Was bedeutet Unterbringung in der Psychiatrie nach § 63 StGB? Betroffene werden in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, nicht in einem Gefängnis. Die Maßregel ist nicht von vornherein befristet. Ob sie fortdauern muss, prüft das Gericht nach den Vorschriften über die Maßregelvollstreckung (§§ 67d, 67e StGB). Das Gericht ordnet die Unterbringung an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und die Gesamtwürdigung von Person und Tat ergibt, dass infolge des Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Sie haben mit einer psychiatrischen Unterbringung zu tun, sei es als Betroffene, als Angehörige oder weil ein Verfahren bevorsteht, und wollen verstehen, was daraus folgt? Dann zählt zuerst, dass die Maßnahme nicht von vornherein befristet ist und das Gericht ihre Fortdauer nach den gesetzlichen Vorschriften prüft. Im Folgenden klären wir, welche Voraussetzungen gelten, wie die Gefährlichkeitsprognose entsteht und wo die Verhältnismäßigkeit Grenzen setzt.
Praxisfall · Ausgangslage
Eltern erfahren, dass ihr erwachsenes Kind, das zuletzt allein lebte und nur noch losen Kontakt zur Familie hatte, nach einer Auseinandersetzung in einer akuten Krankheitsphase beschuldigt wird, eine andere Person verletzt zu haben. Im Raum steht nicht nur eine Strafe, sondern die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, die nicht von vornherein befristet ist. Ein Sachverständiger geht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aus. Die Familie versteht die Begriffe kaum: Schuldunfähigkeit, Maßregel, Gefährlichkeitsprognose.
Bevor wir klären, wie ein Gericht in einem solchen Fall vorgeht, lohnt ein Blick auf die Natur der Maßnahme. Die Unterbringung nach § 63 StGB ist keine Strafe mit Enddatum.
Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 Nr. 1 StGB. Sie knüpft nicht an vorwerfbare Schuld an, sondern an einen psychischen Zustand und die daraus folgende Gefährlichkeit.
Die Dauer ist nicht von vornherein festgelegt. Ob die Maßregel fortdauern muss, prüft das Gericht nach den Vorschriften zur Maßregelvollstreckung.
Das bedeutet nicht, dass die Maßnahme milde wäre. Sie kann einen erheblichen Freiheitsentzug mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beherrscht deshalb der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anordnung und Fortdauer der Unterbringung. Für die Familie aus dem Eingangsbeispiel heißt das: Die Begriffe aus dem Gutachten sind keine Formalitäten, sondern die tragenden Säulen der Anordnung. Jede einzelne Voraussetzung muss vorliegen, und zwar gleichzeitig.
Bei § 21 StGB ist die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich eine Eingangsbedingung. Sie führt nicht automatisch zur Unterbringung. Hinzukommen müssen der symptomatische Zusammenhang zwischen psychischem Zustand und Tat sowie die Gefährlichkeitsprognose.
§ 63 StGB, Gesetzestext im Original
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus regelt § 63 StGB. Er setzt eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit sowie eine Gesamtwürdigung von Person und Tat voraus.
Die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus steht im Strafgesetzbuch neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Wie das Gericht die Voraussetzungen des § 63 StGB im Einzelfall nacheinander abarbeitet, zeigt der nächste Abschnitt.
Im nächsten Schritt geht es um die Prüfungsreihenfolge. Das Gericht prüft nicht einfach, ob eine Diagnose vorliegt. Es geht schrittweise vor: Zuerst steht die Anlasstat fest, dann der Zustand des Betroffenen bei Begehung der Tat. Danach fragt es, ob zwischen Erkrankung und Tat ein symptomatischer Zusammenhang besteht, die Tat also tatsächlich Ausdruck der Störung war.
Fehlt dieser Zusammenhang, trägt auch eine gesicherte Diagnose die Maßregel nicht.
Doch was unterscheidet die beiden Stufen? Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei § 21 StGB ist diese Fähigkeit aus einem solchen Grund erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben.
In der Familie aus unserem Beispiel steht genau diese zweite Stufe im Raum. Den Schlusspunkt bildet die Gesamtwürdigung von Person und Tat. Erst sie entscheidet, ob von der Person infolge ihres Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Das Gutachten liefert dem Gericht die medizinische Einschätzung, ersetzt aber nicht dessen rechtliche Bewertung. Entscheidend ist, auf welcher Tatsachengrundlage es beruht: Welche Unterlagen, Untersuchungen und Beobachtungen hat der Sachverständige herangezogen, und trägt diese Basis seine Schlussfolgerungen?
Auf dieser Grundlage rückt der heikelste Punkt in den Mittelpunkt: die Prognose, die das Gericht für die Zukunft treffen muss.
Genau hier wird es kritisch, denn am Ende hängt viel an der Prognose. Verlangt wird eine konkrete, individualisierte und nachvollziehbar begründete Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Taten. Eine Formel oder ein Automatismus genügt nicht. Das Gericht muss also begründen, warum gerade von dieser Person aufgrund ihres Zustands weitere erhebliche Taten zu erwarten sind.
Nicht ausreichend sind:
Einzubeziehen sind frühere Taten, die Dynamik der Anlasstat, die aktuelle Symptomatik und der Behandlungsverlauf. Auch Medikamenten- und Behandlungstreue, soziale Stabilisierung sowie Art und Gewicht der erwarteten Taten spielen eine Rolle. Je schwerer der Eingriff in die Freiheit wiegt, desto sorgfältiger muss diese Begründung ausfallen.
