Heimliche Bildaufnahmen unter Kleidung sind in Deutschland strafbar. Was umgangssprachlich als Upskirting bezeichnet wird, ist seit 2021 durch § 184k StGB als eigenständige Straftat erfasst: Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, unabhängig davon, ob die Aufnahme weiterverbreitet wird. Auch ein Eintrag im Bundeszentralregister ist möglich.
Sie haben erlebt, dass jemand heimlich unter Ihre Kleidung gefilmt hat, und fragen sich, ob Upskirting tatsächlich strafbar ist? Solche Aufnahmen sind in Deutschland eine eigenständige Straftat mit ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen. Im Folgenden klären wir, welche Voraussetzungen den Tatbestand erfüllen, wie Betroffene eine Anzeige stellen und welche Rechte ihnen zustehen.
Praxisfall · Ausgangslage
Eine Frau bemerkt in einer belebten öffentlichen Situation, dass ein Unbekannter sein Mobilgerät auffällig tief neben ihr hält. Erst Sekunden später wird ihr bewusst, was gerade passiert ist: Jemand hat heimlich eine Aufnahme unter ihr Kleidungsstück angefertigt. Der Mann verschwindet in der Menge, bevor sie reagieren kann. Was bleibt, ist ein Gefühl vollständiger Ohnmacht, die Frage, ob das überhaupt eine Straftat war, und die dringende Unsicherheit, ob jetzt schnell gehandelt werden muss.
Ein Blick auf die gesetzliche Grundlage zeigt, warum genau diese Situation seit 2021 als eigenständige Straftat gilt.
Was genau unter Strafe steht, regelt seit 2021 ein eigener Paragraph im Strafgesetzbuch.
§ 184k StGB wurde gezielt eingeführt, um eine Schutzlücke zu schließen, die das sogenannte Upskirting bis dahin strafrechtlich kaum erfassbar machte. Der Tatbestand erfasst, wer von einer anderen Person eine Bildaufnahme ihres Intimbereichs erstellt, ohne deren Einwilligung und mit der Absicht, sich oder einen Dritten sexuell zu erregen.
Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Entscheidend: Eine Weiterverbreitung der Aufnahme ist keine Voraussetzung für die Strafbarkeit. Das bloße Anfertigen der Aufnahme reicht aus.
Neben § 184k StGB bleibt § 201a StGB relevant, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen allgemein unter Strafe stellt. In konkreten Fällen können beide Normen nebeneinander einschlägig sein.
§ 184k StGB
§ 184k StGB schützt vor heimlichen Bildaufnahmen des Intimbereichs. Wer unbefugt und mit der Absicht sexueller Erregung eine solche Aufnahme erstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Strafbarkeit entsteht mit dem Moment der Aufnahme, nicht erst bei Verbreitung.
Doch welche konkreten Situationen fallen unter diesen Tatbestand, und ab wann greift die Strafbarkeit tatsächlich?
Der Tatbestand des § 184k StGB setzt drei Merkmale voraus: das Herstellen einer Bildaufnahme (Foto oder Video), die Aufnahme des Intimbereichs einer anderen Person sowie das Fehlen der Einwilligung. Hinzu kommt die Absicht zur sexuellen Erregung des Täters oder Dritter.
Zum Begriff des Intimbereichs zählt die Rechtsprechung insbesondere Genitalien, Gesäß und weibliche Brust. Typische Situationen, in denen der Tatbestand erfüllt sein kann:
Nicht erforderlich ist, dass das Bild verwertbar oder scharf ist. Auch eine misslungene Aufnahme kann den Tatbestand erfüllen, wenn die Absicht nachgewiesen wird.
Der Täter kann sich nicht darauf berufen, die Aufnahme sei versehentlich entstanden, wenn sein Verhalten auf das Gegenteil hindeutet. Gerichte werten das gezielte Ausrichten des Geräts oder ein auffälliges Hantieren unterhalb der Hüfthöhe als Indizien für Vorsatz.
Wer eine solche Situation erlebt, steht zunächst unter Schock. Dennoch gibt es konkrete Sofortmaßnahmen, die spätere Handlungsoptionen offenhalten. Vertiefend hilft Schweigerecht vor Gericht weiter.
Prüfen Sie zuerst, welche Beobachtungen konkret festgehalten werden können, welche Zeugen vorhanden sind und welche Videoüberwachung am Ort existiert. Erst danach lässt sich entscheiden, ob Anzeige, Strafantrag oder weitere Verteidigungsschritte sinnvoll vorbereitet werden sollten.
Ihren Fall vertraulich prüfen lassen
Wenn Sie unsicher sind, welche Schritte jetzt sinnvoll sind, besprechen wir Ihren Sachverhalt in einem ersten Gespräch. Vertraulich und ohne Druck.
