Einordnung statt Panik – wie Jugendpornografie-Vorwürfe entstehen
Der Vorwurf der Jugendpornografie nach § 184c StGB gehört zu den schwerwiegendsten strafrechtlichen Anschuldigungen im Bereich des Sexualstrafrechts. Bereits das Ermittlungsverfahren kann erhebliche persönliche, berufliche und soziale Folgen haben. Häufig erfahren Betroffene von dem Vorwurf durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung – oft völlig unerwartet.
In vielen Fällen wurzelt ein Tatvorwurf im Zusammenhang mit Jugedpornografie im Internet.
Die Ermittlungsbehörden erhalten in aller Regel Kenntnis einer IP-Adresse und ermitteln sodann den zugehörigen Anschlussinhaber. Dieser oder eine andere männliche ebenfalls mit im Haus lebende Person, wird dann automatisch als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen Jugendpornografie geführt. Die Ermittlungen beginnen in nahezu allen Fällen zunächst mit einer für den Beschuldigten völlig überraschenden Hausdurchsuchung wegen Jugendpornografie (oder alternativ einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter wegen Besitz jugendpornografischer Inhalte) durch die Polizei.
Steht der Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes von Jugendpornografie im Raum ist es deshalb unerlässlich schnellstmöglich – im besten Fall noch während der laufenden Hausdurchsuchung oder unmittelbar nach Zugang der polizeilichen Vorladug – den Rat eines auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Anwalts einzuholen.
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Mehr InformationenJugendpornografie ist in § 184c StGB geregelt. Die Vorschrift betrifft pornografische Darstellungen von Jugendlichen im Alter zwischen 14 und unter 18 Jahren. Sie ist von der Kinderpornografie (§ 184b StGB) abzugrenzen, die Darstellungen von Kindern unter 14 Jahren erfasst.
Entscheidend ist zunächst das Alter der abgebildeten Person. Maßgeblich ist, ob die dargestellte Person zum Zeitpunkt der Aufnahme mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt war.
Darüber hinaus muss es sich um eine pornografische Darstellung handeln. Nicht jede Abbildung eines Jugendlichen ist strafrechtlich relevant. Erforderlich ist eine Darstellung, die nach ihrem objektiven Gesamteindruck einen sexuellen Bezug aufweist und nach ihrem Gesamtcharakter pornografisch ist.
Bereits der Besitz kann strafbar sein, wenn die Datei bewusst gespeichert oder verfügbar gehalten wird. Dabei genügt grundsätzlich auch digitaler Besitz auf Speichermedien oder in Cloud-Diensten.
Nicht jede jugendtypische Selbstdarstellung in sozialen Medien erfüllt automatisch den Tatbestand. Deshalb kommt es häufig auf Kontext, Motiv und die konkrete Dateiqualität an.
Gerade bei digital gelagerten Verfahren kommt es häufig auf technische Details an: Wurde die Datei aktiv gespeichert? Handelt es sich um einen automatischen Cache? Besteht ein nachweisbarer Besitzwille? Diese Fragen sind für die strafrechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung.
184c StGB erfasst nicht nur die Herstellung entsprechender Inhalte, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Handlungen im Umgang mit jugendpornografischen Darstellungen. Entscheidend ist, welche konkrete Rolle einer Person im Zusammenhang mit dem Material vorgeworfen wird.
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Mehr InformationenZu den typischen Tathandlungen gehören:
Strafbar ist es, entsprechende Darstellungen selbst zu erstellen – etwa durch Fotografieren oder Filmen. Dabei ist unerheblich, ob die Aufnahme einvernehmlich entstanden ist. Maßgeblich ist allein der pornografische Charakter und das Alter der abgebildeten Person.
Wer entsprechende Dateien anderen Personen zur Verfügung stellt – etwa durch Versenden per Messenger, Hochladen auf Plattformen oder Teilen in Gruppen – erfüllt regelmäßig einen eigenständigen Straftatbestand.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Auch eine Weiterleitung „im kleinen Kreis“ kann strafbar sein.
Bereits der Besitz jugendpornografischer Inhalte ist strafbar. Besitz liegt vor, wenn eine Person tatsächliche Verfügungsmacht über die Datei hat und diese bewusst gespeichert oder verfügbar gehalten wird.
In der Praxis ist oft streitig, ob überhaupt strafbarer Besitz vorliegt (Cache/Thumbnail/Cloud-Sync) und ob ein Besitzwille nachweisbar ist.
Auch das bewusste Beschaffen entsprechender Inhalte – etwa durch Download oder gezielte Suche – kann strafbar sein, selbst wenn die Datei später wieder gelöscht wird.
Jede dieser Handlungen wird eigenständig bewertet. Wer etwa Inhalte besitzt und zusätzlich weiterleitet, kann mehrere selbstständige Taten verwirklichen.
Gerade im digitalen Umfeld entstehen Ermittlungsverfahren häufig aufgrund automatisierter Downloads, Cloud-Synchronisationen oder Gruppenchats. Ob daraus eine strafbare Handlung folgt, hängt von einer genauen technischen und rechtlichen Analyse ab.
