Wie wird aus mehreren Straftaten eine Gesamtstrafe? Wer in getrennten Verfahren verurteilt wurde, bekommt nicht in jedem Fall alle Strafen einzeln: Unter bestimmten Voraussetzungen bildet das Gericht eine Gesamtstrafe. Dabei nimmt es die höchste Einzelstrafe als Einsatzstrafe und erhöht sie angemessen, ohne die Summe zu erreichen (§§ 53, 54 StGB). Nachträglich geschieht das nach § 55 StGB, notfalls nach § 460 StPO.
Sie wurden in getrennten Verfahren verurteilt und fragen sich, ob am Ende wirklich jede Strafe einzeln zählt? Maßgeblich sind Tatzeitpunkt, Datum und Rechtskraft früherer Urteile sowie der Vollstreckungsstand. Wir klären, wann welche Vorschrift greift, wie die Gesamtstrafe gebildet wird und was bei einer übersehenen Zusammenfassung möglich ist.
Praxisfall · Ausgangslage
Eine berufstätige Person erhält die Mitteilung, dass zwei Freiheitsstrafen aus getrennten Verfahren vollstreckt werden sollen. Beide endeten nacheinander mit eigenen Urteilen: 18 Monate im einen, 10 Monate im anderen. Zuhause herrscht Anspannung, denn niemand versteht, wie aus zwei Urteilen plötzlich 28 Monate Haft werden sollen. Die Unterlagen liegen verstreut in Ordnern, Umschlägen und E-Mail-Anhängen, und keiner weiß, welches Datum wofür wichtig ist.
Mit jedem Schreiben der Vollstreckungsbehörde wächst die Sorge, auch um den Arbeitsplatz. Bleibt es bei dieser Rechnung, oder kann aus mehreren Urteilen eine einzige Gesamtstrafe werden?
Bevor wir die Rechenwege anschauen, braucht es die Begriffe. Die Gesamtstrafenbildung soll verhindern, dass jemand schlechter oder besser dasteht, nur weil mehrere selbstständige Taten in getrennten Verfahren abgeurteilt wurden. Maßgeblich sind vor allem die §§ 52 bis 55 StGB. Bei einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung gilt ergänzend insbesondere § 460 StPO.
Eine Gesamtstrafe wird aus mehreren Einzelstrafen gebildet. Das bedeutet: Diese werden nicht schlicht addiert. Stattdessen legt das Gericht die höchste Einzelstrafe als Einsatzstrafe zugrunde und erhöht sie angemessen. Für die Familie aus unserer Ausgangslage ist das die erste wichtige Information, denn 18 und 10 Monate ergeben nicht automatisch 28 Monate.
§ 55 StGB, Strafvorschrift zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung
§ 55 Abs. 1 StGB erstreckt die §§ 53 und 54 auf Fälle, in denen eine frühere Verurteilung bereits rechtskräftig war, die neue Tat aber vor dieser früheren Verurteilung begangen wurde. Auf diesen zeitlichen Zusammenhang kommt es an.
Welche dieser drei Situationen vorliegt, hängt davon ab, ob eine oder mehrere Handlungen im Raum stehen. Genau das klärt der nächste Abschnitt.
Bevor irgendetwas zusammengeführt wird, muss feststehen, ob eine Handlung oder mehrere Handlungen vorliegen. Diese Einordnung ist der Ausgangspunkt jeder weiteren Prüfung, auch in unserem Fall mit zwei getrennten Urteilen.
Bei der Idealkonkurrenz verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze. Dann wird nur auf eine Strafe erkannt.
„Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.“
§ 52 Abs. 1 StGB
Die Strafe richtet sich nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB). Die weiteren verletzten Gesetze bleiben für die rechtliche Bewertung und gegebenenfalls für die Strafzumessung bedeutsam.
Anders sieht es aus, wenn mehrere rechtlich selbstständige Handlungen vorliegen, etwa zwei getrennte Diebstähle an unterschiedlichen Tagen. Dann spricht man von Realkonkurrenz, und es greift die Gesamtstrafe. Bei Freiheitsstrafen darf sie die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen und grundsätzlich 15 Jahre nicht überschreiten (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Bei Geldstrafen darf die Gesamtzahl der Tagessätze die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen, zusätzlich gilt die Obergrenze von 720 Tagessätzen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 StGB).
Die Merkregel lautet also: eine Handlung, eine Strafe, mehrere Handlungen, eine Gesamtstrafe. Doch was bedeutet das für die Höhe? Das zeigt der nächste Abschnitt.
Auf dieser Grundlage lässt sich erklären, warum die Summe der Einzelstrafen nicht das Ergebnis sein darf. Das Gesetz folgt dem Asperationsprinzip: Es wird nicht addiert, sondern erhöht.
Übertragen auf unser Beispiel: Wurden in zwei Verfahren 18 und 10 Monate verhängt, dient die höhere Strafe von 18 Monaten als Einsatzstrafe. Sie wird angemessen erhöht, statt mit den 10 Monaten auf 28 Monate zusammengezählt zu werden. Das Ergebnis liegt unterhalb der Summe.