„Die Prognose muss auf den Einzelfall zugeschnitten sein. Diagnose und Tatschwere beschreiben den Ausgangspunkt, sie ersetzen die Begründung nicht.“
Maßstab der Prognose
Wo diese Anforderungen in der Praxis verfehlt werden können, zeigt der folgende Abschnitt.
Daraus folgt, wo die Verteidigung ansetzen kann. Im Beispiel leitet die Anklage die Gefährlichkeit aus der Diagnose und der Schwere der Tat ab. Beim Durchgehen von Akte und Gutachten wird dann deutlich, dass genau das nicht genügt: § 63 Satz 1 StGB verlangt eine Gesamtwürdigung von Person und Tat und knüpft die Gefährlichkeit an den Zustand der Person. Erforderlich ist deshalb eine individuelle, nachvollziehbar begründete Prognose.
Für die Familie ist dieser Moment dennoch von Überforderung geprägt. Dass die Dauer nicht von vornherein feststeht, macht die Lage schwer auszuhalten, und das Gewicht des Gutachtens verstärkt die Sorge.
Streitpunkte können sein:
Das Gutachten lässt sich auf mehreren Wegen angreifen: durch Fragen und Anträge an den Sachverständigen, durch den Antrag auf Ergänzung oder Erläuterung, durch ein Privatgutachten oder durch den Antrag auf einen weiteren Sachverständigen.
Ein Privatgutachten ist zwar kein gerichtliches Gutachten, kann aber Anlass für eine ergänzende Befragung oder eine weitere Begutachtung geben. Zum Thema Gutachten im Strafverfahren siehe auch den Beitrag Aussagepsychologisches Gutachten.
Wer Anklage und Gutachten nicht rechtzeitig prüfen lässt, riskiert, dass sich eine Lage verfestigt, die sich später nur schwer korrigieren lässt.
Ob und wann solche Einwände vorgebracht werden können, hängt vom Ablauf des Verfahrens ab.
Bevor wir zum konkreten Handeln kommen, hilft ein Überblick über den Weg durch das Verfahren. Es kann mit einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO beginnen, es folgen die Hauptverhandlung und das Urteil, in dem die Maßregel angeordnet wird. Danach beginnt die Phase der Vollstreckung. Auch dann ist nichts endgültig festgeschrieben, denn das Gesetz sieht eine gerichtliche Kontrolle vor.
Diese Kontrolle ergibt sich nicht aus § 63 StGB selbst, der die Anordnung der Unterbringung regelt, sondern aus den Vorschriften zur Maßregelvollstreckung.
Nach § 67e StGB kann das Gericht jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen oder die Maßregel für erledigt zu erklären ist. Es muss dies in den gesetzlich bestimmten Abständen von Amts wegen tun. Die konkreten Fristen richten sich nach § 67e StGB und sollten für den eigenen Verfahrensstand anhand des Normtexts geklärt werden.
§ 67e StGB, Gesetzestext im Original
Die Überprüfung der Maßregel und die dafür geltenden Fristen sind in § 67e StGB geregelt.
Maßgeblich für die Entscheidung ist, ob außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr zu erwarten sind. Ist das der Fall, ist die Unterbringung nach § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Liegen die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vor oder wäre die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig, kommt eine Erledigung nach § 67d Abs. 6 StGB in Betracht.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht dabei auch die Fortdauer. Die Einwände gegen Gutachten und Prognose bleiben also nicht auf die Hauptverhandlung beschränkt, sondern können bei jeder Überprüfung erneut eine Rolle spielen. Je länger die Unterbringung dauert, desto höher sind die Anforderungen an Begründung und Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Haben Sie Anklage, Gutachten oder Urteil erhalten? Rechtsanwalt Odebralski berät im Strafrecht und hilft Ihnen, Verfahrensstand und Fristen einzuordnen. Ein bestimmter Ausgang lässt sich nicht zusagen.
Für Rechtsmittel und Überprüfungen gelten Fristen. Welche konkret laufen, hängt vom Verfahrensstand ab. Deshalb sollte der nächste Schritt früh geklärt werden, am besten sobald erste Unterlagen vorliegen. Was das praktisch für Verteidigung und Angehörige bedeutet, klärt der nächste Abschnitt.
Auf dieser Grundlage lässt sich ein klarer Fahrplan formulieren, der die Schwachstellen und Fristen aus den vorigen Abschnitten aufgreift. Die Verteidigung prüft die Tatsachengrundlage des Gutachtens, den Behandlungsverlauf und mögliche mildere Lösungen. Allgemeine Hinweise für den Umgang mit einer Anklage finden Sie im Beitrag Anklage wegen Sexualstraftat erhalten? Rechtsanwalt & Fachbuchautor hilft zuverlässig..
Für die Familie aus unserem Beispiel entsteht so Klarheit: Sie kennt die einzelnen Verfahrensschritte, versteht, woran die Anordnung hängt, und weiß, welche Fragen das Gericht beantworten muss, bevor es über die Maßregel entscheidet. Aus dem anfänglichen Gefühl, den Überblick zu verlieren, wird ein nachvollziehbarer Plan.
Warten Sie nicht, bis alles beisammen ist. Schon eine unvollständige Sammlung reicht für eine erste Einordnung, welche Fristen laufen und welche Rechtsmittel in Betracht kommen. Sie schildern kurz Ihre Lage und erhalten eine verständliche Ersteinschätzung. Anschließend werden Anklage, Gutachten und Urteil ausgewertet.
Fragen Sie Ihre Ersteinschätzung an, bevor Fristen verstreichen. Rechtsanwalt Odebralski prüft Gutachten, Fristen und Verhältnismäßigkeit und erklärt Ihnen verständlich, wo das Verfahren steht.
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