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Strafrecht

Wann trägt ein Befangenheitsantrag gegen den Richter?

Wenn Sie an der Neutralität eines Richters zweifeln, zählt zuerst, ob sich konkrete Vorfälle belegen lassen. Passt das Verhalten nicht zu einem fairen Verfahren, prüfen wir den Befangenheitsantrag.

Rechtsanwalt Nikolai OdebralskiRechtsanwalt Nikolai OdebralskiExperte SexualstrafrechtSeit 2010 im Einsatz
Fall vertraulich prüfen lassen→Zur Antwort

Wann trägt ein Befangenheitsantrag gegen den Richter?
Lesezeit: 9 Min
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Wann gilt ein Richter im Strafverfahren als befangen? Nach § 24 Abs. 2 StPO ist die Ablehnung begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Parteilichkeit muss nicht nachgewiesen werden. Bloße Unzufriedenheit mit Entscheidungen genügt nicht.

Sie überlegen, ob Sie einen Richter im Strafverfahren ablehnen sollten, weil sein Verhalten Zweifel weckt? Dann zählt, ob Sie konkrete Tatsachen benennen und glaubhaft machen können, denn pauschale Vermutungen reichen nicht aus. Im Folgenden klären wir, welche Angaben der Antrag enthalten muss, welche Äußerungen als Ablehnungsgrund in Betracht kommen und wer antragsberechtigt ist.

Praxisfall · Ausgangslage

Ein Angeklagter, der das Verfahren für eine Formalie hielt, sitzt mit einer Angehörigen in der Hauptverhandlung. Noch vor der Beweisaufnahme äußert sich der Vorsitzende erkennbar festgelegt über Opfer und lehnt Nachfragen der Verteidigung ohne fallbezogene Begründung ab. Die Angehörige fragt nüchtern, ob der Eindruck, das Urteil stehe fest, rechtlich trägt.

Wann gilt ein Richter im Strafverfahren als befangen?

Bevor wir uns anschauen, welche Äußerungen und Verhaltensweisen im Einzelnen tragen können, brauchen wir den gesetzlichen Maßstab. Er beantwortet die Frage der Angehörigen aus der Ausgangslage: Es kommt nicht auf Ihr Gefühl an und nicht darauf, ob der Richter tatsächlich parteiisch ist.

Entscheidend ist, ob ein verständiger Verfahrensbeteiligter aufgrund konkreter Tatsachen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Im Sexualstrafrecht steht häufig Aussage gegen Aussage im Mittelpunkt, sodass die Neutralität des Gerichts dort besonders bedeutsam ist.

§ 24 StPO, Ablehnung eines Richters

Nach § 24 Abs. 2 StPO ist die Ablehnung begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Antragsberechtigt sind insbesondere der Beschuldigte beziehungsweise Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger (§ 24 Abs. 3 StPO).

Was zählt und was nicht

Maßstab ist eine objektivierte Betrachtung. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Angeklagten, und der Nachweis tatsächlicher Parteilichkeit ist nicht erforderlich. Gefragt sind konkrete Umstände, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Zweifel an der neutralen Haltung rechtfertigen.

Bloße Vermutungen, pauschale Unterstellungen und spekulative Schlussfolgerungen reichen nicht aus. Auch eine ungünstige Beweiswürdigung, Unzufriedenheit mit einzelnen Entscheidungen oder eine scharfe Verhandlungsführung genügen regelmäßig nicht.

Abgrenzung zu den Ausschließungsgründen

Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen Ausschließungsgründe nach §§ 22, 23 StPO. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Befangenheit, sondern um zwingende Ausschlüsse kraft Gesetzes. Der Befangenheitsantrag betrifft dagegen die Frage, ob ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt.

Befangenheitsantrag im Überblick

Frage Was gilt
Wer darf den Antrag stellen? Insbesondere Angeklagte, Staatsanwaltschaft und Privatkläger
Welcher Maßstab gilt? Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten, nicht das Empfinden des Angeklagten
Muss Parteilichkeit bewiesen werden? Nein, es braucht konkrete Tatsachen, die Misstrauen rechtfertigen
Was genügt regelmäßig nicht? Unzufriedenheit, ungünstige Beweiswürdigung, scharfe Verhandlungsführung
Was ist ein Ausschließungsgrund? Ein zwingender Ausschluss kraft Gesetzes nach §§ 22, 23 StPO

Mit diesem Maßstab lässt sich die Verhandlung aus der Ausgangslage nun einordnen, und das beginnt bei den Äußerungen und Verhaltensweisen, die einen Ablehnungsgrund darstellen können.

