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Strafrecht

Was gilt beim Ausschluss des Verteidigers im Strafverfahren?

Steht Ihr Verteidiger plötzlich unter Verdacht, entscheidet sich schnell, wer Sie im Verfahren weiter vertritt. Passt der Verdacht nicht zur Akte, prüfen wir den Ausschlussantrag und Ihre nächsten Schritte.

Rechtsanwalt Nikolai OdebralskiRechtsanwalt Nikolai OdebralskiExperte SexualstrafrechtSeit 2010 im Einsatz
Fall vertraulich prüfen lassen→Zur Antwort

Was gilt beim Ausschluss des Verteidigers im Strafverfahren?
Lesezeit: 7 Min
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Kann ein Strafverteidiger aus dem Verfahren ausgeschlossen werden? Ja, aber nur selten: Dann verlieren Sie Ihren gewählten Anwalt mitten im Verfahren und müssen einen neuen beauftragen. Das Gericht darf einen Verteidiger nach § 138a StPO nur ausschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grad verdächtig ist, an der Tat beteiligt zu sein, den Verkehr mit einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten zu Straftaten oder zur erheblichen Gefährdung der Sicherheit einer Vollzugsanstalt zu missbrauchen oder eine Handlung begangen zu haben, die bei Verurteilung des Beschuldigten als Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei zu bewerten wäre.

Wenn Sie als Beschuldigter fürchten, dass Ihr Verteidiger aus dem Verfahren genommen werden könnte, sollten Sie wissen, was das für Ihre Verteidigung bedeutet. Ein Ausschluss greift tief in Ihr Wahlrecht aus § 137 StPO ein und ist nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig. Im Folgenden klären wir, welcher Verdachtsgrad nötig ist, was nicht genügt und wie Sie sich vorbereiten.

Praxisfall · Ausgangslage

Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft erfährt, dass die Staatsanwaltschaft den Ausschluss seines gewählten Verteidigers beantragen will. Er kennt bisher nur den Grundsatz, dass er seinen Verteidiger frei wählen darf, und fürchtet nun, plötzlich ohne Beistand dazustehen. Seine Angehörigen besuchen ihn regelmäßig, kennen das Verfahren aber nur aus Erzählungen und suchen nachts nach verlässlichen Informationen, weil sie niemanden fragen können.

Freie Verteidigerwahl und gesetzliche Ausnahme: Wie ist der Ausschluss geregelt?

Bevor wir die einzelnen Ausschlussgründe anschauen, lohnt der Blick auf die Regel, von der der Ausschluss abweicht. Wer beschuldigt wird, darf sich nicht nur einen Verteidiger aussuchen, sondern kann das auch jederzeit tun. Dieses Recht gilt in jeder Lage des Verfahrens. Der Ausschluss eines Verteidigers im Strafverfahren ist deshalb kein normaler Verfahrensschritt.

Er ist eine gesetzlich abschließend geregelte Ausnahme, die tief in Ihre Rechte eingreift.

„Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.“

§ 137 Abs. 1 StPO

§ 137 StPO, Recht auf Verteidiger

Der Beschuldigte hat das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen.

Das bedeutet: Die freie Wahl ist der Ausgangspunkt, und der Ausschluss muss sich daran messen lassen. Die §§ 138a ff. StPO setzen mehr voraus als Streit oder Misstrauen. Gefordert ist ein gesetzlich bestimmter Verdacht, dass der Verteidiger selbst in die Tat oder deren Verdeckung verwickelt ist oder den Strafzweck gefährdet.

Was kein Ausschlussgrund ist

Ein bloßer Interessenkonflikt genügt nicht. Auch eine Pflichtverletzung im Mandat oder ein Zerwürfnis über die Verteidigungsstrategie reicht dafür nicht aus. Maßgeblich sind vor allem die §§ 137, 138a bis 138d, 140, 141, 143 und 148 StPO. Sie wirken zusammen: Die einen sichern das Wahlrecht, die anderen regeln die engen Grenzen. Welche Gründe das Gesetz im Einzelnen nennt, zeigt der nächste Abschnitt.

Welche Ausschlussgründe gibt es und wann liegen sie vor?

Doch was bedeutet die gesetzliche Ausnahme konkret? Das Gesetz kennt in § 138a Abs. 1 StPO drei selbstständige Gründe. Jeder von ihnen kann für sich allein tragen. Gemeinsam ist ihnen der Verdachtsgrad: Der Verteidiger muss dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grad verdächtig sein.