Neben dem Strafrecht können Betroffene auch auf zivilrechtlichem Weg gegen den Täter vorgehen. Als fachlicher Anschluss passt Wahl des Strafverteidigers.
Die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Rechtsverletzung, dem Grad des Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre und dem Verhalten des Täters ab. In vergleichbaren Fällen haben Gerichte Beträge im vier- bis fünfstelligen Bereich zugesprochen.
Nein. Für die Strafanzeige reicht die eigene Schilderung des Erlebten. Die Ermittlungsbehörden können das Gerät des Tatverdächtigen sicherstellen und auswerten. Betroffene sind nicht verpflichtet, entsprechendes Material selbst zu beschaffen oder einzureichen.
Die Anzeige kann bei jeder Polizeidienststelle erstattet werden. In vielen Bundesländern ist auch eine Online-Anzeige möglich. Grundlage ist die eigene Schilderung des Geschehens aus erster Hand.
Nach der Anzeige leitet die Polizei den Vorgang an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese entscheidet über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Bei bekanntem Täter sind die Erfolgsaussichten größer; bei unbekanntem Täter hängen die Ermittlungsmöglichkeiten stark von Zeugenaussagen und vorhandenen Videoaufzeichnungen ab.
Wird die Aufnahme tatsächlich weiterverbreitet, kommen weitere Straftatbestände hinzu. § 201a Abs. 3 StGB erfasst das unbefugte Weiterleiten von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen. Jede Verbreitungshandlung kann eigenständige Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Vergehen nach § 184k StGB beträgt in der Regel drei Jahre und beginnt mit dem Tag der Tat. Wer mit der Anzeige zu lange wartet, riskiert den Verlust dieser Möglichkeit.
„Das Strafrecht schützt nicht erst dann, wenn ein Bild weitergeschickt wird. Allein das Herstellen einer heimlichen Intimaufnahme verletzt die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Person.“
Prüfen Sie zuerst, welcher Vorwurf konkret im Raum steht, welche Aussage ihn trägt und welche Beweismittel wirklich vorhanden sind. Erst danach lässt sich entscheiden, ob Anzeige, Strafantrag, Akteneinsicht oder Verteidigungsschritt sinnvoll vorbereitet werden sollte.
§ 201a STGB: amtliche Fassung
Die verlinkte amtliche Fassung ist eine Primärquelle für die im Beitrag genannten Normen. Welche Rechtsfolge sich ergibt, hängt von den konkreten Umständen und Unterlagen ab.
Für die Strafbarkeit nach § 184k StGB kommt es nicht auf den tatsächlichen Bildinhalt an, sondern auf die Handlung und die Absicht des Täters. Wer eine Kamera gezielt unter ein Kleidungsstück hält, kann den Tatbestand bereits mit dem Auslöser erfüllen, auch wenn die Aufnahme unscharf oder leer ist.
Ja. Eine Anzeige ist auch bei unbekanntem Täter möglich und sinnvoll. Die Polizei kann Videoaufzeichnungen am Tatort auswerten und Fahndungsmaßnahmen einleiten. Eine Anzeige setzt keine vorherige Kenntnis der Identität des Täters voraus.
Nein. Die Strafbarkeit nach § 184k StGB entsteht im Moment der Aufnahme. Ob der Täter das Material anschließend löscht, ist für die Frage der Strafbarkeit dem Grunde nach unerheblich. Bei der Strafzumessung kann es allenfalls als strafmildernd gewertet werden.
Ja. Betroffene können sich als Nebenklägerin dem Strafverfahren anschließen. Das gibt ihnen das Recht auf anwaltliche Vertretung im Verfahren, auf Akteneinsicht und auf eigene Antragsmöglichkeiten.
§ 184k StGB schützt gezielt vor heimlichen Aufnahmen des Intimbereichs mit sexueller Erregungsabsicht. § 201a StGB schützt umfassender vor Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, etwa in Umkleidekabinen oder Schlafzimmern. In vielen Fällen können beide Tatbestände nebeneinander erfüllt sein.
Heimliche Aufnahmen des Intimbereichs sind in Deutschland seit 2021 eine eigenständige Straftat nach § 184k StGB. Eine Verbreitung des Materials ist für die Strafbarkeit keine Voraussetzung. Betroffene haben sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Handlungsoptionen.
Drei Punkte, die im Ernstfall entscheidend sind:
Fall vertraulich prüfen lassen
Ob eine Strafanzeige der richtige Schritt ist, welche zivilrechtlichen Ansprüche bestehen und wie die Beweislage den konkreten Fall beeinflusst: Das klären wir in einem vertraulichen Erstgespräch. Nehmen Sie Kontakt auf.
„Im Sexualstrafrecht trägt nicht die moralische Bewertung den Vorwurf, sondern die Akte: Aussagen, Ort, Ablauf, Wahrnehmung und Vorsatz müssen konkret belegbar sein.“
Akte statt Bauchgefühl
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