Welche Äußerungen und Verhaltensweisen können einen Ablehnungsgrund darstellen?

Doch was bedeutet der objektive Maßstab konkret für eine Verhandlung wie die geschilderte? Die Fälle lassen sich in zwei Gruppen ordnen: Äußerungen des Richters und die Art, wie er das Verfahren leitet. In beiden Gruppen gilt, was der vorige Abschnitt festgehalten hat: Es zählen nachvollziehbare Tatsachen, nicht der bloße Eindruck.

Äußerungen des Richters

Ein Ablehnungsgrund kann vorliegen, wenn sich der Richter erkennbar auf die Schuld festlegt, belastenden Aussagen vorab Glauben schenkt oder die Verteidigung erkennbar geringschätzt. Maßgeblich ist, ob die Bemerkung eine Festlegung vor Abschluss der Beweisaufnahme erkennen lässt. Genau das steht in unserer Ausgangslage im Raum, denn der Vorsitzende äußerte sich über Opfer solcher Vorwürfe, noch bevor Beweis erhoben war.

Verfahrensleitung

Auch das Prozessverhalten kann eine Rolle spielen. Dazu gehören die ungleiche Behandlung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die Unterbindung entlastender Nachfragen oder ein selektiver Umgang mit Beweisanträgen.

Im Sexualstrafprozess betrifft das insbesondere die Befragung der Zeugin, wenn Aussage gegen Aussage steht. Werden Fragen zur Wahrnehmungssituation abgelehnt, ohne dass die Ablehnung fallbezogen begründet wird, kann dies im Zusammenhang mit weiteren Umständen bedeutsam sein.

Das Zusammenspiel entscheidet

Eine einzelne ungeschickte oder zugespitzte Formulierung genügt nicht automatisch. Maßgeblich sind Wortlaut, Kontext, Wiederholung, die Reaktion auf Einwände und das übrige Prozessverhalten.

Nicht jede fehlerhafte Prozessentscheidung begründet Befangenheit; Rechtsfehler sind grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzugreifen.

Frühere Verfahren

Auch Äußerungen oder Entscheidungen in einem früheren, eigenständigen Verfahren können unter Umständen eine Rolle spielen, wenn der Richter dort eine persönliche oder fallübergreifende Festlegung erkennen ließ. Das betrifft ausschließlich ein anderes, eigenständiges Verfahren. Davon zu trennen sind die zwingenden Ausschlüsse kraft Gesetzes nach §§ 22, 23 StPO: Greift einer dieser Ausschlüsse, kommt es auf eine Befangenheit nicht an. Ob das der Fall ist, ist anhand des Gesetzestextes im Einzelfall zu prüfen.

Woran ein Antrag trotz eines möglichen Anlasses scheitern kann, zeigt der nächste Abschnitt.

Woran kann ein Befangenheitsantrag scheitern?

Der Grund kann in der Darstellung liegen: Ein Antrag, der ein Gefühl statt Tatsachen schildert, trägt nicht. Typische Fehler sind pauschale Unterstellungen, bloße Vermutungen und eine ungenaue Darstellung von Richter, Situation und Zeugen. Hinzu kommen fehlende Glaubhaftmachung und Angriffe auf bloße Rechtsfehler, die, wie oben beschrieben, mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzugreifen sind.

In unserer typisierten Ausgangslage war die Verunsicherung groß. Der Angeklagte war verunsichert und wütend zugleich, die Angehörige besorgt. Beide fürchteten, dass ein sofortiger Antrag scheitert und die Lage noch verfestigt, während jeder weitere Verhandlungstag den Eindruck zu bestätigen schien.

Der Wendepunkt

Die Erkenntnis war einfach: Es kommt weder darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch ist, noch darauf, wie sich der Angeklagte fühlt. Maßgeblich sind konkrete Tatsachen, die ein verständiger Beteiligter als Anlass zum Zweifel versteht. Damit verschob sich die Frage von „Fühle ich mich ungerecht behandelt?“ zu „Was wurde wörtlich gesagt, wann und in wessen Beisein?“

Unzureichend oder tragfähig?

Der Unterschied zeigt sich im Wortlaut. Unzureichend wäre beispielsweise:

„Der Richter ist voreingenommen und glaubt dem Tatopfer.“

Unzureichend

Eine solche Formulierung nennt weder Zeitpunkt noch Wortlaut noch Situation. Das Gericht könnte sie ohne eigene Ermittlungen weder auf Zulässigkeit noch auf Begründetheit prüfen. Erforderlich wäre etwa die folgende Darstellung; Datum und Wortlaut sind dabei frei erfundene Angaben in einem reinen Formulierungsbeispiel und stammen weder aus einem echten Fall noch aus einer Gerichtsentscheidung:

„Der Vorsitzende erklärte in der Hauptverhandlung am 12. März 2025 vor Beginn der Beweisaufnahme: ‚Solche Opfer erfinden derartige Vorwürfe nicht.‘ Zugleich lehnte er sämtliche vom Angeklagten beantragten Nachfragen zur Wahrnehmungssituation der Zeugin ab, ohne dies fallbezogen zu begründen. Die Äußerung wurde von den anwesenden Verteidigern und Schöffen wahrgenommen.“

Tragfähig

Ob solche Tatsachen den Maßstab im Einzelfall erfüllen, hängt von ihrem Gesamtzusammenhang ab und bedarf der anwaltlichen Prüfung. Das Beispiel zeigt aber, wie konkret ein Antrag sein muss. Offen bleibt die Frage, die den Angeklagten und die Angehörige besonders beschäftigte: der richtige Zeitpunkt.

Wann muss der Befangenheitsantrag gestellt werden?

Hinzu kommt der Faktor Zeit. Nach § 25 Abs. 1 StPO ist ein erkennender Richter in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse abzulehnen.

In Berufungs- und Revisionsverfahren gilt stattdessen der Beginn des Vortrags des Berichterstatters. Ist die Gerichtsbesetzung vorab nach § 222a Abs. 1 Satz 2 StPO mitgeteilt worden, muss das Gesuch unverzüglich angebracht werden.

§ 25 StPO, Rechtzeitigkeit der Ablehnung

Später ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Ablehnungsgrund erst später entstanden ist oder erst später bekannt wurde und der Antrag unverzüglich gestellt wird. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig (§ 25 Abs. 2 StPO).

Welche Regel in Ihrer Verfahrenslage greift, muss im Einzelfall geprüft werden. Der nächste Verhandlungstag ist dabei keine gesetzliche Frist: Ein erst später entstandener oder bekannt gewordener Grund ist unverzüglich geltend zu machen. Alle bekannten Ablehnungsgründe müssen grundsätzlich gleichzeitig vorgetragen werden, ein Nachschieben bereits bekannter Gründe kann zur Unzulässigkeit führen.

Zeitpunkt prüfen

Ein Vorfall, den Sie nicht festhalten, und ein Antrag, der nur Ihr Empfinden schildert, erschweren Darlegung und Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes. Stimmen Sie sich deshalb umgehend mit Ihrer Verteidigung ab, sobald Sie den Vorfall festgehalten haben.

Eile und Sorgfalt schließen sich nicht aus

Zwischen sofortigem Reagieren in der Verhandlung und sauberer Vorbereitung besteht ein Spannungsfeld. Beides lässt sich verbinden: Der erste Schritt ist, den Vorfall unmittelbar festzuhalten, mit Wortlaut, Zeitpunkt und Anwesenden. Die Begründung folgt dann auf dieser Grundlage. Auch ein bewusster Verzicht auf den Antrag kann nach Prüfung eine Entscheidung sein.

Wer den Vorfall festgehalten hat, steht vor der praktischen Frage: Wie wird aus diesen Notizen ein Antrag, der das Gericht überzeugt?

Wie wird aus dem Eindruck ein tragfähiger Antrag?

Auf dieser Grundlage lässt sich der Weg konkret beschreiben. Der Antrag muss den Ablehnungsgrund so konkret darstellen, dass das Gericht ihn ohne eigene Ermittlungen auf Zulässigkeit und Begründetheit prüfen kann. Die folgende Liste bündelt, was dafür nötig ist.

Was ein Befangenheitsantrag enthalten sollte

01Bezeichnung des abgelehnten Richters
02Genaue Bezeichnung des Verfahrens
03Konkretes Verhalten oder konkrete Äußerung, möglichst wörtlich
04Datum, Ort und Verfahrenssituation
05Anwesende Personen oder sonstige Beweismittel
06Darlegung, weshalb dieses Verhalten objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit begründet
07Glaubhaftmachung, etwa durch Protokollstellen, Urkunden, dienstliche Stellungnahmen, Zeugenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen

Im Alltag heißt das: Notieren Sie den Satz so, wie er fiel, und halten Sie fest, an welcher Stelle der Verhandlung er fiel. Benennen Sie, wer ihn gehört haben kann, und sichern Sie, was sich durch Protokoll oder Erklärungen belegen lässt. Die Begründung erklärt dann sachlich, warum gerade dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung Zweifel weckt.

Hintergründe zur Lage nach einer Anklage finden Sie im Beitrag Anklage wegen Sexualstraftat erhalten?.

Die Auflösung der Ausgangslage

In der Ausgangslage hielten Angeklagter und Angehörige den Vorfall wörtlich fest, samt Verfahrenssituation und anwesenden Personen. Das Gesuch legte dann konkrete Tatsachen dar, statt Gefühle zu schildern. Aus der anfänglichen Wut und der Sorge vor einem verfehlten Antrag wurde Klarheit darüber, was als Nächstes zu tun war.

Ob Ihre Tatsachen den Maßstab erfüllen, kann eine anwaltliche Prüfung klären. Der nächste rechtssichere Schritt ist die Vorbereitung des Gesuchs. Ein bestimmter Ausgang lässt sich dabei nicht zusagen.

Zweifeln Sie an der Neutralität des Richters? Schildern Sie uns den Vorfall. In einer anwaltlichen Ersteinschätzung klären wir mit Rechtsanwalt Odebralski, ob die Umstände den Maßstab des § 24 Abs. 2 StPO erfüllen können und ob ein Antrag oder ein bewusster Verzicht in Betracht kommt.

Fall vertraulich prüfen lassen

Häufige Fragen zum Befangenheitsantrag im Sexualstrafprozess

Bevor es an die Umsetzung geht, klären wir einige Unsicherheiten; die Antworten bauen auf den vorigen Abschnitten auf.

Reicht es, wenn ich dem Richter nicht mehr vertraue?

Nein. Das subjektive Empfinden genügt nicht. Es braucht konkrete Umstände, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Zweifel an der neutralen Haltung rechtfertigen.

Muss ich beweisen, dass der Richter parteiisch ist?

Nein. Tatsächliche Parteilichkeit ist nicht Voraussetzung. Der Ablehnungsgrund ist aber so konkret darzustellen und nach § 26 StPO glaubhaft zu machen, dass das Gericht ihn prüfen kann.

Kann ich als Angehörige den Antrag stellen?

Als antragsberechtigt nennt § 24 Abs. 3 StPO insbesondere den Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und den Privatkläger. Angehörige können den Vorfall miterleben und festhalten. Ob sie zur Glaubhaftmachung beitragen können, ist im Einzelfall zu prüfen.

Reicht eine fehlerhafte Entscheidung des Richters aus?

Regelmäßig nicht. Eine ungünstige Beweiswürdigung oder eine fehlerhafte Prozessentscheidung ist grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzugreifen. Anders kann es liegen, wenn die Entscheidung in ihrer Form oder Begründung Ausdruck einer persönlichen Feindseligkeit, einer sachwidrigen Ungleichbehandlung oder einer endgültigen Vorfestlegung ist.

Was ist der Unterschied zu einem Ausschließungsgrund?

Ausschließungsgründe nach §§ 22, 23 StPO sind zwingende Ausschlüsse kraft Gesetzes. Beim Befangenheitsantrag nach § 24 StPO geht es um einen Grund, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt.

Zusammenfassung: Was Sie jetzt mitnehmen sollten

Im Überblick bleibt festzuhalten: Maßgeblich ist der objektive Maßstab nach § 24 Abs. 2 StPO. Konkrete Tatsachen zählen, nicht Vermutungen. Das Gesamtbild aus Wortlaut und Verhalten ist zu würdigen, der Vorfall sauber glaubhaft zu machen und der Zeitpunkt zu prüfen.

Lassen Sie den Vorfall vor einer Antragstellung anwaltlich prüfen. Stimmen Sie sich umgehend mit Ihrer Verteidigung ab oder nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Odebralski auf, denn der nächste Verhandlungstag ist keine gesetzliche Frist. Ein bestimmter Ausgang lässt sich nicht zusagen.

Fall vertraulich prüfen lassen

Quellen

Rechtsquellen und weiterführende Informationen

  1. § 24 StPO, Ablehnung eines Richters
  2. § 25 StPO, Rechtzeitigkeit der Ablehnung
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Autor

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren. Seit 2010 betreut Rechtsanwalt Nikolai Odebralski jedes Mandat persönlich, mit über 800 begleiteten Fällen jährlich.

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