§ 138a StPO, Ausschließung des Verteidigers

Ein Verteidiger ist auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grad verdächtig ist, an der Tat beteiligt zu sein, den Verkehr mit einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten zur Begehung von Straftaten oder zur erheblichen Gefährdung der Sicherheit einer Vollzugsanstalt zu missbrauchen oder eine Handlung begangen zu haben, die bei Verurteilung des Beschuldigten als Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei zu bewerten wäre.

Die drei Gründe im Überblick

Ausschlussgründe nach § 138a Abs. 1 StPO

Ausschlussgrund Worum es geht
Nr. 1: Tatbeteiligung Verdacht, an der Tat beteiligt zu sein, die Gegenstand der Untersuchung ist
Nr. 2: Missbrauch des Verkehrs Verdacht, den Kontakt zu einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten für Straftaten oder zur erheblichen Gefährdung der Sicherheit einer Vollzugsanstalt zu missbrauchen
Nr. 3: Anschlusstaten Verdacht einer Handlung, die bei Verurteilung des Beschuldigten als Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei zu bewerten wäre

Bei der Beteiligung umfasst das Gesetz Täterschaft und Teilnahme. Ein entfernter Zusammenhang mit dem Beschuldigten oder seinem Umfeld reicht aber nicht. Der Verdacht muss sich auf die konkrete Tat beziehen, um die es im Verfahren geht.

Der Verteidiger muss auch nicht bereits verurteilt sein. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass ein Ausschluss möglich sein kann, obwohl der Akteninhalt noch keine abschließende Feststellung erlaubt. Entscheidend ist der gesetzlich geforderte Verdachtsgrad. Für Verfahren wegen terroristischer Vereinigungen sieht das Gesetz eine Sonderregelung vor, die im Einzelfall gesondert zu prüfen ist. Wo die Grenze zwischen Verdacht und zulässiger Verteidigung verläuft, entscheidet sich im nächsten Abschnitt.

Was reicht nicht für einen Ausschluss und wo liegen die Streitpunkte?

Genau hier wird es kritisch, und damit kehren wir zum Beschuldigten aus der Ausgangslage zurück. Sein Verteidiger bestreitet den Vorwurf, den privilegierten Kontakt zu Straftaten missbraucht zu haben, der nach § 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO den Maßstab bildet. Doch schon der Verdacht stellt die Verteidigung des Beschuldigten in Frage.

Die Sorge wächst, vor allem vor Aussagen ohne Beistand, die sich später nicht mehr korrigieren lassen. Wie schwer Aussagen im Strafverfahren wiegen können, zeigt etwa der Beitrag Aussage gegen Aussage in Sexualstrafverfahren.

Zulässige Verteidigung ist kein Ausschlussgrund

Die Grenze zwischen zulässiger Verteidigung und Ausschlussgrund entscheidet über alles Weitere. Nicht genügen:

Streit entsteht typischerweise bei der Beweisfrage. Betrifft der Vorwurf konkret den privilegierten Verkehr mit dem Inhaftierten, oder wird nur ein allgemeiner Verdacht behauptet? Fehlt der konkrete Bezug, kann das gegen einen Ausschluss sprechen.

Voreilige Erklärungen

Eine voreilige Erklärung oder ein Abwarten kann Ihre Verteidigung schwächen. Äußern Sie sich nicht auf eigene Faust zur Sache, solange nicht geklärt ist, wer Sie vertritt.

Das wirft die praktische Frage auf, wie das Verfahren über den Ausschluss abläuft und wer in dieser Zeit für Sie handelt.

Was passiert während des Ausschlussverfahrens und wie geht es kurzfristig weiter?

Im nächsten Schritt geht es um den Ablauf. Über den Ausschluss entscheidet ein Gericht, nicht die Staatsanwaltschaft. Sie kann ihn nur anregen oder beantragen. Zuständigkeit und Ablauf regeln die §§ 138c und 138d StPO. Welche Stelle im Einzelfall entscheidet und wie angehört wird, hängt vom Verfahrensstadium ab und gehört in die anwaltliche Prüfung.

Stellungnahme und Vertretung in der Übergangszeit

Für Sie als Beschuldigten zählt vor allem, dass Sie nicht ohne Beistand dastehen. Sprechen Sie rechtzeitig mit einem Verteidiger, der den Antrag, die Begründung und etwaige Haftunterlagen prüft. Fristen lassen sich nur anhand des konkreten Schreibens bestimmen. Wer sie nicht kennt, riskiert Versäumnisse, die sich später oft nicht mehr korrigieren lassen.

Das erklärt auch, warum Aussagen ohne Beistand in dieser Phase so riskant sind: Sie lassen sich nicht zurücknehmen.

