Sexualstrafrecht bundesweit
Vorladung als Beschuldigter: sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1 StGBauch
Sie haben eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter wegen den Tatvorwurf "sexueller Übergriff" erhalten?
Dann sind Sie bei uns zunächst richtig. Als mittlerweile bundesweit größte Kanzlei für Sexualstrafrecht bearbeiten wir derartige Tatvorwürfe schwerpunktmäßig von betreuen und begleiten unsere Mandanten bundesweit durch sensible Sexualstrafverfahren, angesichts der Häufigkeit des Tatvorwurfes regelmäßig durch Strafverfahren beim Tatvorwurf sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1 StGB.
Ziel der gemeinsamen Zusammenarbeit ist es stets, das Ermittlungsverfahren außergerichtlich zu einem diskreten Abschluss zu bringen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Expertise sowie unseres bundesweit entstandenen Netzwerkes liegt die Quote an außergerichtlichen Einstellungen unserer Kanzlei bereits seit vielen Jahren weit über den Bundesdurchschnitt.
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Doch worum geht es überhaupt beim Tatvorwurf "sexueller Übergriff"?
Die Strafbarkeit des sexuellen Übergriffs ist in § 177 Abs. 1 StGB geregelt. Danach wird bestraft, „wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt.“
Notfallnummer:
0151 - 11 63 20 82
Welche Strafen drohen?
Sind diese Voraussetzungen des sexuellen Übergriffs erfüllt, droht – neben der Beeinträchtigung Ihres Rufs – eine Freiheitsstrafe.
Diese beginnt bei sechs Monaten und kann bis zu fünf Jahre betragen. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz im Fall des sexuellen Übergriffs nicht vor. Im Falle einer Verurteilung erfolgt zudem eine Eintragung im Bundeszentralregister sowie im Führungszeugnis. Der Verurteilte gilt dann als vorbestraft.
Voraussetzungen: sexueller Übergriff, § 177 I StGB
Im Kern hat die Vorschrift vier Voraussetzungen:
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Es muss eine sexuelle Handlung vorliegen.
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Diese sexuelle Handlung muss gegen den entgegenstehenden Willen des Opfers vorgenommen worden sein.
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Der entgegenstehende Wille muss erkennbar sein.
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Der Täter muss vorsätzlich, d.h. mit dem Willen zur Verwirklichung und in Kenntnis sämtlicher Voraussetzungen des Straftatbestandes gehandelt haben.
sexueller Übergriff: der erkennbar entgegenstehende Wille
Unter dem Schlagwort „Nein heißt Nein“ hat das Merkmal des erkennbar entgegenstehenden Willens Einzug in das Gesetz gefunden. In vielen Fällen ist der erkennbar entgegenstehende Wille das zentrale und meist entscheidende Merkmal. Insoweit hat der Gesetzgeber eine mögliche Strafbarkeit von einer ablehnenden Erklärung des Opfers abhängig gemacht.
Sämtliche Fälle des sexuellen Übergriffs aus § 177 Abs. 1 StGB haben die Voraussetzung gemein, dass eine sexuelle Handlung ausgeführt wird, die dem Willen des Tatopfers widerspricht, wobei der entgegenstehende Wille dem Beschuldigten bewusst sein muss. Denn erkennt den entgegenstehenden Willen nicht, weil dieser beispielsweise nicht unmissverständlich verbal, durch Körpersprache oder geäußert wird, kann diese letztlich nicht vorgeworfen werden, sich über das Recht des Betroffenen zur sexuellen Selbstbestimmung hinweggesetzt zu haben.
Der entgegenstehende Wille, § 177 Abs. 1 StGB
Inhaltlich setzt dieser entgegenstehende Wille voraus, dass gerade hinsichtlich der konkret ausgeführten sexuellen Handlung ein Widerwille erkennbar ist. Dementsprechend ist eine bestimmte Vorstellung davon notwendig, welche Handlungen konsentiert sind und welche nicht. In diesem Zusammenhang ist die Feststellung des entgegenstehenden Willens gerade in solchen Fällen mit Schwierigkeiten verbunden, in denen es im Rahmen eines zunächst einvernehmlichen Geschehens zu „Grenzüberschreitungen“ gekommen ist.
