Wann gilt ein Richter im Strafverfahren als befangen? Nach § 24 Abs. 2 StPO ist die Ablehnung begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Parteilichkeit muss nicht nachgewiesen werden. Bloße Unzufriedenheit mit Entscheidungen genügt nicht.
Sie überlegen, ob Sie einen Richter im Strafverfahren ablehnen sollten, weil sein Verhalten Zweifel weckt? Dann zählt, ob Sie konkrete Tatsachen benennen und glaubhaft machen können, denn pauschale Vermutungen reichen nicht aus. Im Folgenden klären wir, welche Angaben der Antrag enthalten muss, welche Äußerungen als Ablehnungsgrund in Betracht kommen und wer antragsberechtigt ist.
Praxisfall · Ausgangslage
Ein Angeklagter, der das Verfahren für eine Formalie hielt, sitzt mit einer Angehörigen in der Hauptverhandlung. Noch vor der Beweisaufnahme äußert sich der Vorsitzende erkennbar festgelegt über Opfer und lehnt Nachfragen der Verteidigung ohne fallbezogene Begründung ab. Die Angehörige fragt nüchtern, ob der Eindruck, das Urteil stehe fest, rechtlich trägt.
Bevor wir uns anschauen, welche Äußerungen und Verhaltensweisen im Einzelnen tragen können, brauchen wir den gesetzlichen Maßstab. Er beantwortet die Frage der Angehörigen aus der Ausgangslage: Es kommt nicht auf Ihr Gefühl an und nicht darauf, ob der Richter tatsächlich parteiisch ist.
Entscheidend ist, ob ein verständiger Verfahrensbeteiligter aufgrund konkreter Tatsachen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Im Sexualstrafrecht steht häufig Aussage gegen Aussage im Mittelpunkt, sodass die Neutralität des Gerichts dort besonders bedeutsam ist.
§ 24 StPO, Ablehnung eines Richters
Nach § 24 Abs. 2 StPO ist die Ablehnung begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Antragsberechtigt sind insbesondere der Beschuldigte beziehungsweise Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger (§ 24 Abs. 3 StPO).
Maßstab ist eine objektivierte Betrachtung. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden des Angeklagten, und der Nachweis tatsächlicher Parteilichkeit ist nicht erforderlich. Gefragt sind konkrete Umstände, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Zweifel an der neutralen Haltung rechtfertigen.
Bloße Vermutungen, pauschale Unterstellungen und spekulative Schlussfolgerungen reichen nicht aus. Auch eine ungünstige Beweiswürdigung, Unzufriedenheit mit einzelnen Entscheidungen oder eine scharfe Verhandlungsführung genügen regelmäßig nicht.
Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen Ausschließungsgründe nach §§ 22, 23 StPO. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Befangenheit, sondern um zwingende Ausschlüsse kraft Gesetzes. Der Befangenheitsantrag betrifft dagegen die Frage, ob ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt.
Mit diesem Maßstab lässt sich die Verhandlung aus der Ausgangslage nun einordnen, und das beginnt bei den Äußerungen und Verhaltensweisen, die einen Ablehnungsgrund darstellen können.
Doch was bedeutet der objektive Maßstab konkret für eine Verhandlung wie die geschilderte? Die Fälle lassen sich in zwei Gruppen ordnen: Äußerungen des Richters und die Art, wie er das Verfahren leitet. In beiden Gruppen gilt, was der vorige Abschnitt festgehalten hat: Es zählen nachvollziehbare Tatsachen, nicht der bloße Eindruck.
Ein Ablehnungsgrund kann vorliegen, wenn sich der Richter erkennbar auf die Schuld festlegt, belastenden Aussagen vorab Glauben schenkt oder die Verteidigung erkennbar geringschätzt. Maßgeblich ist, ob die Bemerkung eine Festlegung vor Abschluss der Beweisaufnahme erkennen lässt. Genau das steht in unserer Ausgangslage im Raum, denn der Vorsitzende äußerte sich über Opfer solcher Vorwürfe, noch bevor Beweis erhoben war.
Auch das Prozessverhalten kann eine Rolle spielen. Dazu gehören die ungleiche Behandlung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die Unterbindung entlastender Nachfragen oder ein selektiver Umgang mit Beweisanträgen.
Im Sexualstrafprozess betrifft das insbesondere die Befragung der Zeugin, wenn Aussage gegen Aussage steht. Werden Fragen zur Wahrnehmungssituation abgelehnt, ohne dass die Ablehnung fallbezogen begründet wird, kann dies im Zusammenhang mit weiteren Umständen bedeutsam sein.
Eine einzelne ungeschickte oder zugespitzte Formulierung genügt nicht automatisch. Maßgeblich sind Wortlaut, Kontext, Wiederholung, die Reaktion auf Einwände und das übrige Prozessverhalten.
