Wer beim Sex in der Öffentlichkeit, etwa im Park oder auf einer Straße, bewusst Ekel oder Scham bei anderen auslöst, riskiert eine Strafverfolgung. § 183a StGB setzt voraus, dass der Täter das Ärgernis absichtlich oder wissentlich herbeiführt, und droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Sie sind mit einer Anzeige wegen sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit konfrontiert und wollen wissen, was den Tatbestand tatsächlich ausmacht? Entscheidend ist, ob ein Ärgernis tatsächlich eingetreten ist und ob der Vorsatz nachweisbar vorlag. Im Folgenden klären wir, welche Handlungen strafbar sind, wann Öffentlichkeit im Rechtssinne gegeben ist und wie die Norm gegenüber verwandten Strafvorschriften abgegrenzt wird.
Praxisfall · Ausgangslage
Ein Abend auf einem öffentlich zugänglichen Gelände, ein Zeuge, der Notiz nimmt, und wenig später eine polizeiliche Aufforderung: So beginnt für manche Betroffene ein Vorgang, der auf den ersten Blick marginal wirkt, sich aber als Ermittlungsverfahren wegen § 183a StGB entpuppt. Der Tatbestand steht im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs und sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Was die Betroffenen in dieser Lage besonders beschäftigt: Sie sind strafrechtlich unvorbelastet, haben ein geregeltes Berufsleben und private Beziehungen, in denen ein laufendes Sexualstrafverfahren erheblichen Schaden anrichten kann.
Um diese Sorgen einordnen zu können, lohnt zunächst ein Blick auf den gesetzlichen Tatbestand selbst, denn er bestimmt, welche Fragen das Verfahren überhaupt stellt.
Bevor wir die Tatbestandsmerkmale im Einzelnen analysieren, muss klar sein, welche Norm hier greift und wie sie sich von der im Alltag oft verwechselten Vorschrift des § 183 StGB unterscheidet. Beide Normen stehen im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs und betreffen sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit.
Ihr Anwendungsbereich ist jedoch verschieden, und diese Abgrenzung ist für die Verteidigung von praktischer Bedeutung: Wer die falsche Norm ins Spiel bringt, verteidigt am falschen Punkt.
§ 183a StGB
§ 183a StGB steht im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs („Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“). Wortlaut: „Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.“
Die Norm ist gegenüber § 183 StGB subsidiär. Wer den Tatbestand der exhibitionistischen Handlung erfüllt, wird ausschließlich nach § 183 StGB bestraft. § 183a StGB greift nur, wenn dieser Vorrang nicht eingreift.
Dieser Unterschied ist nicht nur theoretisch: § 183 StGB gilt ausschließlich für Männer und setzt eine exhibitionistische Handlung voraus, während § 183a StGB jede Person treffen kann und auch andere sexuelle Handlungen erfasst, sofern dabei ein Ärgernis absichtlich oder wissentlich erzeugt wird.
Doch was bedeuten diese Merkmale, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird? Um das zu beurteilen, müssen alle vier Tatbestandsmerkmale des § 183a StGB einzeln geprüft werden.
Genau hier wird es kritisch: Alle vier Merkmale müssen gleichzeitig und vollständig erfüllt sein, damit eine Strafbarkeit nach § 183a StGB überhaupt in Betracht kommt. Fehlt eines davon, scheidet eine Verurteilung aus. Für die Verteidigung ist das die entscheidende Erkenntnis aus dem gesetzlichen Rahmen, den wir im vorherigen Abschnitt betrachtet haben.
Nicht jede körperbezogene Handlung in der Öffentlichkeit genügt. Es muss eine Handlung vorliegen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen erheblichen Sexualbezug aufweist. Eine Erheblichkeitsschwelle scheidet bloße Bagatellen aus: Flüchtige oder äußerlich unauffällige Handlungen, ein kurzer Kuss oder körperliche Nähe ohne offenkundigen sexuellen Charakter fallen in der Regel nicht unter den Tatbestand.