Zudem muss der entgegenstehende Wille in einer bewussten Entscheidung des vermeintlichen Opfers Niederschlag gefunden haben. Ein allgemeines Bewusstsein oder eine Einstellung, sexuelle Handlungen beispielsweise durch Fremde nicht zu wollen genügt nicht.
Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens bei § 177 Abs. 1 StGB
Der entgegenstehende Wille muss letztlich auch erkennbar sein. Dabei kommt es aber nicht auf die Erkennbarkeit für den Täter an. Maßgeblich ist hingegen die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens für einen (hypothetischen) objektiven Dritte.
Als erkennbar im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB begreift der Gesetzgeber einen entgegenstehenden Willen, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder verbal (z.B. „Nein“) oder durch schlüssiges Verhalten (z.B. durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung) zum Ausdruck bringt. Ein bloß innerer, gerade nicht irgendwie geäußerter Widerwille ist also nicht ausreichend. Vielmehr muss das Opfer seinem Willen in einer Äußerungshandlung Ausdruck geben.
Diese Ausgestaltung des Merkmals des erkennbar entgegenstehenden Willens erfasst damit oftmals Lebenssachverhalte, in denen die Frage, ob der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs aus § 177 Abs. 1 StGB tatsächlich erfüllt ist, mit komplexen Feststellungs- und Beweisfragen verbunden ist. Je nach Einzelfall ergeben sich so verschiedene Verteidigungsmöglichkeiten.
Schließlich setzt eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter vorsätzlich bezüglich des nicht erfolgten Einverständnisses des Opfers mit der konkreten sexuellen Handlung gehandelt hat. Insbesondere in den Fällen, in denen es – mangels Zeugen – Aussage gegen Aussage steht, ist der Vorsatz häufig nur schwer nachweisbar. Diese Beweisschwierigkeiten können im Verfahren durch die Verteidigung aufgegriffen werden.
Sexueller Übergriff: Strafbarkeit des Versuchs, § 177 Abs. 3 StGB
§ 177 Abs. 3 StGB ordnet an, dass bereits der Versuch eines sexuellen Übergriffs strafbar ist.
Das bedeutet, dass auch dann empfindliche Strafen drohen, wenn es (noch) nicht zu einem tatsächlichen Übergriff gekommen ist – etwa weil die Durchführung der sexuellen Handlung gescheitert ist oder der Täter irrtümlich vom Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Straftatbestandes ausgegangen ist.
Im Rahmen der Verteidigung ist in den Fällen, in denen der Vorwurf einer Versuchsstrafbarkeit im Raum steht, insbesondere zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall ein strafbefreiender Rücktritt vorliegt. Denn wenn der Täter die Ausführung der Tat freiwillig aufgibt, droht keine Bestrafung wegen versuchten sexuellen Übergriffs.
Verjährung eines sexuellen Übergriffs, § 177 Abs. 1 StGB
Die Frage, wann der Vorwurf des sexuellen Übergriffs verjährt ist, lässt sich aufgrund zahlreicher Sonderregelungen im Sexualstrafrecht nicht pauschal beantworten. denn die gesetzlichen Regelungen hierfür haben sich in der Vergangenheit vielfach geändert, sodass auf die Frage maßgeblich ankommt, an der behaupteten gegangen bzw. wann dieser zur Anzeige gebracht wurde.
Regelmäßig verjährt der sexuelle Übergriff nach fünf Jahren. Ist das vermeintliche Tatopfer jedoch noch unter 30 Jahren alt, ruht die Verjährung bis zu dessen 30. Geburtstag. Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Die konkrete Berechnung der Verfolgungsverjährung im Einzelfall kann dementsprechend erst nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakten durch einen Strafverteidiger erfolgen.