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Strafrecht

Wann darf man Angeklagte bei Zeugenvernehmung entfernen?

Soll ein Angeklagter während einer Zeugenaussage den Saal verlassen, muss das Gericht die Entfernung konkret begründen. Fehlt das, prüfen wir die Anordnung rechtzeitig.

Rechtsanwalt Nikolai OdebralskiRechtsanwalt Nikolai OdebralskiExperte SexualstrafrechtSeit 2010 im Einsatz
Fall vertraulich prüfen lassen→Zur Antwort

Wann darf man Angeklagte bei Zeugenvernehmung entfernen?
Lesezeit: 8 Min
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Darf ich als Angeklagter bei einer Zeugenvernehmung aus dem Saal geschickt werden? Grundsätzlich nicht, denn Sie haben ein Recht, bei der Verhandlung dabei zu sein und jede Aussage selbst zu hören. Das Gericht darf Sie nur ausnahmsweise nach § 247 StPO entfernen, etwa wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Ihrer Gegenwart nicht die Wahrheit sagt. Danach müssen Sie über den wesentlichen Inhalt informiert werden.

Vielleicht stehen Sie vor einer Hauptverhandlung und fragen sich, ob das Gericht Sie bei einer Zeugenaussage tatsächlich vor die Tür schicken darf. Eine fehlerhafte Anordnung kann später in der Revision zum absoluten Revisionsgrund werden. Im Folgenden klären wir, in welchen Fallgruppen eine Entfernung zulässig ist, wie die Anordnung begründet sein muss und was das Protokoll festhalten muss.

Praxisfall · Ausgangslage

Vor einer Hauptverhandlung kündigt das Gericht an, einen Angeklagten während der Vernehmung eines wichtigen Zeugen aus dem Saal zu schicken. Der Zeuge stammt aus demselben sozialen Umfeld und ist ihm persönlich bekannt. Die Familie, die ihn sonst zu den Terminen begleitet, versteht nicht, was gemeint ist. Auch die Verteidigung weiß nicht, auf welche Fallgruppe des § 247 StPO sich das Gericht stützen will.

Doch was bedeutet diese Ankündigung rechtlich? Bevor wir die Einzelheiten anschauen, lohnt sich ein klarer Blick auf die Grundregel: Die Entfernung ist die Ausnahme, Ihr Anwesenheitsrecht ist die Regel. Und nach Ihrer Rückkehr müssen Sie über das Verhandelte unterrichtet werden.

Genau diese drei Punkte entscheiden darüber, ob das Vorgehen des Gerichts trägt. Die folgenden Abschnitte führen Sie Schritt für Schritt von der Regel über die Ausnahmen bis zu Ihren Handlungsmöglichkeiten.

Warum der Angeklagte grundsätzlich im Saal bleiben darf

Bevor wir klären, wann das Gericht Sie hinausschicken darf, brauchen wir den Ausgangspunkt: Sie dürfen bei Ihrer gesamten Hauptverhandlung anwesend sein und hören, was gegen Sie vorgebracht wird. Das Gericht kann Sie nicht aus Bequemlichkeit oder um den Ablauf zu beschleunigen hinausschicken. Wer die Aussagen nicht selbst hört, kann sich nur eingeschränkt verteidigen.

Dieses Anwesenheitsrecht folgt insbesondere aus § 230 Abs. 1 StPO sowie aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das bedeutet: Die Entfernung ist eine eng auszulegende Ausnahme. Zweckmäßigkeit oder Prozessökonomie reichen nicht aus.

§ 247 StPO

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen der Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden darf, und verpflichtet das Gericht zur Unterrichtung nach der Rückkehr.

Wird die Entfernung ohne gesetzliche Grundlage oder ohne wirksame Begrenzung angeordnet, kann das den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründen.

§ 338 StPO

Die Vorschrift nennt die absoluten Revisionsgründe, darunter nach Nr. 5 die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.

Ein solcher Fehler wiegt also schwer. Doch welche Gründe lässt das Gesetz überhaupt als Ausnahme zu? Genau das zeigt der nächste Abschnitt.

In welchen Fällen darf das Gericht den Angeklagten entfernen?

Auf dieser Grundlage lässt sich die Ausnahme genauer fassen: § 247 StPO kennt mehrere selbstständige Fallgruppen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Voraussetzung jeweils vorliegen muss.

Die Fallgruppen des § 247 StPO im Überblick

Fallgruppe Norm Voraussetzung
Wahrheitsgefährdung § 247 Satz 1 StPO Es ist zu befürchten, dass ein Mitangeklagter oder Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagt
Minderjähriger Zeuge § 247 Satz 2, 1. Alternative StPO Bei einem Zeugen unter 18 Jahren droht in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für sein Wohl
Sonstiger Zeuge § 247 Satz 2, 2. Alternative StPO Es besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit des Zeugen
Gesundheit des Angeklagten § 247 Satz 3 StPO Für Erörterungen über seinen Zustand und die Behandlungsaussichten droht ein erheblicher Nachteil für seine Gesundheit

Was die Voraussetzungen konkret bedeuten

Genau hier wird es entscheidend: Die Befürchtung muss sich auf die Anwesenheit gerade dieses Angeklagten beziehen. Eine abstrakte Belastung des Zeugen oder eine allgemeine Einschüchterung genügt grundsätzlich nicht. Das Gericht muss also erklären können, warum der Zeuge ausgerechnet in Ihrer Gegenwart nicht die Wahrheit sagen oder einen schweren Nachteil erleiden würde.

