Was bedeutet Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftätern? Wer als gefährlich gilt, kann nach der verbüßten Haft weiter untergebracht bleiben, ohne dass ein Ende feststeht. Rechtlich ist das keine Strafe, sondern eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit. Das Gericht ordnet sie nach § 66 StGB nur an, wenn ein Hang zu erheblichen Straftaten und Gefährlichkeit festgestellt werden.
Wenn Sie wissen wollen, was eine drohende Sicherungsverwahrung für Sie oder einen Angehörigen bedeutet, lohnt sich der Blick auf die Prognose und die gerichtlichen Überprüfungen, weil hier die Weichen für die Entscheidung gestellt werden. Im Folgenden klären wir, welche Voraussetzungen bei Sexualdelikten gelten, wie die vorbehaltene Anordnung funktioniert und welche Zeitpunkte im Verfahren zählen.
Praxisfall · Ausgangslage
Ein Mann steht wegen eines schweren Sexualdelikts vor Gericht und erfährt erst durch die Anklageschrift, dass auch die Sicherungsverwahrung im Raum steht. Seine Familie kennt den Begriff nur aus den Medien und hält ihn für eine zusätzliche, besonders harte Strafe. Er ist überfordert, also recherchieren die Angehörigen für ihn. Früher wurde er bereits einschlägig verurteilt, und genau das macht der Familie Angst.
Ein Blick in die gesetzlichen Regeln zeigt, warum der Begriff so leicht missverstanden wird. Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie bestraft nicht eine vergangene Tat, sondern soll die Allgemeinheit vor künftig erheblich gefährlichen Straftaten schützen. Deshalb wird sie grundsätzlich erst vollzogen, nachdem die Freiheitsstrafe verbüßt ist.
Ein Enddatum gibt es von vornherein nicht. Gerade wegen dieser unbestimmten Dauer gelten besonders strenge Anforderungen an Gesetzlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Prognosequalität und Vollzugsgestaltung. Eine Freiheitsstrafe hat ein Ende, die Maßregel wird dagegen regelmäßig daraufhin überprüft, ob noch eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
Das Gesetz kennt im Überblick drei Wege: die Anordnung im Urteil, die im Urteil vorbehaltene Anordnung und die nachträgliche Anordnung. Welcher Weg im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom Verfahrensstand und von den Tatsachen ab. Die Unterschiede erklären wir weiter unten.
§ 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
§ 66 StGB regelt die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil. In der Grundstruktur der Regelanordnung nach Absatz 1 verlangt er eine Anlasstat, bestimmte Vorverurteilungen und deren Verbüßung, einen Hang zu erheblichen Straftaten und die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit. Die Absätze 2 und 3 sehen je nach Konstellation Ausnahmen vor.
Doch was bedeutet das konkret für jemanden mit früheren einschlägigen Verurteilungen? Die Regelanordnung nach § 66 Abs. 1 StGB verlangt mehrere Merkmale gleichzeitig. Fehlt eines davon, scheidet diese Variante aus. Das ist für Betroffene und Angehörige die wichtigste Erkenntnis: Vorstrafen allein genügen nicht.
Entscheidend ist nicht allein die formale Einordnung als Sexualdelikt, sondern die gesetzlich geforderte erhebliche Schädigungsqualität. Frühere Verurteilungen sind bei der Regelanordnung nach Absatz 1 deshalb eine typische Prüffrage: Sind sie einschlägig, wurden sie in der geforderten Höhe verhängt und tatsächlich verbüßt?
§ 66 Abs. 2 StGB ermöglicht unter bestimmten Bedingungen eine Anordnung auch ohne frühere Verurteilung, nämlich bei drei einschlägigen Taten mit jeweils mindestens einem Jahr verwirkter Freiheitsstrafe und einer Verurteilung zu mindestens drei Jahren. § 66 Abs. 3 StGB enthält weitere Konstellationen für bestimmte schwere Sexual- und Gewaltdelikte, in denen die Anordnung unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein kann. Eine automatische Folge ist die Maßregel aber auch dort nicht. Hang, Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeit bleiben erforderlich.
Selbst wenn die formalen Merkmale erfüllt scheinen, muss das Gericht Hang und Gefährlichkeit eigenständig feststellen. Maßgeblich ist die Einschätzung der künftigen Gefährlichkeit, nicht allein die frühere Tat.
Genau hier wird es kritisch, denn die Prognose ist für die Entscheidung zentral. Für die Familie bleibt der Inhalt des anstehenden Gutachtens unberechenbar, und mit den Hauptverhandlungsterminen wächst der Druck. Die Sorge, dass ein Fehler jetzt nicht mehr zu korrigieren ist, ist nachvollziehbar.