Nicht jede fehlerhafte Prozessentscheidung begründet Befangenheit; Rechtsfehler sind grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzugreifen.
Auch Äußerungen oder Entscheidungen in einem früheren, eigenständigen Verfahren können unter Umständen eine Rolle spielen, wenn der Richter dort eine persönliche oder fallübergreifende Festlegung erkennen ließ. Das betrifft ausschließlich ein anderes, eigenständiges Verfahren. Davon zu trennen sind die zwingenden Ausschlüsse kraft Gesetzes nach §§ 22, 23 StPO: Greift einer dieser Ausschlüsse, kommt es auf eine Befangenheit nicht an. Ob das der Fall ist, ist anhand des Gesetzestextes im Einzelfall zu prüfen.
Woran ein Antrag trotz eines möglichen Anlasses scheitern kann, zeigt der nächste Abschnitt.
Der Grund kann in der Darstellung liegen: Ein Antrag, der ein Gefühl statt Tatsachen schildert, trägt nicht. Typische Fehler sind pauschale Unterstellungen, bloße Vermutungen und eine ungenaue Darstellung von Richter, Situation und Zeugen. Hinzu kommen fehlende Glaubhaftmachung und Angriffe auf bloße Rechtsfehler, die, wie oben beschrieben, mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzugreifen sind.
In unserer typisierten Ausgangslage war die Verunsicherung groß. Der Angeklagte war verunsichert und wütend zugleich, die Angehörige besorgt. Beide fürchteten, dass ein sofortiger Antrag scheitert und die Lage noch verfestigt, während jeder weitere Verhandlungstag den Eindruck zu bestätigen schien.
Die Erkenntnis war einfach: Es kommt weder darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch ist, noch darauf, wie sich der Angeklagte fühlt. Maßgeblich sind konkrete Tatsachen, die ein verständiger Beteiligter als Anlass zum Zweifel versteht. Damit verschob sich die Frage von „Fühle ich mich ungerecht behandelt?“ zu „Was wurde wörtlich gesagt, wann und in wessen Beisein?“
Der Unterschied zeigt sich im Wortlaut. Unzureichend wäre beispielsweise:
„Der Richter ist voreingenommen und glaubt dem Tatopfer.“
Unzureichend
Eine solche Formulierung nennt weder Zeitpunkt noch Wortlaut noch Situation. Das Gericht könnte sie ohne eigene Ermittlungen weder auf Zulässigkeit noch auf Begründetheit prüfen. Erforderlich wäre etwa die folgende Darstellung; Datum und Wortlaut sind dabei frei erfundene Angaben in einem reinen Formulierungsbeispiel und stammen weder aus einem echten Fall noch aus einer Gerichtsentscheidung:
„Der Vorsitzende erklärte in der Hauptverhandlung am 12. März 2025 vor Beginn der Beweisaufnahme: ‚Solche Opfer erfinden derartige Vorwürfe nicht.‘ Zugleich lehnte er sämtliche vom Angeklagten beantragten Nachfragen zur Wahrnehmungssituation der Zeugin ab, ohne dies fallbezogen zu begründen. Die Äußerung wurde von den anwesenden Verteidigern und Schöffen wahrgenommen.“
Tragfähig
Ob solche Tatsachen den Maßstab im Einzelfall erfüllen, hängt von ihrem Gesamtzusammenhang ab und bedarf der anwaltlichen Prüfung. Das Beispiel zeigt aber, wie konkret ein Antrag sein muss. Offen bleibt die Frage, die den Angeklagten und die Angehörige besonders beschäftigte: der richtige Zeitpunkt.
Hinzu kommt der Faktor Zeit. Nach § 25 Abs. 1 StPO ist ein erkennender Richter in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse abzulehnen.
In Berufungs- und Revisionsverfahren gilt stattdessen der Beginn des Vortrags des Berichterstatters. Ist die Gerichtsbesetzung vorab nach § 222a Abs. 1 Satz 2 StPO mitgeteilt worden, muss das Gesuch unverzüglich angebracht werden.
§ 25 StPO, Rechtzeitigkeit der Ablehnung
Später ist ein Antrag nur zulässig, wenn der Ablehnungsgrund erst später entstanden ist oder erst später bekannt wurde und der Antrag unverzüglich gestellt wird. Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig (§ 25 Abs. 2 StPO).
Welche Regel in Ihrer Verfahrenslage greift, muss im Einzelfall geprüft werden. Der nächste Verhandlungstag ist dabei keine gesetzliche Frist: Ein erst später entstandener oder bekannt gewordener Grund ist unverzüglich geltend zu machen. Alle bekannten Ablehnungsgründe müssen grundsätzlich gleichzeitig vorgetragen werden, ein Nachschieben bereits bekannter Gründe kann zur Unzulässigkeit führen.
