Was bringt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren? Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder unter engen Voraussetzungen von Strafe absehen. Voraussetzung ist ein ernsthaftes, kommunikatives Bemühen um Ausgleich mit der verletzten Person und die Übernahme von Verantwortung. Bei Sexualdelikten wird regelmäßig ein Geständnis verlangt. Einen Anspruch auf Milderung oder Einstellung gibt es nicht, und gegen den ausdrücklichen Willen der verletzten Person darf die Eignung nicht angenommen werden.
Sie fragen sich, ob ein Ausgleich mit der verletzten Person im Strafverfahren eine Rolle spielen kann? Entscheidend sind die Freiwilligkeit der verletzten Person, ein ernsthafter kommunikativer Prozess, die Übernahme von Verantwortung und die Bewertung durch Staatsanwaltschaft und Gericht. Weder Milderung noch Einstellung sind sicher. Im Folgenden klären wir, welche Voraussetzungen gelten und welche Schritte vorab geklärt sein sollten.
Praxisfall · Ausgangslage
Ein Beschuldigter erfährt, dass gegen ihn wegen eines sexuellen Übergriffs im persönlichen Umfeld ermittelt wird. Er lebt in geordneten Verhältnissen, ist bislang nie auffällig geworden, und seine Angehörigen sind ebenso verunsichert wie er selbst. Aus Scham und Sorge überlegt er, die verletzte Person direkt anzusprechen, um die Lage zu entschärfen.
Die praktische Konsequenz vorweg: Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann im Sexualstrafrecht eine Rolle spielen, aber nur auf freiwilliger Grundlage und nie als Abkürzung. Bevor Sie selbst oder über Angehörige Kontakt aufnehmen, sollte geklärt sein, ob und wie ein Ausgleich überhaupt in Betracht kommt. Ein einmal gesendeter Brief lässt sich nicht zurücknehmen.
Wie der Beschuldigte aus unserem Beispiel mit diesem Impuls umgehen sollte, begleitet uns durch die folgenden Abschnitte. Den Anfang macht der rechtliche Rahmen.
Bevor wir die Frage beantworten, ob der Beschuldigte aus unserem Beispiel überhaupt einen Ausgleich in Betracht ziehen kann, muss klar sein, was der Täter-Opfer-Ausgleich rechtlich ist. Er ist kein einheitliches Verfahren mit festem Ergebnis. Es handelt sich um einen rechtlich geregelten Ausgleichs- und Kommunikationsprozess zwischen beschuldigter und verletzter Person. Er kann strafmildernd berücksichtigt werden, eine Einstellung ermöglichen oder im Jugendstrafrecht als erzieherische Reaktion dienen.
Eine automatische Rechtsfolge löst er jedoch nicht aus.
Zentral ist § 46a StGB. Daneben regelt § 49 Abs. 1 StGB, wie eine Milderung erfolgt, und § 153a StPO eröffnet unter Umständen eine Einstellung gegen Auflagen. Ergänzend sollen Staatsanwaltschaft und Gericht nach § 155a StPO in jedem Stadium des Verfahrens prüfen, ob ein Ausgleich erreichbar ist. Mit der Durchführung können sie nach § 155b StPO eine geeignete Stelle beauftragen.
Diese Aufgabenteilung zeigt: Der Ausgleich ist ein geordneter Prozess mit mehreren Beteiligten. Das Gesetz schreibt dafür kein einheitlich formalisiertes Verfahren vor. Im Sexualstrafverfahren ist es aber sachlich naheliegend, den Ausgleich nicht eigenmächtig, sondern professionell vermittelt und mit der Verteidigung abgestimmt anzugehen.
§ 46a StGB
Hat sich der Täter um einen Ausgleich mit dem Verletzten bemüht und die Tat ganz oder überwiegend wiedergutgemacht oder die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern. Es kann auch von Strafe absehen, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist. Entscheidend ist die im konkreten Fall verwirkte Strafe.
Eine Überweisung allein ist noch kein Täter-Opfer-Ausgleich. Nach ständiger Rechtsprechung setzt § 46a Nr. 1 StGB einen kommunikativen, auf umfassenden Ausgleich gerichteten Prozess voraus und betrifft vor allem die immateriellen Folgen der Tat. Geld kann Teil davon sein, ersetzt das Gespräch über die Folgen aber nicht. Im Jugendstrafrecht bestehen darüber hinaus weitergehende Möglichkeiten.
Mit diesem Überblick lässt sich die entscheidende Frage stellen: Unter welchen Umständen kommt ein Ausgleich bei einem Sexualvorwurf tatsächlich in Betracht?
Doch was bedeutet das konkret für einen Sexualvorwurf? Hier trennt sich die Hoffnung von der rechtlichen Realität. Erforderlich ist, dass die verletzte Person freiwillig mitwirkt. Gegen ihren ausdrücklichen Willen darf die Eignung des Verfahrens nach § 155a StPO nicht angenommen werden.
Hinzu kommen ein echter Kommunikationsprozess, die Übernahme von Verantwortung und ein ernsthaftes Bemühen um Ausgleich. Ob das konkrete Verfahren dafür geeignet ist, wird im Einzelfall beurteilt.