Hinzu kommt die Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme muss auf die notwendige Dauer und auf den erforderlichen Verhandlungsstoff beschränkt bleiben. Eine Entfernung für die gesamte Vernehmung ist daher nur dann haltbar, wenn die Gefahr tatsächlich für die ganze Aussage besteht. Wie das Gericht diese Voraussetzungen in der Praxis umsetzen und festhalten muss, zeigt der Wendepunkt unserer Ausgangsgeschichte.

Wann ist die Anordnung fehlerhaft? Begründung, Beschluss und Protokoll

Im nächsten Schritt kehren wir zu dem Angeklagten vom Anfang zurück. Der Vorsitzende ordnet seine Entfernung an, ohne die Fallgruppe zu nennen und ohne zu begründen, warum der Zeuge in dessen Gegenwart nicht die Wahrheit sagen oder einen schwerwiegenden Nachteil erleiden würde. Die Abwesenheit soll die gesamte Vernehmung dauern, ein Vernehmungsabschnitt wird nicht benannt, und im Protokoll steht zunächst nichts Eindeutiges. Der Angeklagte fürchtet, genau in dem Moment ausgeschlossen zu sein, in dem es auf ihn ankommt, und nicht reagieren zu können. Diese Sorge ist verständlich, denn die Lage ist für Betroffene belastend und unübersichtlich.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Beschlussform ausdrücklich vor. Die Anordnung muss aber als gerichtliche Entscheidung erkennbar sein und regelmäßig in der Hauptverhandlung getroffen werden. Das bedeutet: Eine bloße Andeutung oder ein beiläufiger Hinweis genügt nicht.

Was eine ordnungsgemäße Anordnung enthalten muss

Anders als im Beispiel muss eine saubere Anordnung bestimmte Bestandteile aufweisen. Praktisch erforderlich sind:

Pauschale Formeln genügen nicht

Bestreitet die Verteidigung die Befürchtung substantiiert, reichen allgemeine Wendungen ohne Bezug auf den konkreten Zeugen und den konkreten Angeklagten regelmäßig nicht aus. Eine unklare oder unbegrenzte Anordnung erschwert die Nachprüfung und kann später ein Revisionsthema werden.

Daraus folgt: Formeln wie „aus Gründen des Zeugenschutzes“ tragen die Entfernung bei substantiiertem Bestreiten regelmäßig nicht. Ist die Anordnung dennoch ergangen und der Angeklagte zurück im Saal, stellt sich die nächste Frage: Was muss jetzt geschehen?

Was muss nach der Rückkehr in den Saal passieren?

Das bedeutet zunächst: Kehren Sie in den Saal zurück, muss der Vorsitzende Sie nach § 247 Satz 4 StPO über den wesentlichen Inhalt dessen unterrichten, was in Ihrer Abwesenheit verhandelt wurde. Erst dadurch können Sie und Ihre Verteidigung wieder vollständig reagieren. Die Unterrichtung ist also der Ausgleich dafür, dass Sie die Vernehmung nicht selbst miterlebt haben.

Wie vollständig muss die Unterrichtung sein?

Doch was heißt „wesentlich“? Die Unterrichtung muss so umfassend sein, dass Sie belastende und entlastende Angaben kennen, Widersprüche erkennen, Fragen und Vorhalte vorbereiten und über Anträge entscheiden können. Eine bloße Mitteilung, der Zeuge habe wie zuvor ausgesagt, genügt nicht. Sie erfahren damit nicht, was tatsächlich gesagt wurde.

„Die Unterrichtung muss den wesentlichen Inhalt vermitteln, nicht jedes Wort der Vernehmung.“

Maßstab der Unterrichtung

Achten Sie darauf, dass die Unterrichtung im Protokoll festgehalten wird. Widerspruch und Protokollierung werden empfohlen, damit eine Rüge später sauber dargelegt werden kann. Wie Sie im Einzelnen vorgehen und welche Fristen gelten, klären Sie mit Ihrer Verteidigung. Wie eine Verteidigung diese Schritte praktisch verbindet, zeigt der folgende Abschnitt.

Das Gericht hat Ihre Entfernung angekündigt oder angeordnet? Schicken Sie uns Ladung, Anklageschrift und die Anordnung des Vorsitzenden. In der Ersteinschätzung erfahren Sie, ob die Entfernung nach § 247 StPO trägt und welche Einwände noch möglich sind.

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Wie können Verteidigung und Angeklagte vorgehen?

