Kommt man als Sexualstraftäter nach einem Teil der Strafe automatisch frei? Nein. Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe setzt das Gericht den Rest nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe verbüßt sind, die Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. Unter zusätzlichen Voraussetzungen ist eine Aussetzung schon nach der Hälfte der Strafe möglich (§ 57 Abs. 2 StGB). Entscheidend ist in beiden Fällen die Prognose des Gerichts.
Sie sitzen vor der Frage, ob eine Entlassung aus der Haft wegen eines Sexualdelikts überhaupt realistisch ist und was dafür ausschlaggebend wird? Dann entscheidet weniger der Kalender als die Gefährlichkeitsprognose, die das Gericht auf Basis von Vollzugsverhalten und Gutachten trifft. Im Folgenden klären wir, welche Voraussetzungen bei der Reststrafenaussetzung gelten, wann ein Gutachten vorgesehen ist und worauf es bei einem neuen Antrag ankommt.
Praxisfall · Ausgangslage
Ein Inhaftierter, der wegen eines Sexualdelikts eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt, hat von der Zwei-Drittel-Regel gehört und rechnet fest damit, dass die Entlassung nach dieser Marke von selbst kommt. Zuhause schreibt die Familie Briefe, reist zu Besuchen an und weiß nicht, was sie dem Umfeld sagen soll. Wohnung und Arbeit sind ungeklärt, und die Angehörigen tragen den organisatorischen Teil, während der Gefangene kaum Zugang zu Recherche hat.
Die Erwartung ist nachvollziehbar, aber sie trägt nicht. Wer in Haft sitzt oder einen Inhaftierten begleitet, hört von der Zwei-Drittel-Marke und versteht sie als Termin. Tatsächlich ist sie eine der gesetzlichen Voraussetzungen, über die das Gericht entscheidet. Ob die Aussetzung erfolgt, hängt von einer Prognose ab, die das Gericht auf Basis der Akte, des Vollzugsverhaltens und gegebenenfalls eines Gutachtens trifft.
Doch worauf stützt sich die Erwartung eigentlich, und was sagt das Gesetz tatsächlich dazu?
Ein Blick in die gesetzlichen Regeln zeigt: Die Aussetzung des noch nicht verbüßten Strafrests zur Bewährung ist auch bei Sexualstraftätern keine automatische Folge des Zeitablaufs. Maßgeblich ist eine günstige Legalprognose. Die vorzeitige Entlassung muss unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden können, und der Verurteilte muss einwilligen.
§ 57 StGB, Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
Bei zeitiger Freiheitsstrafe müssen nach Absatz 1 zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens aber zwei Monate, verbüßt sein. Die Aussetzung muss unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden können, und die verurteilte Person muss einwilligen.
Eine besondere Mindestverbüßungsdauer allein wegen eines Sexualdelikts nennt die Zwei-Drittel-Regel nicht. Die Strenge ergibt sich aus der Prognoseprüfung im Einzelfall.
Die Entscheidung trifft die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss, grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Das überrascht manche Angehörige, weil sie mit einem Termin rechnen, bei dem man sich erklären kann. Umso wichtiger ist, dass die schriftliche Entscheidungsgrundlage vollständig und stimmig ist.
§ 454 StPO, Verfahren bei Aussetzung des Strafrestes
Die Strafvollstreckungskammer entscheidet über die Aussetzung des Strafrestes durch Beschluss, grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz die Einholung eines Gutachtens und die Anhörung des Sachverständigen vor.
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe richtet sich die Aussetzung nach § 57a StGB. Regelmäßig müssen mindestens 15 Jahre verbüßt sein. Hinzukommen müssen eine positive Prognose, die Verantwortbarkeit unter Sicherheitsgesichtspunkten und die Einwilligung des Verurteilten.
Daraus folgt die nächste Frage: Nach welchen Maßstäben prüft das Gericht die Prognose?
Doch was bedeutet das konkret für die Entscheidung im Einzelfall? Das Gericht betrachtet das Gesamtbild des Verurteilten. Entscheidend sind keine einzelnen Schlagworte, sondern das Zusammenspiel mehrerer Gesichtspunkte, die der Beschluss nachvollziehbar abwägen muss.
Eine Aussetzung schon nach der Hälfte der Strafe, mindestens aber nach sechs Monaten, kommt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht. Entweder verbüßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, oder die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit und Entwicklung im Vollzug ergibt besondere Umstände. Außerdem müssen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sein.
Bei Sexualdelikten ist die Halbstrafenaussetzung nicht generell ausgeschlossen. In der Praxis ist sie aber selten, etwa weil Vorstrafen, besondere Tatdynamiken oder die Gefährdung von Opfern gegen eine günstige Prognose sprechen können. Therapie, Entlassungsplan, Wohnung und Arbeit sind dabei Nachweise, mit denen sich die Prognose belegen lässt.
Genau hier entstehen die typischen Streitpunkte, an denen Anträge scheitern.
