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Strafrecht

Telefonüberwachung im Sexualstrafverfahren: Was gilt?

Wer wegen eines Sexualvorwurfs ermittelt wird, muss damit rechnen, dass auch Gespräche mit Angehörigen miterfasst werden können. Die Telefonüberwachung lässt sich erst anhand der Akte auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen.

Rechtsanwalt Nikolai OdebralskiRechtsanwalt Nikolai OdebralskiExperte SexualstrafrechtSeit 2010 im Einsatz
Fall vertraulich prüfen lassen→Zur Antwort

Telefonüberwachung im Sexualstrafverfahren: Was gilt?
Lesezeit: 8 Min
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Kann mein Telefon im Sexualstrafverfahren überwacht werden? Das ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 100a StPO möglich. Dazu gehören bestimmte Tatsachen, die den Verdacht einer Katalogtat begründen, eine auch im Einzelfall schwer wiegende Tat und der Umstand, dass die Sachverhaltserforschung auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Grundsätzlich ordnet ein Gericht die Maßnahme an. Auch Gesprächspartner können miterfasst sein, ohne dadurch zu Beschuldigten zu werden.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Telefonate im Sexualstrafverfahren überwacht werden können und was das für Ihr Umfeld bedeutet, lohnt sich der Blick auf die Frage, wer überhaupt betroffen ist und wann Sie davon erfahren. Im Folgenden klären wir, welche Straftaten als Katalogtat gelten, welche Kommunikation erfasst sein kann und welche Rolle Gesprächspartner haben.

Praxisfall · Ausgangslage

Ein Mann erfährt im Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualvorwurfs beiläufig, dass seine Telekommunikation möglicherweise überwacht wurde. Er führt ein ganz normales Leben, telefoniert täglich mit Partnerin, Angehörigen und Kollegen, und fragt sich plötzlich bei jedem Anruf, wer davon weiß. Seine Sorge ist doppelt: Was steht davon in der Akte, und wurden auch die Gespräche seiner Familie erfasst? Wie ein Verfahren bei einem solchen Vorwurf insgesamt abläuft, beschreibt unser Beitrag Verfahren bei Tatvorwurf „sexueller Missbrauch“.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Telefonüberwachung zulässig?

Bevor wir klären, was in der Akte stehen könnte, lohnt ein Blick auf die Grundlage der Maßnahme. Der Mann aus unserem Beispiel geht davon aus, dass ein Sexualvorwurf automatisch zum Abhören berechtigt. Das ist ein Irrtum, denn die Telefonüberwachung ist im Strafverfahren kein allgemeines Ermittlungsinstrument. Das Gesetz knüpft sie an mehrere Voraussetzungen, die zusammenkommen müssen.

„Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn … bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen … [und] die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt …“

§ 100a Abs. 1 StPO (auszugsweise)

Die Voraussetzungen im Überblick

Es genügt nicht ein abstraktes Misstrauen der Ermittlungsbehörden. Sie müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte darlegen. Hinzu kommt, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Voraussetzungen der Telefonüberwachung nach § 100a StPO

Voraussetzung Was das bedeutet
Bestimmte Tatsachen Konkrete Anhaltspunkte statt abstraktem Misstrauen
Katalogtat Die vermutete Straftat steht in § 100a Abs. 2 StPO
Schwere im Einzelfall Die Tat muss auch im Einzelfall schwer wiegen
Subsidiarität Die Erforschung des Sachverhalts wäre auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
Richterliche Anordnung Grundsätzlich ordnet ein Gericht an

Wer ordnet die Maßnahme an?

Grundsätzlich ordnet das Gericht die Überwachung an. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft vorläufig anordnen, die gerichtliche Bestätigung muss dann innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. Eine Anzeige wegen eines Sexualdelikts begründet also nicht automatisch eine Überwachung. Entscheidend ist, welcher konkrete Straftatbestand im Raum steht, und genau das führt zur nächsten Frage: Welche Delikte erfasst der Katalog?

Katalogtat und Sexualvorwurf: Welche Delikte kommen in Betracht?

Genau hier entscheidet sich, ob eine Überwachung überhaupt in Betracht kam. Eine Katalogtat ist eine Straftat, die der Gesetzgeber in § 100a Abs. 2 StPO ausdrücklich aufgeführt hat. Nicht jeder Tatbestand des Sexualstrafrechts ist automatisch Katalogtat. Welcher Vorwurf konkret erhoben wird und wie er rechtlich eingeordnet ist, ist deshalb maßgeblich.

§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 die allgemeinen Voraussetzungen der Überwachung und in Absatz 2 die schweren Straftaten, auf die sie sich bezieht. Maßgeblich ist stets der aktuelle Gesetzeswortlaut.

Welche Verdachtsstufen gibt es?

