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Strafrecht

Wie prüft ein Gutachter die Schuldfähigkeit psychiatrisch?

Wenn ein Gutachten über Ihre psychische Verfassung zur Tatzeit entscheidet, geht es um Strafe, Milderung oder Maßregel. Wir prüfen das Gutachten und Ihre nächsten Schritte.

Rechtsanwalt Nikolai OdebralskiRechtsanwalt Nikolai OdebralskiExperte SexualstrafrechtSeit 2010 im Einsatz
Fall vertraulich prüfen lassen→Zur Antwort

Wie prüft ein Gutachter die Schuldfähigkeit psychiatrisch?
Lesezeit: 9 Min
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Was bedeutet ein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit für mich? Es entscheidet noch nichts, kann aber stark beeinflussen, ob Sie bestraft oder untergebracht werden. Der Sachverständige liefert dem Gericht nur ein Beweismittel. Er prüft, ob eine psychische Störung bei der Tat Ihre Einsicht oder Steuerung aufhob (§ 20 StGB) oder erheblich minderte (§ 21 StGB). Entscheiden darf allein das Gericht.

Sie wurden zu einem psychiatrischen Gutachten geladen oder fragen sich, was die Begutachtung für Ihr Verfahren bedeutet? Dann zählt, was Sie vorab zu Ihrer Mitwirkung beachten und wann ein Verteidiger eingeschaltet werden sollte. Im Folgenden klären wir, wann ein Gericht ein Gutachten anordnet, wie die Prüfung abläuft und wie Sie sich darauf vorbereiten.

Praxisfall · Ausgangslage

Eine beschuldigte Person steht mitten im Berufs- und Familienalltag, als sie im laufenden Strafverfahren erfährt, dass ein psychiatrischer Sachverständiger ihre Schuldfähigkeit begutachten soll. Der Vorwurf soll in einer akuten Krise unter erheblichem Alkoholeinfluss entstanden sein. Nun kreisen die Gedanken um den Arbeitsplatz, um das Ansehen und um die Scham, mit einem Fremden über die eigene psychische Gesundheit zu sprechen. Hinter dem Wort „Gutachten“ vermutet sie bereits das Urteil.

Dieser Gedanke ist verständlich, rechtlich aber unzutreffend. Das Gutachten ist ein Baustein im Verfahren, kein Schlusspunkt. Wie viel Gewicht es am Ende hat, hängt davon ab, worauf es sich stützt und wie gut es begründet ist. Doch was ist ein solches Gutachten rechtlich überhaupt, und wer bestimmt, was darin steht? Genau damit beginnen wir.

Was ist ein psychiatrisches Gutachten zur Schuldfähigkeit und wann wird es angeordnet?

Bevor wir die Prüfung selbst anschauen, lohnt der Blick auf die Rolle des Gutachtens. Es soll dem Gericht bei einer Frage helfen, für die besondere Sachkunde nötig ist. Ob bei der Tat eine psychische Störung vorlag, können Richter und Staatsanwälte in der Regel nicht selbst beurteilen. Deshalb wird ein Sachverständiger ausgewählt und beauftragt.

Im gerichtlichen Verfahren liegt die Auswahl der Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl nach § 73 Abs. 1 StPO beim Richter, der mit ihnen auch eine Absprache über die Frist für das Gutachten treffen soll. Im Ermittlungsverfahren kann außerdem die Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen beauftragen. Das Wort „Gutachten“ klingt gewichtig, rechtlich bleibt es ein Beweismittel unter mehreren.

Wann ein Gutachten in Betracht kommt

Eine Begutachtung wird typischerweise erwogen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen: etwa für eine psychische Erkrankung, eine erhebliche Intoxikation, eine schwere Persönlichkeitsstörung, eine geistige Behinderung oder eine relevante Abhängigkeitserkrankung. Bloße Auffälligkeit, eine ungewöhnliche Tat oder die bloße Behauptung der Verteidigung genügen nicht automatisch. Erforderlich sind tatsächliche Anknüpfungstatsachen, also belegbare Umstände, an die der Sachverständige fachlich anknüpfen kann.