Genau hier wird es kritisch. In der typischen Konstellation kommt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer, und der Antrag auf Reststrafenaussetzung ist abgelehnt. Die Kammer sieht keine günstige Legalprognose und hält die Entlassung unter Sicherheitsgesichtspunkten nicht für verantwortbar. Die Therapieteilnahme zeige keine erkennbare Auseinandersetzung mit Tat, Risikofaktoren und Rückfallvermeidung, und ein tragfähiger Entlassungsplan fehle.
Für die Familie bricht eine feste Erwartung weg. Die Enttäuschung ist groß, dazu kommen Scham und die Sorge, ob überhaupt noch etwas möglich ist. Diese Gefühle sind verständlich. Sie ersetzen aber nicht die nüchterne Frage, worauf die Ablehnung beruht.
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz ein Gutachten vor, und der Sachverständige wird mündlich angehört. Berichte der Anstalt und Gutachten sind für die Entscheidung wichtige Grundlagen.
Mögliche Angriffspunkte sind lückenhafte Tatsachengrundlagen, pauschale Bewertungen ohne Bezug zum konkreten Verhalten und eine Anhörung, die nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Allgemeine Hintergründe zu Gutachten erklärt das Beitragsthema Aussagepsychologisches Gutachten.
Ein ablehnender Beschluss beendet die Möglichkeit einer Entlassung nicht. Er zeigt aber, was bis zu einem neuen Anlauf anders aussehen muss. Wer die Gründe nicht kennt, kann sie nicht gezielt angehen.
Bleibt die Frage, welche Fristen und Zeitpunkte für einen neuen Anlauf relevant sind.
Wer die Entscheidungsgrundlage kennt, muss nun auf die Zeit achten. Gegen den ablehnenden Beschluss kommt grundsätzlich die sofortige Beschwerde in Betracht, die regelmäßig binnen einer Woche ab Bekanntgabe einzulegen ist. Maßgeblich sind die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss und die §§ 304 ff. StPO. Die Belehrung sollte sofort gesichtet werden.
Unabhängig davon ist ein neuer Antrag denkbar. Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aussetzung des Strafrests unzulässig ist (§ 57 Abs. 7 StGB). Diese Zeitpunkte sind für die Planung wichtig, denn bis dahin sollte erkennbar sein, was sich geändert hat. Therapie, Wohnung und Arbeit brauchen Vorlauf, deshalb lohnt es sich, früh zu beginnen.
Ein Beschluss liegt vor oder steht bevor? Schildern Sie Rechtsanwalt Odebralski Ihre Lage, auch Angehörige dürfen anfragen. Eine Entlassung lässt sich nicht zusagen, aber die Unterlagen lassen sich sachlich einordnen.
Die nächsten Schritte zeigen, wie ein neuer Antrag besser vorbereitet wird.
Daraus ergibt sich ein klarer Fahrplan. Zuerst wird die Entscheidungsgrundlage geprüft: Welche Berichte der Anstalt und welches Gutachten liegen vor, und wurde der Sachverständige nach § 454 StPO ordnungsgemäß mündlich angehört? Erst danach lässt sich beurteilen, woran die Prognose scheiterte und was sich belegen lässt.
Im Idealfall steht am Ende Klarheit: Die Familie weiß, wo die Ablehnung ihren Ursprung hatte, welche Chancen realistisch sind und was als Nächstes zu tun ist. Eine anwaltliche Prüfung kann dabei helfen, Unterlagen zu ordnen und die Strategie für die Strafvollstreckungskammer festzulegen. Ein Ergebnis lässt sich damit nicht versprechen.
Einige Fragen stellen Betroffene und Angehörige dabei immer wieder.
Zu den häufigsten Unsicherheiten gibt es klare Antworten.
Nein. Auch nach Ablauf der Zwei-Drittel-Marke entscheidet die Strafvollstreckungskammer anhand der Prognose.
Nicht in jedem Fall. In bestimmten Konstellationen ist es vorgesehen, dann folgt die Anhörung des Sachverständigen.
Sie ist nicht ausgeschlossen, aber an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft (§ 57 Abs. 2 StGB) und in der Praxis selten.
Hier greift § 57a StGB: Regelmäßig sind mindestens 15 Jahre zu verbüßen, dazu kommen positive Prognose und Einwilligung.
Zusammengefasst gilt: Es gibt keine Automatik, die Prognose entscheidet. Gutachten und Therapie haben Gewicht, ebenso ein belegbarer Wohn- und Arbeitsplan. Die Einwilligung des Verurteilten bleibt Voraussetzung. Nach einer Ablehnung kommt ein gut vorbereiteter neuer Antrag in Betracht, sofern die Fristen im Blick bleiben. Weitere Hintergründe finden Sie im Beitrag Reden oder Schweigen vor Gericht?.
Sie möchten wissen, wo Ihre Akte steht und was für einen neuen Antrag nötig ist? Rechtsanwalt Odebralski sichtet Ihre Unterlagen und ordnet Ihre Lage sachlich und diskret ein.
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