Im Strafverfahren gibt es unterschiedliche Verdachtsgrade, die auseinanderzuhalten sind. Für ein Ermittlungsverfahren genügt zunächst ein Anfangsverdacht. Für die Überwachung verlangt § 100a StPO einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer Katalogtat. Andere Maßnahmen setzen einen dringenden Tatverdacht voraus. Im Hauptverfahren schließlich bildet sich das Gericht seine Überzeugung. Ein Anfangsverdacht ist daher nicht ohne Weiteres mit den Voraussetzungen einer Telefonüberwachung gleichzusetzen.

Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzeswortlaut und die konkrete rechtliche Einordnung des Vorwurfs. Ob die Voraussetzungen zutreffend angenommen wurden, lässt sich erst an der Anordnung selbst beurteilen. Zuvor muss aber geklärt werden, was eine solche Überwachung erfassen kann und wen sie dabei berührt.

Was wird erfasst und sind auch Angehörige betroffen?

Doch was bedeutet das alles für die Menschen im Umfeld des Betroffenen? Hier liegt der Wendepunkt unseres Beispiels. Der Mann stellt sich vor, dass jedes Gespräch mit seiner Partnerin längst Teil der Akte ist. Er würde ihr gern alles erklären, traut sich aber nicht, das Thema am Telefon überhaupt anzusprechen.

Die Scham ist groß, und die Angst, dass jedes weitere Wort gegen ihn verwendet wird, ist noch größer.

Welche Kommunikation kann erfasst sein?

§ 100a StPO betrifft die laufende Telekommunikation. Dazu können Telefonate, SMS und vergleichbare Nachrichten gehören. Auch internetbasierte Kommunikation kommt in Betracht, soweit sie unter die gesetzlichen Voraussetzungen fällt. Bei bestimmten technischen Maßnahmen kann auch laufende Kommunikation über ein informationstechnisches System betroffen sein.

Was muss die Anordnung bestimmen?

Die Überwachung darf sich nicht pauschal auf sämtliche Kommunikation beziehen. Die Anordnung muss die betroffene Person, den Anschluss oder die technische Kennung und den Tatvorwurf hinreichend bestimmen. Fehlt eine dieser Angaben oder bleibt sie unklar, stellt sich die Frage, ob die Maßnahme ausreichend bestimmt angeordnet war.

Technische Erfassung und Stellung im Verfahren

Hier lohnt eine klare Unterscheidung. Wer mit dem überwachten Anschluss telefoniert, kann miterfasst sein. Das macht ihn aber nicht automatisch zum Beschuldigten. Die technische Erfassung eines Gesprächs und die strafprozessuale Stellung einer Person sind unterschiedliche Fragen. § 101 StPO nennt für Maßnahmen nach § 100a StPO ausdrücklich die Beteiligten der überwachten Telekommunikation. Welche Gespräche tatsächlich aufgezeichnet wurden, zeigt erst die Akte.

Gespräche über den Vorwurf vermeiden

Solange Sie nicht wissen, was vorliegt, sprechen Sie am Telefon und in Nachrichten nicht über den Vorwurf. Das gilt auch für Angehörige und Freunde.

Wer das weiß, versteht, warum die Anordnung selbst so wichtig ist. Sie zeigt, was erfasst werden durfte, und muss deshalb als Nächstes genauer betrachtet werden.

Wie wird die Anordnung geprüft und was gilt für Benachrichtigung und Verwertung?

Auf dieser Grundlage rückt die Prüfung der Akte in den Mittelpunkt. Eine Anordnung muss erkennen lassen, gegen wen sie sich richtet, welcher Anschluss oder welche Kennung betroffen ist und welche Tat verfolgt wird. Auch die Begründung der Ermittlungsrichtung gehört dazu. Bei einer vorläufigen Anordnung ist außerdem von Bedeutung, ob die gerichtliche Bestätigung rechtzeitig vorlag.

Diese Punkte gleicht die Verteidigung mit den Unterlagen ab, wenn sie Katalogtat und Voraussetzungen aus den vorherigen Abschnitten prüft.

Werden Betroffene informiert?

§ 101 StPO enthält Regelungen zur Benachrichtigung der Beteiligten. Sie kann zurückgestellt werden, wenn sonst der Untersuchungszweck gefährdet würde, Betroffene können deshalb erst später von einer Maßnahme erfahren. Auch Rechtsbehelfe gegen eine Maßnahme kommen in Betracht. Die Fristen hängen vom Einzelfall ab und sollten anhand Ihres Verfahrens geklärt werden.

§ 101 StPO Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen

Die Vorschrift enthält allgemeine Verfahrensregelungen für verdeckte Ermittlungsmaßnahmen, unter anderem zur Benachrichtigung der Beteiligten.

Ist alles verwertbar?