Betroffen sind vor allem Sie

Der Antrag richtet sich formal gegen den Verteidiger. In der Praxis betrifft er aber vor allem Ihre Verteidigung und die Ihrer Angehörigen.

Auf dieser Grundlage lässt sich nun sagen, welche Schritte für Betroffene und Angehörige sinnvoll sind.

Was können Beschuldigte und Angehörige jetzt tun?

Auf dieser Grundlage lässt sich die Ausgangslage auflösen. Typischerweise wird zuerst geprüft, ob der gesetzlich geforderte Verdachtsgrad tatsächlich belegt ist und ob sich der Vorwurf konkret auf den privilegierten Verkehr bezieht. Berufspflichtverstöße oder eine umstrittene Verteidigungsstrategie genügen dafür nicht.

Parallel wird zur Stellungnahme im Ausschlussverfahren geraten, und der Beschuldigte äußert sich vorerst nicht zur Sache. Wer einen Verteidiger sucht, findet Orientierung im Beitrag Welcher Anwalt hilft bei Vorwurf eines Sexualdelikts?.

Erste Schritte bei einem Ausschlussantrag

01Antrag, Begründung und gerichtliche Schreiben sichern und vollständig vorlegen
02Haftunterlagen bereithalten, wenn Sie inhaftiert sind
03Prüfen lassen, welcher der drei Gründe des § 138a Abs. 1 StPO behauptet wird
04Klären, ob der Verdachtsgrad belegt ist und der Vorwurf den privilegierten Verkehr konkret betrifft
05Eine Stellungnahme im Ausschlussverfahren vorbereiten lassen
06Zur Sache schweigen, bis die Lage geklärt ist

Am Ende wissen Beschuldigte und Angehörige, dass der Ausschluss eine eng begrenzte gesetzliche Ausnahme vom freien Wahlrecht nach § 137 StPO ist. Sie kennen auch die Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen. So lässt sich ruhiger entscheiden, statt aus Sorge zu handeln. Eine Erfolgszusage ist damit nicht verbunden. Einige typische Fragen, die Angehörige in dieser Lage stellen, beantworten wir im Anschluss.

Ausschlussantrag erhalten? Schicken Sie Rechtsanwalt Odebralski die Unterlagen zur Ersteinschätzung. Wir ordnen ein, ob ein Ausschlussgrund nach §§ 138a ff. StPO in Betracht kommt und welche Frist läuft.

Fall vertraulich prüfen lassen

Häufige Fragen zum Ausschluss eines Verteidigers

Doch was beschäftigt Betroffene meist zuerst? Die folgenden Antworten greifen die Punkte auf, die wir oben erklärt haben.

Kann ich einen neuen Verteidiger wählen?

Ihr Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen, bleibt der Grundsatz nach § 137 StPO. Wie das praktisch in Ihrem Verfahren aussieht, sollten Sie früh anwaltlich klären lassen.

Reicht ein Interessenkonflikt für den Ausschluss?

Nein. Das Gesetz verlangt einen bestimmten Verdacht nach § 138a StPO. Ein Streit über die Strategie oder ein Zerwürfnis genügt nicht.

Was gilt bei einem Verdacht gegen den Verteidiger?

Der Verdacht muss dringend sein oder einen Grad erreichen, der die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen würde. Er muss sich auf einen der drei gesetzlichen Gründe beziehen.

Darf ich mich zur Sache äußern?

Äußerungen ohne Beistand lassen sich später kaum korrigieren. Typischerweise wird deshalb geraten, vorerst zu schweigen und sich beraten zu lassen.

Fazit: Ausschluss ist die Ausnahme, Ihre Verteidigung bleibt schützenswert

Daraus folgt eine klare Linie. Die freie Verteidigerwahl ist die Regel. Der Ausschluss ist eine eng begrenzte gesetzliche Ausnahme mit klaren Voraussetzungen: ein bestimmter Verdachtsgrad und einer von drei Gründen. Ein Konflikt oder eine strittige Strategie genügen nicht. Wer den Ablauf kennt und früh prüfen lässt, behält die Kontrolle über seine Verteidigung.

Sprechen Sie mit Rechtsanwalt Odebralski über Ihre Lage. Wir prüfen Antrag und Unterlagen nüchtern und zeigen Ihnen die nächsten Schritte, ohne Erfolgszusage.

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Quellen

Rechtsquellen und weiterführende Informationen

  1. § 137 StPO, Recht auf Verteidiger
  2. § 138a StPO, Ausschließung des Verteidigers
Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Autor

Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren. Seit 2010 betreut Rechtsanwalt Nikolai Odebralski jedes Mandat persönlich, mit über 800 begleiteten Fällen jährlich.

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