Ein Vorfall, den Sie nicht festhalten, und ein Antrag, der nur Ihr Empfinden schildert, erschweren Darlegung und Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes. Stimmen Sie sich deshalb umgehend mit Ihrer Verteidigung ab, sobald Sie den Vorfall festgehalten haben.
Zwischen sofortigem Reagieren in der Verhandlung und sauberer Vorbereitung besteht ein Spannungsfeld. Beides lässt sich verbinden: Der erste Schritt ist, den Vorfall unmittelbar festzuhalten, mit Wortlaut, Zeitpunkt und Anwesenden. Die Begründung folgt dann auf dieser Grundlage. Auch ein bewusster Verzicht auf den Antrag kann nach Prüfung eine Entscheidung sein.
Wer den Vorfall festgehalten hat, steht vor der praktischen Frage: Wie wird aus diesen Notizen ein Antrag, der das Gericht überzeugt?
Auf dieser Grundlage lässt sich der Weg konkret beschreiben. Der Antrag muss den Ablehnungsgrund so konkret darstellen, dass das Gericht ihn ohne eigene Ermittlungen auf Zulässigkeit und Begründetheit prüfen kann. Die folgende Liste bündelt, was dafür nötig ist.
Im Alltag heißt das: Notieren Sie den Satz so, wie er fiel, und halten Sie fest, an welcher Stelle der Verhandlung er fiel. Benennen Sie, wer ihn gehört haben kann, und sichern Sie, was sich durch Protokoll oder Erklärungen belegen lässt. Die Begründung erklärt dann sachlich, warum gerade dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung Zweifel weckt.
Hintergründe zur Lage nach einer Anklage finden Sie im Beitrag Anklage wegen Sexualstraftat erhalten?.
In der Ausgangslage hielten Angeklagter und Angehörige den Vorfall wörtlich fest, samt Verfahrenssituation und anwesenden Personen. Das Gesuch legte dann konkrete Tatsachen dar, statt Gefühle zu schildern. Aus der anfänglichen Wut und der Sorge vor einem verfehlten Antrag wurde Klarheit darüber, was als Nächstes zu tun war.
Ob Ihre Tatsachen den Maßstab erfüllen, kann eine anwaltliche Prüfung klären. Der nächste rechtssichere Schritt ist die Vorbereitung des Gesuchs. Ein bestimmter Ausgang lässt sich dabei nicht zusagen.
Zweifeln Sie an der Neutralität des Richters? Schildern Sie uns den Vorfall. In einer anwaltlichen Ersteinschätzung klären wir mit Rechtsanwalt Odebralski, ob die Umstände den Maßstab des § 24 Abs. 2 StPO erfüllen können und ob ein Antrag oder ein bewusster Verzicht in Betracht kommt.
Bevor es an die Umsetzung geht, klären wir einige Unsicherheiten; die Antworten bauen auf den vorigen Abschnitten auf.
Nein. Das subjektive Empfinden genügt nicht. Es braucht konkrete Umstände, die aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten Zweifel an der neutralen Haltung rechtfertigen.
Nein. Tatsächliche Parteilichkeit ist nicht Voraussetzung. Der Ablehnungsgrund ist aber so konkret darzustellen und nach § 26 StPO glaubhaft zu machen, dass das Gericht ihn prüfen kann.
Als antragsberechtigt nennt § 24 Abs. 3 StPO insbesondere den Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und den Privatkläger. Angehörige können den Vorfall miterleben und festhalten. Ob sie zur Glaubhaftmachung beitragen können, ist im Einzelfall zu prüfen.
Regelmäßig nicht. Eine ungünstige Beweiswürdigung oder eine fehlerhafte Prozessentscheidung ist grundsätzlich mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzugreifen. Anders kann es liegen, wenn die Entscheidung in ihrer Form oder Begründung Ausdruck einer persönlichen Feindseligkeit, einer sachwidrigen Ungleichbehandlung oder einer endgültigen Vorfestlegung ist.
Ausschließungsgründe nach §§ 22, 23 StPO sind zwingende Ausschlüsse kraft Gesetzes. Beim Befangenheitsantrag nach § 24 StPO geht es um einen Grund, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigt.
Im Überblick bleibt festzuhalten: Maßgeblich ist der objektive Maßstab nach § 24 Abs. 2 StPO. Konkrete Tatsachen zählen, nicht Vermutungen. Das Gesamtbild aus Wortlaut und Verhalten ist zu würdigen, der Vorfall sauber glaubhaft zu machen und der Zeitpunkt zu prüfen.
Lassen Sie den Vorfall vor einer Antragstellung anwaltlich prüfen. Stimmen Sie sich umgehend mit Ihrer Verteidigung ab oder nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Odebralski auf, denn der nächste Verhandlungstag ist keine gesetzliche Frist. Ein bestimmter Ausgang lässt sich nicht zusagen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von reCAPTCHA. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen