Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht
Sexuelle Belästigung nach §184i StGB – Vorladung, drohende Strafen & Verteidigung

Eine Vorladung im Sexualstrafrecht wegen sexueller Belästigung kann für die Betroffenen eine beunruhigende Erfahrung sein. Häufig stellt sich die Frage, was genau unter dem Straftatbestand der sexuellen Belästigung fällt, welche rechtlichen Konsequenzen drohen und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
In vielen Fällen ist die Beweislage jedoch nicht eindeutig, und die Frage der Beweiswürdigung kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.
Dieser Artikel gibt eine umfassende Übersicht über die strafrechtliche Einordnung sexueller Belästigung, das typische Verfahren nach einer Anzeige sowie mögliche Verteidigungsstrategien. Zudem werden wichtige Aspekte wie die Verjährungsfristen und arbeitsrechtliche Konsequenzen beleuchtet. Wer eine Vorladung als Beschuldigter erhalten hat, sollte frühzeitig eine qualifizierte Strafverteidigung in Anspruch nehmen, um seine Rechte bestmöglich zu wahren.
1. Was ist sexuelle Belästigung gemäß §184i StGB?
Sexuelle Belästigung ist im deutschen Strafrecht in § 184i StGB geregelt. Die Norm wurde im Jahr 2016 mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung eingeführt und stellt eine spezifische Straftat dar, die sich von anderen Sexualdelikten wie dem sexuellen Übergriff nach § 177 StGB unterscheidet.
Definition nach § 184i StGB
Laut § 184i Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich "eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt". Die Strafandrohung reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Tatbestandsvoraussetzungen:
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Körperliche Berührung: Die Norm erfordert einen direkten körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer. Verbale Belästigungen oder visuelle Darstellungen (z. B. anzügliche Bemerkungen oder exhibitionistische Handlungen) sind nicht umfasst.
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Sexuell bestimmte Weise: Dabei muss die Berührung einen erkennbaren sexuellen Bezug haben, was sowohl objektiv als auch subjektiv festgestellt werden kann.
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Belästigung des Opfers: Durch die Handlung muss das Opfer in seiner sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigen und eine empfundene Belästigung hervorrufen.
Besonders schwere Fälle: Gemäß § 184i Abs. 2 StGB kann die Strafe auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden, wenn die Tat gemeinschaftlich von mehreren Personen begangen wird.
Objektive und subjektive Auslegung des Begriffs "sexuelle Belästigung"
Als Rechtsanwalt für Sexualdelikte setze ich mich regelmäßg mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auseinander, wonach eine sexuelle Belästigung sowohl objektiv als auch subjektiv bestimmt werden kann:
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Objektive Sicht: Eine Handlung gilt als sexuell bestimmt, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine sexuelle Bedeutung hat. Berührungen im Intimbereich (z. B. Gesäß, Brust oder Schritt) sind in der Regel automatisch als sexuell zu bewerten.
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Subjektive Sicht: Falls eine Handlung nicht eindeutig sexuell ist, kann sie trotzdem als sexuelle Belästigung gewertet werden, wenn der Täter sie mit sexueller Motivation vornimmt (z. B. absichtliches Herandrängen in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Erregung).
Der BGH bestätigte in dem Urteil außerdem, dass auch ambivalente Berührungen unter bestimmten Umständen strafbar sein können, wenn sich aus den Umständen eine klare sexuelle Intention ableiten lässt.
Abgrenzung zu anderen Sexualstraftaten
Sexuelle Belästigung nach § 184i StGB ist eine eigenständige Straftat und darf nicht mit anderen Sexualdelikten verwechselt werden. Die wichtigste Abgrenzung erfolgt gegenüber § 177 StGB (sexueller Übergriff), welcher schwerere Formen von sexueller Gewalt erfasst.
Unterschied zu § 177 StGB (sexueller Übergriff)
Während sexuelle Belästigung nach § 184i StGB bereits durch eine unerwünschte körperliche Berührung erfüllt ist, verlangt § 177 StGB eine Nötigung oder Gewaltanwendung.
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Beispiel für § 184i StGB: Flüchtiges Begrapschen des Gesäßes ohne Einwilligung.
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Beispiel für § 177 StGB: Erzwungene Küsse oder Festhalten einer Person, um sexuelle Handlungen zu erzwingen.