Masturbationshandlungen auf offener Straße oder Geschlechtsverkehr auf einem öffentlich zugänglichen Gelände hingegen erfüllen das Merkmal nach der Rechtsprechung und Literatur regelmäßig.
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Öffentlichkeit setzt nicht zwingend eine belebte Straße oder einen Stadtpark voraus. Entscheidend ist, ob der Ort für einen unbestimmten Personenkreis zugänglich und die Handlung von dort aus wahrnehmbar ist. Auch an scheinbar abgelegenen oder wenig frequentierten Orten kann Öffentlichkeit gegeben sein, wenn Dritte die Handlung ungewollt wahrnehmen können.
Umgekehrt können sogar private Räumlichkeiten den Öffentlichkeitsbegriff erfüllen, wenn eine Handlung bewusst durch ein großes Fenster zur Straße hin sichtbar gemacht wird, sodass ein unbestimmter Kreis sie wahrnehmen kann.
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Es genügt nicht, dass die Handlung abstrakt geeignet war, Anstoß zu erregen. Das Ärgernis muss bei mindestens einer Person eingetreten sein. Der Zeuge muss die Handlung wahrgenommen und dabei negative Empfindungen wie Scham, Ekel, Abscheu oder Entsetzen entwickelt haben. Eine Person, die das Geschehen neugierig, gleichgültig oder belustigt beobachtet hat, erfüllt dieses Merkmal nach herrschender Meinung nicht.
Eine Ausnahme gilt zudem für Orte, an denen nach den Umständen typischerweise mit sexuellen Aktivitäten zu rechnen ist: Dort entfällt das subjektiv erregbare Ärgernis.
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Dieser Punkt ist besonders relevant und wird in Ermittlungsverfahren häufig unzureichend geprüft. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter das Ärgernis absichtlich oder wissentlich herbeiführt. Bedingter Vorsatz, also das bloße Inkaufnehmen, genügt nach dem Gesetzeswortlaut nicht.
Wer die Öffentlichkeit der Situation nicht erkannte, nicht damit rechnete, beobachtet zu werden, oder das Ärgernis für Dritte nicht bewusst herbeiführen wollte, kann sich auf fehlenden Vorsatz berufen. Die Staatsanwaltschaft muss diesen erhöhten Vorsatz nachweisen, was häufig schwierig ist.
Das bedeutet: Jedes dieser vier Merkmale bietet einen eigenständigen Ansatzpunkt für die Verteidigung. Wo genau die Schwachstellen im konkreten Fall liegen, zeigt erst die genaue Analyse der Ermittlungsakte.
Doch was setzt den Beschuldigten dem eigentlichen Strafbarkeitsrisiko aus, und wo bricht die Anklage ein? Das ist der Wendepunkt der Lage, in der sich viele Betroffene wiederfinden: Das Ermittlungsverfahren läuft, eine Zeugenaussage liegt vor, aber die tatsächliche Beweislage ist bei Licht betrachtet oft dünner als zunächst angenommen.
Vertiefend hilft § 176 StGB – sexueller Missbrauch von Kindern weiter.
Ein häufiger Schwachpunkt betrifft das Ärgernis selbst. Hat der Zeuge Anstoß genommen, oder hat er die Situation lediglich wahrgenommen und gemeldet? Aussagen wie „Ich habe das gesehen und dann die Polizei gerufen“ belegen noch kein subjektiv empfundenes Ärgernis im Rechtssinn. Ein Zeuge, der die Situation eher neugierig verfolgte oder indifferent reagierte, erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht.
Die Verteidigung kann genau hier ansetzen und durch genaue Auswertung der Zeugenaussage prüfen, ob das erforderliche Ärgernis wirklich dokumentiert ist, oder ob lediglich eine bloße Wahrnehmung protokolliert wurde.