Eine polizeiliche Vorladung wegen § 184c StGB trifft viele Betroffene unvorbereitet. Häufig besteht der Impuls, „alles sofort aufzuklären“ oder die eigene Sicht der Dinge bei der Polizei darzustellen. Genau das kann jedoch erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Zunächst gilt:
Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht folgen; eine Pflicht zum Erscheinen besteht regelmäßig nur bei Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Ebenso besteht keine Pflicht, eine Aussage zur Sache zu machen. Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis, sondern ein zentrales Verteidigungsrecht.
Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit digitalen Inhalten ist die Beweislage häufig komplex. Ermittlungsbehörden stützen sich auf:
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte ist es praktisch unmöglich zu beurteilen, worauf sich der Tatverdacht konkret stützt. Unvorbereitete Aussagen können ungewollt Widersprüche erzeugen oder technische Details falsch darstellen, die später schwer korrigierbar sind.
Der richtige erste Schritt ist daher:
Das eigenständige Löschen von Daten nach Kenntnis des Ermittlungsverfahrens kann als Verdunkelungshandlung gewertet werden und die Situation verschärfen.
Eine strukturierte Verteidigung beginnt mit der Beantragung von Akteneinsicht. Erst wenn bekannt ist:
kann entschieden werden, ob und in welcher Form eine Einlassung sinnvoll ist.
Gerade bei § 184c StGB entscheidet das frühe Verhalten häufig über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
In Ermittlungsverfahren wegen § 184c StGB gehört die Hausdurchsuchung zu den häufigsten Maßnahmen. Hintergrund ist, dass sich die Beweismittel regelmäßig auf digitalen Geräten befinden – also auf Computern, Smartphones, Tablets, externen Festplatten oder in Cloud-Speichern.
Eine Hausdurchsuchung setzt grundsätzlich einen richterlichen Beschluss voraus (§§ 102 ff. StPO). Voraussetzung ist ein sogenannter Anfangsverdacht. Dieser kann sich etwa ergeben aus:
Gerade bei Internetdelikten arbeiten Strafverfolgungsbehörden häufig mit technischen Rückverfolgungen. Wird eine IP-Adresse einem Anschluss zugeordnet, kann dies ausreichen, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.
Ziel ist die Sicherstellung digitaler Speichermedien zur forensischen Auswertung. Dabei werden in der Regel sämtliche internetfähigen Geräte beschlagnahmt – unabhängig davon, wem sie gehören. Auch Geräte von Familienangehörigen können betroffen sein.
Die spätere Auswertung erfolgt durch IT-Sachverständige und kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Auch bei schwerwiegenden Tatvorwürfen gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Eine Durchsuchung darf nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen. Gleichwohl wird sie bei entsprechenden Verdachtsmomenten von Gerichten regelmäßig als zulässig angesehen, da digitale Beweismittel leicht gelöscht oder verändert werden können.
Eine Hausdurchsuchung dient der Beweissicherung. Wie stark der Tatverdacht tatsächlich ist, zeigt sich häufig erst nach der technischen Auswertung.
Gerade bei § 184c StGB ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend – sowohl hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maßnahme als auch hinsichtlich der späteren Beweiswürdigung.
Der Strafrahmen des § 184c StGB hängt von der konkreten Tathandlung ab. Die Strafandrohung unterscheidet sich je nach Tatvariante (z. B. Besitz, Sich-Verschaffen, Verbreiten/Zugänglichmachen). In schwereren Konstellationen kann der Strafrahmen höher liegen.
Beim bloßen Besitz jugendpornografischer Inhalte ist regelmäßig eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen. In der Praxis werden bei Ersttätern ohne Vorstrafen häufig Geldstrafen verhängt.
Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Anzahl der Tagessätze (Schwere der Tat) und der Höhe eines Tagessatzes (Einkommen). Bereits ab 90 Tagessätzen kann eine Eintragung im erweiterten Führungszeugnis erfolgen, was insbesondere bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten erhebliche Folgen haben kann.
Deutlich schwerer wiegt das Verbreiten, Anbieten oder Zugänglichmachen entsprechender Inhalte. Hier steigt regelmäßig die Strafandrohung, da der Schutzgedanke des Gesetzes besonders betroffen ist.
Je nach Umfang, Anzahl der Dateien und Intensität der Weitergabe kann auch eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen. In weniger gravierenden Fällen ist eine Aussetzung zur Bewährung möglich, sofern eine günstige Sozialprognose besteht.
Für die konkrete Strafzumessung spielen unter anderem folgende Aspekte eine Rolle:
Neben der eigentlichen Strafe drohen häufig:
Auch das Ermittlungsverfahren selbst – insbesondere eine Hausdurchsuchung – kann weitreichende soziale und persönliche Belastungen verursachen.
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Bundesweit anerkannter Experte für Sexualstrafverfahren
Erfahrene Verteidigung im Sexualstrafrecht
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