In dem BGH-Beschluss (5 StR 538/23) wird zudem betont, dass eine sexuelle Belästigung nicht als „minder schwere Form“ eines sexuellen Übergriffs angesehen werden darf. Beide Tatbestände sind eigenständig und müssen unabhängig voneinander bewertet werden.
Unterschied zu Beleidigung (§ 185 StGB)
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§ 185 StGB (Beleidigung) umfasst sexuell anstößige verbale Äußerungen, die die Ehre einer Person verletzen können, während § 184i StGB eine körperliche Berührung erfordert.
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Beispiel: Das Hinterherrufen einer anzüglichen Bemerkung ist Beleidigung, aber kein Fall von sexueller Belästigung.
Unterschied zu Exhibitionistischen Handlungen (§ 183 StGB)
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§ 183 StGB (Exhibitionismus) betrifft das öffentliche Zurschaustellen der Genitalien, während § 184i StGB körperliche Berührungen voraussetzt.
2. Welche Strafen drohen bei sexueller Belästigung?
Sexuelle Belästigung ist gemäß § 184i StGB strafbar. Der Gesetzgeber sieht dabei sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen vor. Die Höhe der Strafe hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Strafmaß nach § 184i StGB
Laut § 184i Abs. 1 StGB wird sexuelle Belästigung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen.
Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn:
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Die Tat gemeinschaftlich von mehreren Personen begangen wird.
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Das Opfer in einer besonders schutzlosen Situation belästigt wird.
Zusätzlich kann das Gericht individuelle strafverschärfende oder strafmildernde Umstände berücksichtigen. Dazu zählen die Intensität der Belästigung, Vorstrafen oder die Reue des Täters.
Fallbeispiele aus der Rechtsprechung
a) LG Koblenz: Geldstrafe für einen Fahrlehrer wegen sexueller Belästigung einer Fahrschülerin
Ein Fahrlehrer wurde vom Landgericht Koblenz zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er eine Fahrschülerin mehrfach verbal und körperlich belästigte. Besonders problematisch war die Tatsache, dass sich das Opfer in einer Abhängigkeitssituation befand. Das Gericht sah darin eine strafbare Handlung nach § 184i StGB und verhängte eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60 Euro.
b) BGH 2021: Herunterziehen von Unterhosen als sexuelle Belästigung
In einem weiteren Fall entschied der Bundesgerichtshof (3 StR 489/20), dass das Herunterziehen der Unterhose einer anderen Person eine strafbare sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB darstellt. Der Täter hatte sich in zwei Fällen an Minderjährigen vergangen, indem er ihnen im Rahmen eines "spielerischen Herumtobens" die Unterhosen herunterzog. Der BGH sah dies als taugliche Handlung einer sexuellen Belästigung an und bestätigte die Verurteilung.
Zwischenfazit
Das Strafmaß für sexuelle Belästigung kann je nach Fall stark variieren. Während in leichteren Fällen häufig Geldstrafen verhängt werden, drohen in besonders schweren Fällen auch mehrjährige Freiheitsstrafen. Die Urteile des LG Koblenz und des BGH zeigen, dass selbst vermeintlich "kleine Übergriffe" schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben können.
3. Anzeige wegen sexueller Belästigung – Ablauf & Beweise
Eine Anzeige wegen sexueller Belästigung kann von jeder betroffenen Person gestellt werden. Das Verfahren beginnt in der Regel mit einem Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft und kann auch ohne Zeugen erfolgreich verlaufen, wenn das Opfer glaubhaft ist.
Wer kann eine Anzeige erstatten?
Grundsätzlich kann jede betroffene Person eine Anzeige erstatten. Gemäß § 184i Abs. 3 StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, es liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vor. Dies bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft in Ausnahmefällen auch ohne Antrag des Opfers tätig werden kann.
Die Anzeige kann erfolgen:
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Persönlich bei einer Polizeidienststelle
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Schriftlich oder telefonisch bei der Staatsanwaltschaft
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Über eine Online-Anzeige in einigen Bundesländern
Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab?