Ein zweiter Angriffspunkt liegt im Öffentlichkeitsbegriff. War der Ort für einen unbestimmten Personenkreis frei zugänglich? Befand sich der Beschuldigte in einem eingezäunten Bereich, einem abgelegenen Waldstück oder einem Gelände, das faktisch nicht für jedermann offen stand? Die Öffentlichkeit ist kein unbestreitbares Merkmal, sondern muss im Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten belegt werden.
Ebenso kann die Erheblichkeitsschwelle unterschritten sein, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Bild keinen eindeutig sexuellen Charakter hatte und sich die Einschätzung des Zeugen auf Vermutungen stützt.
Der dritte und oft unterschätzte Prüfpunkt ist der subjektive Tatbestand. Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte das Ärgernis absichtlich oder wissentlich herbeigeführt hat. Wer die Anwesenheit des Zeugen nicht bemerkte, sich in einer Situation befand, in der er keine Beobachtung erwartete, oder an einem Ort handelte, an dem solche Aktivitäten verbreitet sind, kann geltend machen, dass der erforderliche Vorsatz nicht vorlag.
Bloße Fahrlässigkeit, also das Nicht-Wahrnehmen des Zeugen ohne bewusstes Wissen um dessen Anwesenheit, reicht nach dem Gesetzeswortlaut des § 183a StGB ausdrücklich nicht aus.
Wer auf eine Einladung zur Beschuldigtenvernehmung oder auf den Erlass eines Strafbefehls nicht reagiert, riskiert gravierende Folgen. Ein Strafbefehl, gegen den nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt wird, wird rechtskräftig. Er gilt dann als Verurteilung mit allen Konsequenzen für das Bundeszentralregister und das Führungszeugnis.
Die Zeugenaussage als alleinige Grundlage des Vorwurfs ist also oft lückenhafter als sie auf den ersten Blick erscheint. Wie diese Lücken prozessual genutzt werden können, hängt davon ab, welche Fristen noch offen sind und welche Eintragungen im Bundeszentralregister bereits im Raum stehen.
Auf dieser Grundlage wird klar, warum das Timing im Verfahren so entscheidend ist. Vergehen nach § 183a StGB verjähren nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in drei Jahren. Das bedeutet, dass eine Anzeige noch Jahre nach dem Vorfall strafrechtlich verfolgt werden kann, solange die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass ein länger zurückliegender Vorfall keine Konsequenzen mehr haben kann.
Als fachlicher Anschluss passt § 184b StGB: Der missglückte Kinderpornografie-Straftatbestand.
Das ist rechtlich falsch.
Die Führungszeugnis-Relevanz ist für die meisten Betroffenen die drängendste Frage. Eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen erscheint nicht im regulären Führungszeugnis, wohl aber im erweiterten Führungszeugnis, das für bestimmte Berufsgruppen, etwa in der Kinder- und Jugendhilfe, im Bildungsbereich oder in bestimmten sicherheitsrelevanten Berufen, regelmäßig vorzulegen ist.
Eine Verurteilung zu einer höheren Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann das Berufsleben nachhaltig beeinflussen. Genau diese Sorge treibt viele Betroffene an, die mit strafrechtlich unbelastetem Hintergrund in ein Ermittlungsverfahren geraten.
Einspruchsfrist beachten
Häufig ergeht in einfach gelagerten Fällen kein Urteil nach Hauptverhandlung, sondern ein Strafbefehl. Dieser wird schriftlich erlassen und hat die Rechtswirkung eines rechtskräftigen Urteils, wenn er nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung mit Einspruch angefochten wird. Ein Strafbefehl ohne Einspruch ist eine Verurteilung mit allen Folgen für Bundeszentralregister und Führungszeugnis.