Das bedeutet auch: Ein Alkoholrausch allein ist noch kein Beleg, er muss sich aus den Umständen der Akte nachvollziehen lassen.

Wer entscheidet was?

Der Sachverständige beantwortet Fachfragen, etwa zu einer Störung oder zu Auswirkungen eines Rauschzustands. Ob daraus rechtlich Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit folgt, bewertet allein das Gericht. Es kann dem Gutachten folgen, muss es aber nicht ungeprüft übernehmen.

Welche Fragen der Sachverständige dabei konkret beantworten soll, ergibt sich aus den Vorschriften zur Schuldunfähigkeit und zur verminderten Schuldfähigkeit. Sie bilden den Maßstab für alles Weitere.

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit: Was prüft der Sachverständige?

Auf dieser Grundlage lässt sich der Prüfauftrag genauer fassen. Es geht nicht darum, ob jemand „verrückt“ ist. Der Sachverständige beantwortet zwei Fragen für den Zeitpunkt der Tat. Erstens: Lag eine relevante psychische Störung vor? Zweitens: War dadurch die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder das eigene Verhalten danach zu steuern, aufgehoben oder erheblich vermindert?

Beides muss für den Tatzeitpunkt festgestellt werden, nicht für den Tag der Untersuchung.

§ 20 StGB, Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Vier Eingangsmerkmale, zwei Stufen

Die erste Stufe betrifft das Eingangsmerkmal. Die Vorschrift nennt die krankhafte seelische Störung, die tiefgreifende Bewusstseinsstörung, den Schwachsinn (heute eher als Intelligenzminderung beschrieben) und die schwere andere seelische Abartigkeit. Alkohol und akute Krisen werden hier typischerweise unter diesen Merkmalen geprüft. Die zweite Stufe fragt nach der Auswirkung auf Einsicht oder Steuerung.

Erst wenn beide Stufen erfüllt sind, kommt eine Folge für die Schuld in Betracht.

Aufgehoben oder erheblich vermindert: der Unterschied

§ 20 StGB § 21 StGB
Zustand Einsicht oder Steuerung aufgehoben Einsicht oder Steuerung erheblich vermindert
Wirkung Keine Schuld, keine normale Strafe Schuld bleibt bestehen
Maßregel Bleibt möglich Bleibt möglich
Milderung Nicht relevant Möglich, aber nicht automatisch

Die Gegenüberstellung zeigt den Kern: Beide Vorschriften setzen ein Eingangsmerkmal voraus und unterscheiden sich im Grad der Beeinträchtigung. Bei der verminderten Schuldfähigkeit hat das Gericht außerdem ein Ermessen, ob es die Strafe mildert. Maßgeblich ist hier der Gesetzeswortlaut:

§ 21 StGB, Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Das bedeutet: Schuldunfähigkeit schließt eine normale Strafe aus, eine Maßregel wie die Unterbringung bleibt aber möglich. Verminderte Schuldfähigkeit bedeutet nicht von selbst eine mildere Strafe. Genau hier wird es kritisch, denn die Qualität des Gutachtens hängt von Grundlagen ab, die nicht immer sauber sind. Wo diese Schwachstellen liegen, zeigt der nächste Abschnitt.

Wo ist ein Gutachten angreifbar: Tatsachengrundlage, Methodik und Befangenheit?

Anders sieht es aus, wenn man das Gutachten nicht als Schicksalsspruch, sondern als prüfbares Dokument versteht. Ein Gutachten ist nur so belastbar wie das, worauf es aufbaut. Für die beschuldigte Person aus unserem Beispiel ist das der Wendepunkt. Sie merkt: Das Gutachten ist kein Schicksalsspruch, aber auch kein Selbstläufer.

Dazu kommen Scham und die Angst, frühere Behandlungen preiszugeben, und die Sorge, was das für Beruf und Familie bedeutet. Wer sich fragt, ob er dem Sachverständigen alles erzählen muss, berührt einen der heikelsten Punkte.

Woran Gutachten scheitern können

Sachlich lassen sich vier typische Schwachstellen unterscheiden:

Weiterführend zu verwandten Gutachten und Beweisfragen: Aussagepsychologisches Gutachten und Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren.

