der berufliche Zusammenhang: Es geht um das, was Ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, nicht um alles, was Sie privat erfahren haben. Auch Hilfspersonen eines Berufsgeheimnisträgers können sich nach § 53a StPO darauf stützen. Über die Ausübung des Rechts der Hilfspersonen entscheiden nach § 53a Abs. 1 Satz 2 StPO die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, diese Entscheidung kann in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden.

Eine wichtige Einschränkung betrifft die Entbindung: Die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b StPO Genannten, also etwa Verteidiger, Rechtsanwälte, Ärzte oder Psychotherapeuten, dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Entbindung gilt nach § 53a Abs. 2 StPO auch für die mitwirkenden Hilfspersonen. Der Wortlaut des § 53 StPO regelt nicht, wer entbinden darf; nach allgemeinem Verständnis ist es die Person, zu deren Schutz die Verschwiegenheit besteht, was im Einzelfall zu prüfen ist. Für Geistliche, Abgeordnete und Medienangehörige (Nr. 1, 4 und 5) gilt diese Regel nicht.

Genau hier wird es kritisch: Ein bestehendes Recht ist noch keine fehlerfreie Ausübung.

Welche Fehler und Risiken drohen bei der Zeugenaussage?

Zurück zur Zeugin aus dem Eingangsbeispiel: Beim Lesen der Ladung merkt sie, dass einzelne Fragen sie selbst in ein schiefes Licht rücken könnten. Was sie über Abläufe, Gespräche und gemeinsame Tage weiß, betrifft nicht nur den Lebensgefährten.

Jedes Wort könnte Folgen haben, und zwischen Loyalität, Druck und Angst vor Belastung fällt eine Entscheidung schwer. Weiterführend zum Thema: Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren.

Typische Stolperfallen

Fehler lassen sich benennen:

Bereits Gesagtes lässt sich nicht ohne Weiteres zurücknehmen

Auch ein kurzes Telefonat mit der Polizei kann Wirkung entfalten. Wer glaubt, als Angehöriger ohnehin nichts sagen zu müssen, übersieht, dass er je nach Absender dennoch zum Termin erscheinen muss und dass sein Recht an den gesetzlichen Angehörigenkreis gebunden ist. Sagen Sie zunächst nichts zur Sache und klären Sie Ihre Rolle.

Auch die Gefahr der Selbstbelastung ist zu beachten. Richtet sich der Verdacht womöglich gegen Sie selbst, kommt das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO für einzelne Fragen in Betracht. Zu diesen Risiken kommt der Faktor Zeit, denn die Ladung verlangt eine Reaktion.

Ladung erhalten: Wer lädt, wo besteht Pflicht und was folgt bei Fernbleiben?

Doch was bedeutet das konkret für den Termin? Prüfen Sie als Erstes den Absender. Davon hängt ab, ob Sie erscheinen und aussagen müssen.

§ 161a StPO, Pflichten von Zeugen und Sachverständigen vor der Staatsanwaltschaft

Auf Ladung der Staatsanwaltschaft muss ein Zeuge erscheinen und zur Sache aussagen, soweit kein Verweigerungsrecht besteht. Einer polizeilichen Ladung muss er grundsätzlich nur folgen, wenn sie auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 StPO). Vor Gericht besteht die Pflicht zu erscheinen nach §§ 48, 51 StPO.

Ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht befreit nicht allgemein vom Erscheinen bei verbindlicher Ladung. Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung sieht das Gesetz Zwangs- und Ordnungsmittel vor. Deshalb gilt: Schreiben nicht liegen lassen, sondern den Absender klären.

Belehrung vor der Vernehmung

Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO ist der Zeuge vor jeder Vernehmung über sein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger zu belehren; die Belehrung muss verständlich sein und die konkrete Angehörigenbeziehung erfassen. Über das Recht, einzelne Fragen nicht zu beantworten, ist nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren.

Haben Sie auf das Angehörigenrecht verzichtet, können Sie den Verzicht nach § 52 Abs. 3 Satz 2 StPO auch während der Vernehmung widerrufen. Für Berufsgeheimnisträger ergibt sich aus § 53 Abs. 2 StPO keine allgemeine Belehrungspflicht.

Das Verweigerungsrecht sollte ausdrücklich erklärt werden

Die Erklärung kann auch schon vor dem Vernehmungstermin gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft oder Verteidigung erfolgen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass das Recht von allein berücksichtigt wird, und klären Sie vorab, wie weit es reicht.