Darüber hinaus bietet die Strafprozessordnung bei Ersttätern und geringer Schuld die Möglichkeit einer Einstellung nach §§ 153, 153a StPO. Eine Einstellung, gegebenenfalls gegen Zahlung einer Geldauflage, stellt keine Verurteilung dar und löst keinen Eintrag im Bundeszentralregister aus. Diese Option ist umso wahrscheinlicher, je früher die Verteidigung aktiv wird und auf die Verfahrensrichtung Einfluss nehmen kann.
Wie ein Strafverteidiger diesen Spielraum nutzt, zeigt der folgende Abschnitt.
Bei § 183a StGB entscheidet die genaue Einordnung der Handlung: Ort, Wahrnehmbarkeit, Sexualbezug und Vorsatz müssen zusammenpassen. Fehlt eines dieser Elemente, darf der Vorwurf nicht nur aus dem unangenehmen Eindruck der Situation abgeleitet werden.
§ 183a StGB sauber vom übrigen Sexualstrafrecht abgrenzen
Bei § 183a StGB entscheidet die genaue Einordnung der Handlung: Ort, Wahrnehmbarkeit, Sexualbezug und Vorsatz müssen zusammenpassen. Fehlt eines dieser Elemente, darf der Vorwurf nicht nur aus dem unangenehmen Eindruck der Situation abgeleitet werden. Für die weitere Vorbereitung lohnt der Blick auf Strafbarkeit von sog. „Stealthing“ bei § 177 StGB.
Im nächsten Schritt geht es um das, was nach der Tatbestands- und Beweisanalyse zu tun ist. Hier löst sich auch die Lage, die wir zu Beginn geschildert haben: Das Ermittlungsverfahren läuft, der Vorwurf steht im Raum, Fristen beginnen zu laufen.
Doch es gibt einen klaren Weg, und er beginnt mit einer Entscheidung, die in den ersten Stunden nach einer Anzeige oder Ladung getroffen werden muss: keine Aussage gegenüber der Polizei ohne rechtliche Beratung.
Der erste Schritt ist die sofortige Akteneinsicht. Ein Strafverteidiger beantragt die vollständige Ermittlungsakte und wertet die Zeugenaussagen, die Ermittlungsberichte der Polizei und die tatsächliche Beweislage aus. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO realistisch ist, ob ein Einspruch gegen einen Strafbefehl aussichtsreich ist oder ob das Verfahren in eine Hauptverhandlung geführt werden muss.
Wer ohne Akteneinsicht handelt, verteidigt im Dunkeln.
Der zweite Schritt ist die Prüfung aller vier Tatbestandsmerkmale auf Lücken, wie sie im Abschnitt über die Schwachstellen der Anklage beschrieben sind. Erheblichkeit, Öffentlichkeit, tatsächliches Ärgernis und Absicht oder Wissentlichkeit sind keine Selbstläufer. Jedes Merkmal muss für den konkreten Sachverhalt belegt sein. Fehlt eines davon, ist der Tatbestand nicht erfüllt, und genau dieses Ergebnis muss die Verteidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft schlüssig darlegen.
Der dritte Schritt hängt vom Ergebnis dieser Prüfung ab. Ist die Beweislage lückenhaft und die Schuld gering, kann die Verteidigung frühzeitig den Weg einer Einstellung nach §§ 153 oder 153a StPO beschreiten und mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt treten, bevor das Verfahren weiter eskaliert.
Wurde bereits ein Strafbefehl erlassen, bleibt der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung, um die Rechtskraft zu verhindern und eine gerichtliche Hauptverhandlung zu erzwingen, in der die Beweislage vollständig geprüft wird.
Wer frühzeitig einen Strafverteidiger mit Kenntnissen im Sexualstrafrecht einschaltet, schützt sich vor dem gravierendsten Fehler in dieser Lage: nämlich gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen, die später nicht mehr zurückgenommen werden können und die das Verfahren in eine Richtung lenken, die vermeidbar gewesen wäre.