Die möglichen Wirkungen unterscheiden sich deutlich, und sie dürfen nicht miteinander verwechselt werden:
Die ersten beiden Zeilen betreffen die Strafzumessung durch das Gericht, die dritte ist eine verfahrensrechtliche Lösung. Diese Unterscheidung bestimmt, in welchem Stadium welche Wirkung überhaupt erreichbar ist.
Die Einstellung nach § 153a StPO betrifft nur Vergehen. Verbrechen sind ausgeschlossen. Die Abgrenzung regelt § 12 StGB, und je nach Tatvorwurf im Sexualstrafrecht kann das eine oder das andere vorliegen.
Als Auflage kommt nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StPO auch das ernsthafte Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich in Betracht. Daher gehört die rechtliche Einordnung des Vorwurfs an den Anfang jeder Überlegung.
Ob das Gericht mildert oder absieht, bleibt eine Ermessensentscheidung. Selbst wenn alle Voraussetzungen vorliegen, ist es nicht verpflichtet, die Milderung anzuwenden. Rechnen Sie deshalb nie fest mit einem bestimmten Ergebnis.
Einen allgemeinen Überblick zum Ablauf gibt unser Beitrag Verfahren bei Tatvorwurf „sexueller Missbrauch“.
Wer diese engen Grenzen kennt, versteht auch, warum übereilte Schritte so gefährlich sind. Damit sind wir bei dem Punkt, an dem unser Beispiel eine Wendung nimmt.
Genau hier wird es kritisch: Gut gemeinte Schritte können anders wirken als beabsichtigt. Der Beschuldigte aus unserem Beispiel möchte die Situation schnell beruhigen. Er schämt sich, und auch seine Angehörigen drängen darauf, endlich etwas zu unternehmen. Doch ein direkter Kontakt zur verletzten Person kann als Einflussnahme gewertet werden und die Lage verschärfen, statt sie zu beruhigen.
Das gilt umso mehr, weil ein Ausgleich nach den eben beschriebenen Regeln ohnehin nur mit freiwilliger Mitwirkung der verletzten Person möglich ist.
Ein Brief, ein Anruf oder eine Nachricht über Angehörige kann als Druck verstanden werden. Das gilt auch, wenn es nur gut gemeint war. Der Schaden für die eigene Position im Verfahren lässt sich später nur schwer beheben.
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte das Geschehen teilweise anders schildert als die verletzte Person. Genau darin liegt das Risiko: Jede Erklärung, die er ohne Kenntnis der Akte abgibt, kann später gegen ihn verwendet werden. Auch Erklärungen gegenüber Dritten gehören dazu, etwa im Familienkreis. Gerade in einer emotionalen Lage sollte nichts unabgestimmt gesagt werden.
Dieser Druck von allen Seiten erklärt, warum Betroffene leicht den falschen Schritt als ersten wählen.
Ein Ausgleich ist nicht automatisch mit einem umfassenden gerichtlichen Geständnis gleichzusetzen. Er setzt aber die Übernahme von Verantwortung voraus.
Bei Gewalt- und Sexualdelikten, die sich gegen einzelne Opfer richten, hat der Bundesgerichtshof für die strafmildernde Wirkung nach § 46a StGB regelmäßig ein Geständnis verlangt (BGH, Urteil vom 19.12.2002 – 1 StR 405/02). Ein Ausgleich ist deshalb kein Ausweg, wenn die Tat weiterhin ausdrücklich bestritten wird; ein solcher Ausgleich kann nicht in Aussicht gestellt werden.
Ob und in welcher Form Angaben zur Sache sinnvoll sind, ist eine eigene Frage, die vorab mit der Verteidigung bewertet werden muss. Das Recht, zur Sache zu schweigen, bleibt bis dahin bestehen.
Wenn also weder Direktkontakt noch spontane Erklärungen helfen, bleibt die Frage nach dem richtigen ersten Schritt.
Auf dieser Grundlage ergibt sich eine klare Reihenfolge, denn es kommt auf die richtige Abfolge der Schritte an. Sinnvoll ist, zuerst die Akte über die Verteidigung einzusehen. Erst danach lässt sich beurteilen, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird und welche Schritte vertretbar sind. Ohne diese Kenntnis bleibt jede Entscheidung über einen Ausgleich ein Blindflug.
Im Alltag heißt das: Unterlagen wie Ladungen, Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft und alle eigenen Notizen gehören zusammen, damit die Verteidigung den Stand des Verfahrens sofort erfassen kann. Wer bereits eine Anklage erhalten hat, findet Hinweise unter Anklage wegen Sexualstraftat erhalten?. Eigene Nachforschungen oder Gespräche mit möglichen Zeugen sollten Sie unterlassen.
Das Verfahrensstadium spielt eine Rolle. Ein Ausgleich kann im Ermittlungsverfahren, nach der Anklage oder in der Hauptverhandlung zur Sprache kommen, und die Möglichkeiten unterscheiden sich je nach Stand. Zu Zeitpunkten und Fristen im konkreten Verfahren sollten Sie sich von der Verteidigung beraten lassen.