Ob die Erkenntnisse im Verfahren verwendet werden dürfen, lässt sich nicht pauschal sagen. Erst wenn die Verteidigung Anordnung, Begründung und Ablauf anhand der Akte geprüft hat, kann die Verwertbarkeit beurteilt werden. Was der Betroffene bis dahin selbst tun kann, zeigt der nächste Abschnitt.

Sie wissen nicht, was über Ihre Telefonate vorliegt? Rechtsanwalt Odebralski ordnet Ihre Lage im Strafrecht vertraulich und sachlich ein, bevor Sie sich weiter äußern. Ergebnisse können wir nicht zusagen.

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Was Sie jetzt tun können: Akteneinsicht und richtiges Verhalten

Im nächsten Schritt geht es um das, was in Ihrer Hand liegt. Wer die Risiken kennt, kann gezielt handeln. Der Mann aus unserem Beispiel lässt zunächst über die Verteidigung Akteneinsicht nehmen, statt weiter zu grübeln. Bis die Akte vorliegt, spricht er mit niemandem über den Vorwurf und gibt keine eigenen Erklärungen ab.

Auch seine Partnerin bittet er nur darum, Geduld zu haben, ohne Details am Telefon zu besprechen.

Das sollte die Akteneinsicht klären

01Welcher Tatvorwurf lag der Anordnung zugrunde?
02Gehört dieser Vorwurf zu den Katalogtaten des § 100a Abs. 2 StPO?
03Trugen die dargelegten Tatsachen den Verdacht?
04War die Maßnahme richterlich angeordnet oder rechtzeitig bestätigt?
05Nennt die Anordnung Person, Anschluss und Tatvorwurf?
06Welche Gespräche wurden erfasst, auch mit Angehörigen?

Die Checkliste folgt den Voraussetzungen, die wir zu Beginn betrachtet haben. Jeder Punkt knüpft an eine dieser Voraussetzungen an.

Anwaltliche Prüfung schafft Klarheit über erfasste Gespräche

Am Ende steht Klarheit statt Grübeln. Eine anwaltliche Prüfung kann klären, ob die Überwachung rechtmäßig war und welche Gespräche erfasst wurden. Das gilt auch für die Frage, wie sich die Maßnahme auf Angehörige auswirkt, die als Gesprächspartner betroffen sind, ohne beschuldigt zu sein. Über die Verwertbarkeit lässt sich erst nach Prüfung durch die Verteidigung etwas sagen, einen bestimmten Ausgang kann niemand versprechen.

Einige Fragen tauchen in dieser Lage auf, deshalb beantworten wir sie kurz.

Häufige Fragen zur Telefonüberwachung im Sexualstrafverfahren

Die Praxis wirft über den Ablauf hinaus noch weitere Fragen auf.

Darf bei jedem Sexualvorwurf überwacht werden?

Nein. Es muss der Verdacht einer Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO bestehen. Hinzu kommen bestimmte Tatsachen, eine auch im Einzelfall schwer wiegende Tat und die Voraussetzung, dass die Sachverhaltserforschung auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Werden auch die Gespräche meiner Familie mitgehört?

Gespräche können miterfasst sein, wenn sie über den überwachten Anschluss geführt werden. Angehörige werden dadurch nicht automatisch zu Beschuldigten.

Kann die Staatsanwaltschaft allein anordnen?

Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft vorläufig anordnen. Die gerichtliche Bestätigung muss dann innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen.

Wie erfahre ich, was aufgezeichnet wurde?

Das zeigt die Ermittlungsakte. Der Verteidiger kann Akteneinsicht nach § 147 StPO nehmen und die Unterlagen prüfen.

Zusammenfassung: Klarheit schaffen, bevor Sie reagieren

Auf dieser Grundlage lassen sich die wichtigsten Punkte bündeln. Eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO setzt bestimmte Tatsachen für den Verdacht einer Katalogtat, eine auch im Einzelfall schwer wiegende Tat und die Subsidiarität der Maßnahme voraus. Grundsätzlich ordnet ein Gericht sie an. Angehörige können als Gesprächspartner miterfasst sein, ohne Beschuldigte zu werden.

Der erste Schritt ist die Akteneinsicht über die Verteidigung, und bis zur Prüfung gilt Zurückhaltung bei Gesprächen und Erklärungen zum Vorwurf. Zur Einordnung der Beweislage in solchen Verfahren lesen Sie auch unseren Beitrag Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren.

Melden Sie sich, bevor Sie sich äußern. Rechtsanwalt Odebralski ordnet Ihre Lage vertraulich ein und prüft mit Ihnen, wie es mit der Akteneinsicht weitergeht.

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Quellen

Rechtsquellen und weiterführende Informationen

  1. § 100a StPO Telekommunikationsüberwachung
  2. § 101 StPO Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Autor

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren. Seit 2010 betreut Rechtsanwalt Nikolai Odebralski jedes Mandat persönlich, mit über 800 begleiteten Fällen jährlich.

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