Ladung erhalten und unsicher, wer Sie geladen hat und ob Sie aussagen müssen? Legen Sie die Ladung bereit und fragen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Rolle an, bevor Sie sich äußern.

Fall vertraulich prüfen lassen

So gehen Sie vor: Recht prüfen, ausüben und Aussage vorbereiten

Mit diesem Fahrplan lassen sich die wichtigsten Anschlussfragen schnell beantworten. Auch die Zeugin aus unserem Beispiel ordnet zuerst, statt zu reagieren: Sie klärt den Absender, ihre Rolle und die Frage, ob ihr ein Verweigerungsrecht zusteht. Erst danach äußert sie sich gegenüber irgendjemandem. So weiß sie am Ende, ob ein Recht besteht und wie sie es ausübt.

Zeugnisverweigerungsrecht: Ihre Schritte vor der Vernehmung

01Ladung bereitlegen und den Absender klären: Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht.
02Zur Sache zunächst nichts sagen, auch nicht am Telefon.
03Ihre Rolle prüfen: Zeuge, Beschuldigter oder Zeuge mit Selbstbelastungsgefahr.
04Das Verhältnis zum Beschuldigten klären: Ehe, Lebenspartnerschaft, Verlöbnis oder Verwandtschaft.
05Bei beruflichem Bezug prüfen, ob §§ 53, 53a StPO einschlägig sind und ob eine Entbindung von der Verschwiegenheit vorliegt.
06Entscheiden, ob Sie das Recht nach § 52 StPO ausüben oder bewusst aussagen.
07Bei Einzelfragen mit eigener Gefahr § 55 StPO im Blick behalten.

Anwaltliche Prüfung kann helfen, Rolle und Reichweite Ihres Rechts einzuordnen. Sie ersetzt nicht Ihre eigene Entscheidung, ordnet aber die Grundlagen, auf denen Sie sie treffen. Zur Vertiefung: Aussagepsychologisches Gutachten.

Häufige Fragen zum Zeugnisverweigerungsrecht

Offene Detailfragen im Überblick:

Muss ich als Angehöriger aussagen?

Nein. Gehören Sie zum Kreis der Angehörigen des Beschuldigten nach § 52 StPO, dürfen Sie die Aussage zur Sache verweigern. Für Minderjährige ohne genügende Verstandesreife und Betreute ohne genügende Vorstellung von der Bedeutung des Rechts gilt die Sonderregel des § 52 Abs. 2 StPO.

Gilt das Recht auch nach Trennung oder Scheidung?

Bei Ehegatten und Lebenspartnern des Beschuldigten besteht das Recht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 und 2a StPO auch dann, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.

Darf ich trotzdem aussagen?

Ja. Als einsichtsfähiger Angehöriger nach § 52 StPO entscheiden Sie selbst: Sie dürfen aussagen, müssen aber nicht. Berufsgeheimnisträger nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b StPO dürfen das Zeugnis dagegen nicht verweigern, wenn sie von der Verschwiegenheitspflicht entbunden sind (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Was ist der Unterschied zur Auskunftsverweigerung?

Das Zeugnisverweigerungsrecht betrifft die Aussage zur Sache, das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nur einzelne Fragen, deren Antwort Sie oder einen Angehörigen der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde.

Zusammenfassung: Ihr Recht kennen, bevor Sie sich äußern

Zusammengefasst gilt: Das Angehörigenrecht nach § 52 StPO ist ein persönliches Recht, das einsichtsfähige Angehörige nutzen können, aber nicht müssen; bei Berufsgeheimnisträgern ist zusätzlich zu prüfen, ob eine Entbindung von der Verschwiegenheit vorliegt.

Klären Sie zuerst Ihre Rolle, prüfen Sie den Absender der Ladung und behalten Sie einzelne Fragen mit möglicher Selbstbelastung im Blick. Mit klarer Rollenklärung treten Sie dem Termin gelassen entgegen.

Rechtsanwalt Odebralski unterstützt Sie im Strafrecht dabei, Ihre Rolle, Ihr Verweigerungsrecht und die nächsten Schritte einzuordnen. Fragen Sie eine Ersteinschätzung an, bevor Sie sich zur Sache äußern.

Fall vertraulich prüfen lassen

Quellen

Rechtsquellen und weiterführende Informationen

  1. § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
  2. § 161a StPO, Pflichten von Zeugen und Sachverständigen vor der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Autor

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren. Seit 2010 betreut Rechtsanwalt Nikolai Odebralski jedes Mandat persönlich, mit über 800 begleiteten Fällen jährlich.

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