Bis die Akte bekannt ist, sollten Sie zur Sache zunächst schweigen. Auch Angehörige sollten sich nicht zum Geschehen äußern oder Kontakt suchen, ohne dies vorher abzustimmen.
Sind Vorwurf, Einordnung und Verfahrensstand geklärt, kann der Ausgleich erstmals realistisch beurteilt werden. Wie er dann ablaufen kann, zeigt der nächste Abschnitt.
Im nächsten Schritt löst sich auch das Dilemma unseres Beispiels auf. Statt eigenmächtigem Kontakt bietet es sich an, den Ausgleich professionell vermitteln und über die Verteidigung abstimmen zu lassen, etwa durch eine Ausgleichsstelle. Das ist eine sachlich begründete Empfehlung für den Sexualvorwurf und keine gesetzliche Vorgabe: Das Gesetz legt kein einheitlich formalisiertes Verfahren fest.
Ein vermittelter Rahmen schützt aber die Freiwilligkeit, und die verletzte Person kann selbst entscheiden, ob sie mitwirken möchte. Der Beschuldigte muss seine Scham und Sorge also nicht in einer eigenen Kontaktaufnahme abarbeiten, die ihm schaden könnte.
§ 155b StPO
Staatsanwaltschaft und Gericht können einer von ihnen beauftragten Stelle die für den Ausgleich erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Stelle darf diese Daten nur für den Ausgleich verarbeiten und berichtet nach Abschluss in dem erforderlichen Umfang an Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Am Anfang steht deshalb zunächst Klarheit: Ist ein Ausgleich im konkreten Verfahren geeignet und gewollt? Lehnt die verletzte Person ab, ist dies zu respektieren. Gelingt der Ausgleich, kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder unter den genannten Voraussetzungen von Strafe absehen. Einen Anspruch gibt es nicht, es bleibt eine Ermessensentscheidung.
Für den Beschuldigten aus unserem Beispiel heißt das: Er hat erst die Akte prüfen lassen, den Vorwurf eingeordnet, mit der Verteidigung die Frage der Verantwortungsübernahme besprochen und einen abgestimmten, vermittelten Weg gewählt. Ob daraus eine Milderung wird, entscheidet am Ende das Gericht.
Eine anwaltliche Prüfung kann helfen, den realistischen Weg einzuordnen. Dazu gehört, ob ein Ausgleich zur Akte passt, wie er mit Staatsanwaltschaft und Gericht abgestimmt wird und welche Risiken im Sexualstrafrecht damit verbunden sind. Ein Ergebnis kann niemand zusagen.
Bevor Sie handeln: Lassen Sie Ihre Akte zum Täter-Opfer-Ausgleich prüfen. Melden Sie sich bei Rechtsanwalt Odebralski, bevor Sie oder Ihre Angehörigen Kontakt aufnehmen.
In dieser Phase stellen sich einige Fragen besonders naheliegend. Die wichtigsten beantworten wir im Folgenden kurz.
Daraus folgen einige Fragen, die sich aus den bisherigen Abschnitten direkt ergeben.
Nein. Der Ausgleich setzt die freiwillige Mitwirkung der verletzten Person voraus. Gegen ihren ausdrücklichen Willen darf die Eignung nicht angenommen werden.
Nein. Er kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und eine Milderung, ein Absehen von Strafe oder eine Einstellung ermöglichen, begründet aber keinen Anspruch darauf. Bei Sexualdelikten wird für die strafmildernde Wirkung regelmäßig ein Geständnis verlangt; wer die Tat ausdrücklich bestreitet, kann daher nicht auf einen solchen Ausgleich setzen.
Davon ist ohne vorherige Abstimmung abzuraten, da ein eigener Kontakt als Einflussnahme gewertet werden kann. Das Gesetz schreibt zwar kein bestimmtes Verfahren vor, im Sexualstrafverfahren empfiehlt sich aber, Kontakt und Vermittlung mit der Verteidigung abzustimmen und gegebenenfalls eine Ausgleichsstelle einzubeziehen.
Eine Einstellung nach § 153a StPO kommt nur bei Vergehen in Betracht. § 46a StGB beschränkt sich dem Wortlaut nach nicht auf Vergehen; ob eine Milderung in Betracht kommt, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Wer diese Antworten im Blick behält, kann die wichtigsten Punkte nun zusammenführen.
Das bedeutet für Sie in der Praxis: Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist im Sexualstrafrecht kein Automatismus. Wenn alle Voraussetzungen sorgfältig geprüft und die Schritte in der richtigen Reihenfolge gegangen werden, kann er bei der Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung finden. Entscheidend sind diese Punkte:
Sie möchten wissen, ob ein Ausgleich in Ihrem Verfahren in Betracht kommt? Rechtsanwalt Odebralski ordnet Ihre Unterlagen ein und stimmt jeden Schritt über die Verteidigung ab. Ein Ergebnis wird dabei nicht zugesagt.
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