Nach der Anzeige beginnt die Polizei mit den Ermittlungen, die je nach Beweislage unterschiedlich verlaufen können:
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Befragung des Opfers und möglicher Zeugen
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Sicherung von Beweismitteln (z. B. Textnachrichten, Videos, medizinische Gutachten)
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Vernehmung des Beschuldigten
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Auswertung von DNA-Spuren oder Videoaufnahmen, falls verfügbar
Die Ermittlungsbehörden müssen prüfen, ob der Tatbestand des § 184i StGB erfüllt ist und ob die Beweise für eine Anklage ausreichen. Falls das Verfahren nicht eingestellt wird, folgt die Anklageerhebung.
Bedeutung von Zeugenaussagen und Beweismitteln
a) BGH: Verurteilung auch ohne Zeugen möglich
Auch eine Verurteilung ohne direkte Zeugen ist möglich. Entscheidend ist, dass die Aussage des Opfers glaubwürdig und widerspruchsfrei ist. In dem vor dem BGH (5 StR 538/23) verhandelten Fall hatte das Opfer detaillierte und konsistente Angaben gemacht, die mit weiteren Indizien übereinstimmten, sodass der Täter verurteilt wurde.
b) Verwaltungsgericht Berlin: Disziplinarmaßnahmen trotz fehlender Strafverfolgung
Ein Urteil des VG Berlin (VG 85 K 3/20 OB) zeigt auf, dass auch ohne strafrechtliche Verurteilung disziplinarrechtliche Maßnahmen verhängt werden können. Ein Beamter wurde wegen wiederholter sexueller Belästigung am Arbeitsplatz dienstrechtlich herabgestuft, obwohl es kein Strafverfahren gab. Dies zeigt, dass auch in anderen Rechtsbereichen Konsequenzen drohen können.
4. Was passiert nach einer Anzeige wegen sexueller Belästigung?
Nach einer Anzeige wegen sexueller Belästigung folgt ein Ermittlungsverfahren, das entweder zur Einstellung des Verfahrens oder zur Anklageerhebung führen kann. Darüber hinaus sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich, selbst wenn keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt.
Ermittlungsverfahren & mögliche Konsequenzen
Das Ermittlungsverfahren beginnt mit der Erfassung der Anzeige durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Im Rahmen der Ermittlungen werden:
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Das Opfer und mögliche Zeugen vernommen
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Beweismittel sichergestellt und ausgewertet (z. B. Nachrichten, Videoaufnahmen, medizinische Berichte)
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Eine rechtliche Bewertung der Tatbestände vorgenommen
Liegen hinreichende Beweise für eine strafbare Handlung vor, kann eine Anklage erhoben werden. Andernfalls kann das Verfahren eingestellt werden, insbesondere wenn keine ausreichenden Beweise vorliegen.
Einstellung des Verfahrens oder Anklage
Das Verfahren kann in folgenden Fällen eingestellt werden:
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Mangel an Beweisen: Falls keine klaren Beweise für die Tat vorliegen, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
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Geringfügigkeit: In Ausnahmefällen kann eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen erfolgen.
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Fehlender Strafantrag: Da sexuelle Belästigung ein Antragsdelikt ist, wird das Verfahren nicht weiterverfolgt, wenn das Opfer keinen Strafantrag stellt.
Wird Anklage erhoben, kommt es zu einer gerichtlichen Hauptverhandlung. Dort werden die Beweise erneut geprüft, und das Gericht entscheidet über einen möglichen Schuldspruch.
Mögliche Einstellung bei mangelnden Beweisen
Das Vorliegen mangelnder Beweise bei dem Vorliegen einer Aussage gegen Aussage Konstellation kann ein zentraler Grund für die Einstellung des Verfahrens sein. Ein fehlender Tatnachweis oder widersprüchliche Aussagen des Opfers können dazu führen, dass es nicht zur Verurteilung kommt.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Auch wenn keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, können arbeitsrechtliche Sanktionen verhängt werden.
a) Fristlose Kündigung bei Verdachtsmomenten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil entschieden, dass bereits der dringende Verdacht einer sexuellen Belästigung ausreichen kann, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Dies bedeutet:
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Ein Arbeitgeber kann eine Kündigung aussprechen, wenn starke Verdachtsmomente bestehen.
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Der Arbeitnehmer muss nicht zwingend strafrechtlich verurteilt sein.
b) Disziplinarische Konsequenzen für Beamte
Für Beamte können zusätzlich disziplinarrechtliche Maßnahmen greifen.