Wenn Sie wegen § 183a StGB angezeigt wurden, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Wir prüfen, ob der Tatbestand im konkreten Sachverhalt erfüllt ist, und bereiten den nächsten Schritt vor.
Legen Sie Anhörungsbogen, Strafbefehl, Fristen und bisherige Schreiben nebeneinander. Dadurch wird schneller klar, ob Akteneinsicht beantragt, Einspruch eingelegt oder eine Einlassung vorbereitet werden sollte.
Wichtig ist zuerst die Einordnung, welche Entscheidung, Frist oder Forderung betroffen ist. Erst danach sollte die praktische Checkliste abgearbeitet werden. Legen Sie Unterlagen, Fristen und die bisherige Kommunikation zusammen, bevor Sie den nächsten Schritt festlegen.
Für die Einordnung heißt das: Nehmen Sie die Checkliste nicht als weiteren Formpunkt, sondern als Arbeitsreihenfolge. Erst Vertrag, Anlagen, Abrechnung und tatsächliche Pflegeleistung nebeneinander zeigen, ob nur eine Erklärung fehlt oder ob eine Forderung rechtlich angreifbar wird. Genau an dieser Stelle lohnt sich die ruhige Prüfung.
„Im Sexualstrafrecht trägt nicht die moralische Bewertung den Vorwurf, sondern die Akte: Aussagen, Ort, Ablauf, Wahrnehmung und Vorsatz müssen belegbar sein.“
Akte statt Bauchgefühl
Wichtig ist zuerst die Einordnung, welche Entscheidung, Frist oder Forderung tatsächlich betroffen ist. Erst danach sollte die praktische Checkliste abgearbeitet werden. Legen Sie Unterlagen, Fristen und die bisherige Kommunikation zusammen, bevor Sie den nächsten Schritt festlegen.
„Im Sexualstrafrecht trägt nicht die moralische Bewertung den Vorwurf, sondern die Akte: Aussagen, Ort, Ablauf, Wahrnehmung und Vorsatz müssen konkret belegbar sein. Vertiefend hilft Vorwurf Jugendpornografie (184b StGB) weiter.“
Akte statt Bauchgefühl
Anders sieht es aus, wenn Betroffene noch vor dem ersten Anwaltsgespräch grundlegende Fragen haben. Die folgenden Antworten geben erste Orientierung, ersetzen aber keine individuelle Prüfung des Einzelfalls durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht.
Ja. Im Unterschied zu § 183 StGB, der ausdrücklich nur Männer als Täter nennt, gilt § 183a StGB für jede Person unabhängig vom Geschlecht. Täter kann damit auch eine Frau sein, sofern sie die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Dem Wortlaut nach genügt es, wenn mindestens eine Person ein Ärgernis empfindet. Allerdings muss das Ärgernis wirklich eingetreten sein: eine neugierige, gleichgültige oder belustigte Reaktion des Zeugen reicht nicht aus. Ob das im konkreten Verfahren der Fall ist, muss anhand der Zeugenaussage individuell geprüft werden.
Der Strafbefehl wird nach Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen rechtskräftig. Er gilt dann als Verurteilung und wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erscheint er auch im erweiterten Führungszeugnis. Ignorieren ist keine Option.
Wenn Sie eine Anzeige, eine Ladung oder einen Strafbefehl wegen § 183a StGB erhalten haben, steht Ihnen unser Team für eine anwaltliche Einschätzung zur Verfügung. Erreichbar über das Kontaktformular.
Sichern Sie Ladung, Anhörungsbogen, Strafbefehl und vorhandene Nachrichten vollständig. Eine Einlassung sollte erst geprüft werden, wenn klar ist, welche Tatsachen die Behörde tatsächlich vorwirft.
Eine Einlassung sollte nicht aus dem ersten Druckgefühl heraus entstehen. Sinnvoll ist zuerst Akteneinsicht, danach die Entscheidung, ob geschwiegen, erklärt oder gezielt auf eine Einstellung hingearbeitet wird.
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