Im nächsten Schritt lösen wir die Geschichte vom Anfang auf. Typischerweise widerspricht die Verteidigung der Anordnung sofort und verlangt eine gerichtliche Entscheidung, die die einschlägige Fallgruppe benennt und eine nachvollziehbare Gefahrenprognose enthält. Außerdem beantragt sie, Widerspruch und Anordnung ins Protokoll aufzunehmen. So wird genau das festgehalten, was im Beispiel zunächst fehlte.

Nach der Rückkehr des Angeklagten achtet die Verteidigung darauf, dass der Vorsitzende nach § 247 Satz 4 StPO über den wesentlichen Inhalt der Aussage unterrichtet. Sie stellt dann ergänzende Fragen und Vorhalte. Das bedeutet: Der Angeklagte bleibt trotz der zeitweisen Abwesenheit handlungsfähig. Wie Sie sich insgesamt vor Gericht einlassen, besprechen Sie mit Ihrer Verteidigung, siehe dazu auch Reden oder Schweigen vor Gericht?.

Was gilt, wenn bereits eine Verurteilung vorliegt?

Anders sieht es aus, wenn schon ein Urteil vorliegt. Dann prüft die Verteidigung anhand des Protokolls, ob eine Revisionsrüge nach § 338 Nr. 5 StPO in Betracht kommt.

Das Protokoll ist hier das zentrale Beweismittel für den Ablauf, weshalb die Dokumentation aus dem vorherigen Abschnitt so wichtig ist. Ob eine Rüge Erfolg haben kann, hängt vom Einzelfall ab und ist eine anwaltliche Prüfung, kein Ergebnis, das sich pauschal versprechen lässt.

Was Sie vorbereiten können

Für eine Einschätzung helfen Ladung, Anklageschrift und, sofern vorhanden, die schriftliche Anordnung oder das Protokoll. Notieren Sie sich zudem, was der Vorsitzende zur Begründung gesagt hat.

Der Angeklagte weiß danach, was geschehen ist, was das Gericht darf, was nicht, und welche Möglichkeiten ihm bleiben. Das nimmt dem Gefühl der Ohnmacht viel von seinem Gewicht.

Steht eine Zeugenaussage im Mittelpunkt, etwa in einem Sexualstrafverfahren, finden Sie weitere Hintergründe im Beitrag Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren. Einige typische Fragen, die sich dabei stellen, beantwortet der nächste Abschnitt.

Häufige Fragen zur Entfernung des Angeklagten bei der Zeugenvernehmung

Bevor wir zum Fazit kommen, beantworten wir die Fragen, die Betroffene in dieser Lage stellen.

Darf das Gericht mich aus Gründen der Prozessökonomie hinausschicken?

Nein. Bloße Zweckmäßigkeit oder Prozessökonomie genügt nicht. Es muss eine der gesetzlich benannten Fallgruppen des § 247 StPO vorliegen.

Darf ich die gesamte Vernehmung über ausgeschlossen werden?

Nur, wenn die Voraussetzungen für die gesamte Vernehmung bestehen. Die Maßnahme muss auf die notwendige Dauer und den erforderlichen Verhandlungsstoff beschränkt sein.

Muss mir mitgeteilt werden, was in meiner Abwesenheit gesagt wurde?

Ja. Der Vorsitzende muss Sie nach der Rückkehr über den wesentlichen Inhalt unterrichten. Ein bloßer Hinweis, der Zeuge habe wie zuvor ausgesagt, reicht nicht.

Kann eine fehlerhafte Entfernung Folgen für das Urteil haben?

Ja. Eine Entfernung ohne gesetzliche Grundlage oder ohne wirksame Begrenzung kann den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründen.

Zusammenfassung: Ihre Rechte und der nächste Schritt

Auf dieser Grundlage lassen sich die Kernpunkte bündeln: Die Anwesenheit in der Hauptverhandlung ist die Regel. Die Entfernung nach § 247 StPO ist eine begründungsbedürftige Ausnahme, die eine konkrete Fallgruppe, eine nachvollziehbare Gefahrenprognose und eine Begrenzung auf das Notwendige verlangt. Die Anordnung gehört sauber ins Protokoll, und nach der Rückkehr müssen Sie über den wesentlichen Inhalt der Aussage unterrichtet werden. Bei einer Verurteilung bleibt die Prüfung einer Revisionsrüge nach § 338 Nr. 5 StPO.

Daraus folgt der nächste Schritt: Lassen Sie die Anordnung und das Protokoll anwaltlich prüfen, solange die Hauptverhandlung läuft oder das Urteil noch angreifbar ist.

Rechtsanwalt Odebralski berät im Strafrecht und prüft Ihre Unterlagen sowie die Anordnung des Vorsitzenden. Schildern Sie kurz, was das Gericht angeordnet oder angekündigt hat, und handeln Sie, solange Ihre Reaktionsmöglichkeiten offen sind.

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Quellen

Rechtsquellen und weiterführende Informationen

  1. § 247 StPO
  2. § 338 StPO
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Autor

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren. Seit 2010 betreut Rechtsanwalt Nikolai Odebralski jedes Mandat persönlich, mit über 800 begleiteten Fällen jährlich.

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