Mögliche Maßnahmen sind:
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Verwarnungen und Geldbußen
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Zurückstufung in der Besoldungsstufe
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Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
5. Verjährung und Fristen bei sexueller Belästigung
Die strafrechtliche Verfolgung sexueller Belästigung unterliegt bestimmten Verjährungsfristen, die sich nach § 78 StGB richten. Die Fristen sind entscheidend dafür, ob eine Straftat noch geahndet werden kann oder nicht.
Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre
Laut § 184i StGB beträgt die Verjährungsfrist für sexuelle Belästigung fünf Jahre. Dies bedeutet, dass eine Tat innerhalb dieses Zeitraums zur Anzeige gebracht werden muss, damit sie strafrechtlich verfolgt werden kann.
Beginn der Verjährung ab Tatzeitpunkt
Die Verjährung beginnt mit der Begehung der Tat. Das bedeutet, dass die Frist ab dem Zeitpunkt läuft, an dem die sexuelle Belästigung stattgefunden hat. Sollte das Opfer erst später von der Tat erfahren oder sich erst nach einiger Zeit entscheiden, Anzeige zu erstatten, bleibt dennoch der ursprüngliche Tatzeitpunkt maßgeblich für die Berechnung der Verjährungsfrist.
Verjährungshemmung bei bestimmten Verfahren
Unter bestimmten Umständen kann die Verjährung gehemmt oder unterbrochen werden. Ein aktuelles BGH-Urteil (1 StR 269/24) bestätigt, dass in Fällen, in denen sexuelle Belästigung mit anderen Sexualdelikten in Tateinheit steht, die Verjährung erst dann beginnt, wenn das schwerwiegendere Delikt verjährt ist. Dies ist besonders relevant, wenn die Tat in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch oder anderen schwereren Straftaten steht.

Sie benötigen rechtliche Verteidigung wegen eines Vorwurfes der sexuellen Belästigung?
Die sexuelle Belästigung hat in der Praxis viele Gesichter. Ob Grapschen an bekleidetem Po, an der Brust, der berühmte Klaps auf das Gesäß, aufgedrängte Küsse und Umarmungen oder ungewolltes Streicheln von Körperregionen nahe von Geschlechtsteilen. Regelmäßig geschehen diese Dinge, jedoch werden sie in der Regel auch selten Inhalt von Strafverfahren.
Sollte man jedoch mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert werden, stehen, zumindest im Strafverfahren, die Chancen mit einem in Sexualdelikten erfahrenen Verteidiger an seiner Seite nicht schlecht. Denn da die sexuelle Belästigung gerade die Grenzfälle, die keine sexuellen Handlungen sind, behandelt, sind sowohl die gegenständlichen Handlungen selber, als auch die Reaktion des Opfers, regelmäßig in beide Richtungen auslegbar. Denn beim Vorsatz des Täters muss dieser ja das Gefühl der betroffenen Person, sich sexuell belästigt zu fühlen, zumindest für möglich gehalten haben. Bei unterschiedlichen Kulturkreisen und Sozialisierungen kann dies oft mit Erfolg zur Debatte gestellt werden. Beispielsweise ist es in einigen Regionen und sozialen Kreisen Deutschlands üblich sich schon beim ersten Kennenlernen mit Küssen auf die Wange zu begrüßen. In anderen Kreisen kann dies für eine Anzeige und Abmahnung vom Arbeitgeber sorgen. Somit ist schon der Spagat zwischen üblichem, sozial konformem Verhalten, über die unangenehme aber straffreie Distanzlosigkeit hin zu strafbarem Verhalten von nur einer Handlung geschafft. Bei einer ausführlichen und argumentativ schlüssigen Darlegung solcher Umstände können daher viele Einzelfälle gelöst werden, ohne dass es zu einer Anklage oder gar Strafe kommen muss.
Sofern Sie also eine Vorladung als Beschuldigter, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen sexueller Belästigung bekommen haben, helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich der Sexualdelikte gerne weiter und stehe ihnen als kompetenter Ansprechpartner und Strafverteidiger zur Verfügung.
Wir bearbeiten jährlich hunderte Verfahren aus dem Bereich der Sexualstraftaten. Entscheiden Sie sich für die richtige Verteidigungsstrategie.
Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich im Anschluss einen Termin zur Erstberatung.
Im Notfall bitte über: 0151 - 11 63 20 82