Angaben lassen sich nicht zurücknehmen

Was Sie dem Sachverständigen über die Tat, Ihre Krankengeschichte oder frühere Suchtphasen sagen, kann später im Verfahren verwendet werden. Die Untersuchung ist kein vertrauliches Gespräch unter vier Augen. Klären Sie vor dem Termin, ob und was Sie äußern.

Daraus folgt die nächste Frage: Wann muss etwas geschehen, und was gilt schon vor dem Untersuchungstermin?

Was gilt vor dem Untersuchungstermin: Ladung, Akteneinsicht und Aussagefreiheit?

Im nächsten Schritt geht es um die konkrete Vorbereitung. Wer die Lage so sortiert hat, steht nicht mehr hilflos vor dem Termin. Zuerst wird die Ladung gelesen: Wer hat den Sachverständigen beauftragt, in welchem Verfahrensstand befindet sich die Sache, und was genau soll begutachtet werden? Im vorbereitenden Verfahren gelten für die Untersuchung des Beschuldigten durch einen Sachverständigen besondere Regeln (§ 80a StPO).

Zur Vorbereitung seines Gutachtens kann dem Sachverständigen nach § 80 StPO außerdem gestattet werden, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und dabei unmittelbar Fragen zu stellen. Er kennt die Akte also unter Umständen sehr gut, bevor er Sie sieht.

Akteneinsicht und Zeitpunkt

Die Akte ist die Arbeitsgrundlage. Sie zeigt, welche Tatsachen dem Sachverständigen vorliegen und welche Angaben im Raum stehen. Die Akteneinsicht erfolgt für die Verteidigung. Deshalb sollte ein Verteidiger so früh wie möglich eingeschaltet werden, am besten bevor der Untersuchungstermin stattfindet. Fristen und Termine sind dabei im Blick zu behalten, damit Anträge rechtzeitig gestellt werden können.

Aussagefreiheit auch gegenüber dem Sachverständigen

Genau hier greift das Schweigerecht. Beschuldigte müssen sich nicht selbst belasten. Auf dieses Recht ist bei der Vernehmung hinzuweisen. Die Aussagefreiheit besteht auch gegenüber dem Sachverständigen. Ob und was zu früheren Behandlungen gesagt wird, ist deshalb eine bewusste Entscheidung, die vor dem Termin getroffen werden sollte.

§ 136 StPO in Kürze

Nach § 136 Abs. 1 StPO muss der Beschuldigte darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zu den Vorwürfen zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Dieses Schweigerecht gilt auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, soweit Fragen den Tatvorwurf oder selbstbelastende Tatsachen betreffen. Den genauen Gesetzeswortlaut finden Sie unter gesetze-im-internet.de.

Wer entlastende Umstände kennt, sollte diese vor dem Termin mit dem Verteidiger besprechen, damit sie gezielt in das Verfahren eingebracht werden können.

Ladung zum Sachverständigen erhalten? Lassen Sie Ladung und Verfahrensstand prüfen, bevor der Termin Ihre Aussage festlegt. Fragen Sie Ihre Ersteinschätzung bei Rechtsanwalt Odebralski an. Erfolge können wir nicht zusichern.

Fall vertraulich prüfen lassen

Die nächsten Schritte zeigen, wie die Verteidigung vom Termin bis zur Hauptverhandlung vorgeht.

Wie geht die Verteidigung vor: Vom Termin bis zur Prüfung des fertigen Gutachtens?

Aus diesen Bausteinen ergibt sich ein klarer Weg durch das Verfahren, und damit löst sich auch die Ausgangslage unserer beschuldigten Person auf. Zuerst wird die Ladung samt Verfahrensstand geprüft und die Akte gesichtet. Vor dem Termin wird gemeinsam geklärt, ob und was gegenüber dem Sachverständigen gesagt wird.

Gutachten prüfen und Konsequenzen abwägen

Liegt das Gutachten später vor, wird es kritisch gelesen: Stimmt die Tatsachengrundlage, ist die Methodik nachvollziehbar, und ist das Ergebnis schlüssig?

Auf dieser Grundlage lässt sich auch über Konsequenzen sprechen. Bei Zweifeln an der Unparteilichkeit kommt ein Antrag nach § 74 StPO in Betracht. Bleiben Lücken, kann die Verteidigung weitere Begutachtung anregen. Mit Blick auf mögliche Maßregeln ist zusätzlich § 246a StPO wichtig: Vor Entscheidungen über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt muss regelmäßig ein Sachverständiger vernommen werden.

Vorgehen bei angeordneter Begutachtung

01Ladung lesen: Wer hat beauftragt, was soll begutachtet werden?
02Verfahrensstand klären und Verteidiger einschalten
03Akte über die Verteidigung einsehen
04Vor dem Termin entscheiden, ob und was Sie sagen
05Frühere Behandlungen und Unterlagen nur nach Abstimmung offenlegen
06Fertiges Gutachten auf Tatsachengrundlage, Methodik und Schlüssigkeit prüfen
07Befangenheitsantrag oder weitere Begutachtung erwägen

Am Ende steht keine Ungewissheit mehr, sondern Klarheit: Die Person kennt die Rolle des Gutachtens, ihre Rechte und die Folgen für die weitere Verteidigung, auch mit Blick auf mögliche Maßregeln. Das beschreibt einen typischen Verlauf anwaltlicher Prüfung, keine Erfolgsgarantie. Einige Fragen stellen sich dabei regelmäßig, deshalb die wichtigsten Antworten kompakt.

Häufige Fragen zum psychiatrischen Gutachten zur Schuldfähigkeit

Die folgenden Fragen ergeben sich aus dem beschriebenen Ablauf.

Entscheidet das Gutachten über meine Schuld?

Nein. Es ist ein Beweismittel. Ob Einsicht oder Steuerung aufgehoben oder erheblich vermindert waren, entscheidet allein das Gericht.

Muss ich dem Sachverständigen alles sagen?

Die Aussagefreiheit besteht auch ihm gegenüber. Ob und was Sie sagen, sollten Sie vorab mit einem Verteidiger klären.

Kann ich den Sachverständigen ablehnen?

Bei Gründen für Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit ist ein Antrag nach § 74 StPO möglich. Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte, nicht bloßes Unbehagen.

Heißt verminderte Schuldfähigkeit automatisch weniger Strafe?

Nein. Eine Milderung ist möglich, aber nicht automatisch. Außerdem bleibt eine Maßregel denkbar.

Wann sollte ich einen Verteidiger einschalten?

Möglichst sofort nach der Mitteilung über die Begutachtung, spätestens vor dem Untersuchungstermin. Denn was Sie dem Sachverständigen einmal gesagt haben, lässt sich nicht zurücknehmen.

Zusammenfassung: Was Sie jetzt tun sollten

Das bedeutet für Sie in der Praxis vier Dinge. Das Gutachten ist ein Beweismittel, die Entscheidung liegt allein beim Gericht. Nutzen Sie Akteneinsicht über die Verteidigung und Ihre Aussagefreiheit, bevor Sie dem Sachverständigen gegenübersitzen. Lassen Sie das fertige Gutachten auf Tatsachengrundlage, Methodik und Schlüssigkeit prüfen. Und schalten Sie frühzeitig einen im Strafrecht und möglichst im Maßregelrecht erfahrenen Verteidiger ein.

Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Strafverteidigung. Sie geben Orientierung, damit aus der ersten Sorge ein überlegtes Vorgehen wird.

Rechtsanwalt Odebralski prüft im Strafrecht Ihre Ladung, sichtet mit Ihnen die Unterlagen und bereitet vor, ob und was Sie zum Gutachten äußern. Das fertige Gutachten wird kritisch auf Methodik und Schlüssigkeit gelesen. Fragen Sie jetzt Ihre Ersteinschätzung an. Erfolge können wir nicht zusichern.

Fall vertraulich prüfen lassen

Quellen

Rechtsquellen und weiterführende Informationen

  1. § 20 StGB, Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
  2. § 21 StGB, Verminderte Schuldfähigkeit
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Autor

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren. Seit 2010 betreut Rechtsanwalt Nikolai Odebralski jedes Mandat persönlich, mit über 800 begleiteten Fällen jährlich.

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