Für die Höhe der Erhöhung gibt es keine mathematische Formel. Das Gericht entscheidet im Einzelfall und muss seine Entscheidung nachvollziehbar begründen. Verlässliche Prognosen über das genaue Ergebnis sind deshalb ohne Kenntnis der Akten nicht möglich.
Ob diese Rechnung im konkreten Fall angewandt werden konnte, hängt an einem Zeitpunkt, der leicht übersehen wird. Das klärt der nächste Abschnitt.
Genau hier wird es kritisch: Ein einziger Vergleich der Daten kann die gesamte Lage verändern.
Typische Risiken sind eine übersehene Gesamtstrafenbildung, unklare Tatzeitpunkte, eine fehlende Übersicht über Rechtskraftdaten und nicht berücksichtigte frühere Gesamtstrafen. Wer mehrere Urteile, Strafbefehle und ein Schreiben der Vollstreckungsbehörde nie gemeinsam betrachtet hat, erkennt solche Zusammenhänge kaum.
Zurück zur Ausgangslage: Erst beim Nebeneinanderlegen aller Urteile fällt etwas auf. Die Tat aus dem späteren Verfahren wurde begangen, bevor das frühere Urteil ergangen war. Genau darauf kommt es nach § 55 Abs. 1 StGB an, zusätzlich zur Rechtskraft des früheren Urteils und dem Vollstreckungsstand. Ob dabei eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen, ist anhand der Akten zu prüfen. Plötzlich wirkt die Lage nicht mehr ausweglos, sondern überprüfbar.
Läuft die Vollstreckung bereits, schafft sie mit jedem Tag Fakten. Wer Unstimmigkeiten bemerkt, sollte nicht darauf vertrauen, dass sie sich von selbst klären.
Wer sich in einem laufenden Verfahren fragt, ob er sich äußern soll, findet einen weiteren Beitrag unter Reden oder Schweigen vor Gericht?.
Mehrere Urteile, ein Strafbefehl oder ein Vollstreckungsschreiben liegen vor Ihnen? Nehmen Sie Kontakt mit Rechtsanwalt Odebralski auf, damit Ihre Unterlagen gemeinsam geprüft werden.
Damit stellt sich die praktische Frage, welche Daten und Dokumente dafür gebraucht werden.
Im nächsten Schritt geht es um die Daten, mit denen sich die entscheidende Frage beantworten lässt, ob eine nachträgliche Entscheidung in Betracht kommt. Es kommt auf vier Punkte an: den Tatzeitpunkt, das Datum und die Rechtskraft früherer Verurteilungen, den Vollstreckungsbeginn und frühere Gesamtstrafen.
Diese vier Punkte müssen immer anhand der vollständigen Akten geprüft werden. Eine allgemeine Darstellung ersetzt keine Verteidigung im Einzelfall.
Auch Fotos vom Handy können für eine erste Sichtung genügen. Je vollständiger die Zeitlinie, desto sicherer lässt sich einschätzen, ob die Strafen rechtlich zusammengehören. Weil die Vollstreckung mit jedem Tag voranschreitet, sollte dieser Schritt zeitnah erfolgen. Wie es danach weitergeht, zeigt der nächste Abschnitt.
Daraus folgt, was zu tun ist, sobald die Unterlagen geordnet sind: Ist eine Gesamtstrafenbildung übersehen worden, kommt eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 460 StPO.
§ 460 StPO, Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Nach § 460 StPO kann das zuständige Gericht nachträglich entscheiden, wenn verschiedene rechtskräftige Urteile vorliegen und § 55 StGB nicht angewandt wurde.
Zuerst werden Urteile, Strafbefehle und Vollstreckungsunterlagen geordnet und die Daten abgeglichen. Danach wird geprüft, ob die spätere Tat vor der früheren Verurteilung begangen wurde, ob dieses Urteil rechtskräftig ist und ob die frühere Strafe noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen war. Trifft das zu, kommt ein Antrag auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Über den Antrag entscheidet ein Gericht.
Für unsere Familie heißt das: Die 18 Monate dienen als Einsatzstrafe und werden angemessen erhöht, statt mit den 10 Monaten addiert zu werden. Ziel ist eine einzige Gesamtstrafe unterhalb der Summe von 28 Monaten, über die das Gericht nachvollziehbar begründet entscheidet.
Eine anwaltliche Prüfung kann Unterlagen ordnen, Tatzeiten, Rechtskraftdaten und Vollstreckungsstand abgleichen und den Antrag vorbereiten. Ein bestimmtes Ergebnis lässt sich nicht zusagen. Aber Sie müssen nicht länger im Dunkeln rechnen. Auch Angehörige, die für eine inhaftierte oder haftbedrohte Person recherchieren, können die Unterlagen zusammentragen.
Weitere Beiträge zum Strafverfahren: Verfahren bei Tatvorwurf „sexueller Missbrauch“.
Schicken Sie Rechtsanwalt Odebralski Ihre Urteile, Strafbefehle und das Vollstreckungsschreiben. Sie erhalten eine ehrliche Ersteinschätzung dazu, ob eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.
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