Ein Prognosegutachten ist ein Beweismittel, keine Entscheidung. Es lässt sich auf Methodik, Tatsachengrundlage und Plausibilität prüfen: Auf welchen Akteninhalten beruht es? Sind die Schlüsse nachvollziehbar? Wurden entlastende Umstände berücksichtigt? Hang und Gefährlichkeit muss das Gericht selbst feststellen und darf das Gutachten nicht unkritisch übernehmen. Für die Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen, die von der Prognosebegutachtung zu unterscheiden ist, siehe auch: Aussagepsychologisches Gutachten.
Hinzu kommt die Verhältnismäßigkeit. Wegen der unbestimmten Dauer muss die Maßregel im Verhältnis zur erwarteten Gefahr stehen.
Riskant sind die unkritische Übernahme des Gutachtens und ein zu spätes Reagieren der Verteidigung. Auch Äußerungen gegenüber Gutachter oder Gericht ohne anwaltlichen Rat können Weichen stellen, die sich später schwer korrigieren lassen.
„Nicht die Schwere der Tat allein, sondern die begründete Einschätzung der künftigen Gefährlichkeit trägt die Anordnung.“
Maßstab der Prüfung
Neben dem inhaltlichen Streit setzen auch Verfahrensabläufe und Zeitpunkte Grenzen. Das Gericht muss die Sicherungsverwahrung nicht in jedem Fall sofort anordnen. Es kann sie im Urteil vorbehalten und später auf Grundlage einer aktualisierten Prognose entscheiden.
§ 66a StGB und § 275a StPO
Das Verfahren nach einem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung und bestimmte nachträgliche Verfahren richten sich nach § 275a StPO. Die materiellen Voraussetzungen des Vorbehalts regelt § 66a StGB.
Die nachträgliche Anordnung ist an enge Grenzen gebunden, insbesondere an neue Tatsachen, die sich während des Vollzugs ergeben. Gegen ein Urteil stehen Rechtsmittel mit Revisionsfristen offen, und im Vollzug bestehen Überprüfungspflichten. Wer Fristen versäumt, verliert Möglichkeiten. Deshalb zählt jeder Verfahrensabschnitt.
Drohende Sicherungsverwahrung früh einordnen lassen: Rechtsanwalt Odebralski prüft im Strafrecht, welche Voraussetzungen in Ihrem Fall eine Rolle spielen und wo noch Einfluss möglich ist. Einen bestimmten Ausgang kann niemand zusichern.
Aus diesen Prüfungsebenen ergibt sich ein klarer Fahrplan. Die Klärung beginnt nüchtern. Zuerst wird geprüft, ob die Voraussetzungen des § 66 StGB vorliegen. Bei der Regelanordnung nach Absatz 1 sind das eine Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe, zwei einschlägige Vorverurteilungen zu jeweils mindestens einem Jahr und deren Verbüßung. Außerdem wird geprüft, ob eine Ausnahme nach Absatz 2 oder 3 greift.
Danach lässt sich das Gutachten auf Methodik und Tatsachengrundlage kritisch befragen. Ebenso gehört die Verhältnismäßigkeit dazu, und ob statt einer Anordnung nur ein Vorbehalt nach § 66a StGB in Betracht kommt. Am Ende steht für die Familie Entscheidungsklarheit statt Schlagworten: Sie versteht, was Maßregel und Strafe unterscheidet und welche Schritte als Nächstes anstehen.
Angehörige können Unterlagen ordnen, Termine im Blick behalten und den Kontakt zur Verteidigung halten. Inhaltliche Äußerungen zum Tatvorwurf gehören dagegen nicht in ihre Hände. Einen allgemeinen Überblick zum Ablauf bietet der Beitrag Verfahren bei Tatvorwurf „sexueller Missbrauch“. Auch als Angehörige können Sie sich vertraulich melden und die Lage schildern.
Nein. Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und dient dem Schutz der Allgemeinheit, nicht der Sühne.
Nein. Bei der Regelanordnung nach § 66 Abs. 1 StGB sind Vorverurteilungen nur eine Voraussetzung. Hang und Gefährlichkeit müssen zusätzlich festgestellt werden, und die Maßregel muss verhältnismäßig sein.
Unter engen Voraussetzungen ja, insbesondere wenn sich während des Vollzugs neue Tatsachen ergeben. Die Hürden sind hoch.
Sobald die Sicherungsverwahrung in Anklage oder Hinweis erwähnt wird, denn frühe Weichenstellungen lassen sich später schwer korrigieren.
Sicherungsverwahrung ist bei Sexualstraftätern keine zweite Strafe, sondern eine Maßregel mit unbestimmter Dauer. Ob sie droht, bestimmen die Voraussetzungen des § 66 StGB, die Prognose und die Verhältnismäßigkeit. Wer früh klärt, wo das Verfahren steht, kann Gutachten und Fristen rechtzeitig in den Blick nehmen, sei es im Sexualstrafrecht allgemein oder in der konkreten Strafverteidigung.
Schildern Sie uns kurz Ihre Lage, auch als Angehörige. Rechtsanwalt Odebralski ordnet sie im Strafrecht vertraulich und sachlich ein.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von reCAPTCHA. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen