Rechtsanwalt Nikolai Odebralski - Schwerpunkt Sexualdelikte

Beschuldigter wegen sexuellem Missbrauch mit KO-Tropfen?

Rechtsanwalt für Sexualdelikte

Beschuldigter wegen: sexueller Missbrauch mit K.O.-Tropfen?

Zuletzt bekam das Thema K.O.-Tropfen größere Aufmerksamkeit in dem Fall Gina Lisa Lohfink, als diese fälschlicherweise zwei Männer beschuldigt hatte, sie mit K.O.-Tropfen gefügig gemacht zu haben um sie zu vergewaltigen. Doch auch abseits prominenter, in den Boulevardmedien dokumentierter Fälle, finden sich regelmäßig vermeintliche Opfer, die behaupten unter Zuhilfenahme von K.O.-Tropfen sexuell missbraucht worden zu sein.

Während meiner Tätigkeit als Strafverteidiger und auf Sexualstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt kommt es häufiger vor, dass einer meiner Mandanten durch eine Vorladung als Beschuldigter oder eine Hausdurchsuchung davon erfährt, dass ihm sexuellen Missbrauch oder Vergewaltigung unter Zuhilfenahme von K.O.-Tropfen vorgeworfen wird.

Nur durch einen auf Sexualdelikte spezialisierten Rechtsanwalt kann hierbei sichergestellt werden, dass eine optimale Verteidigung gegen den jeweiligen Vorwurf vorgebracht wird. Hierdurch ist es, aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten bei Sexualstraftaten in Zusammenhang mit K.O.-Tropfen, regelmäßig möglich das Verfahren nicht durch ein Gerichtsverfahren, sondern eine Einstellung im Ermittlungsverfahren zu einem guten Ende zu bringen.

 

Was genau sind K.O.-Tropfen ?

Unter dem Begriff KO-Tropfen fallen hauptsächlich drei unterschiedliche Substanzen: Gammahydroxybutyrat/Gamma-Hydroxy-Buttersäure (GHB, „Liquid Ecstasy“), Gammabutyrolacton (GBL) und 1,4 Butandiol (BD). Hauptsächlich wurden diese Stoffe für ihre Verwendung im medizinischen Bereich hergestellt, insbesondere wegen ihrer narkotisierenden Wirkung. Gängig ist hier der Gebrauch als starke Betäubungs- oder Schlafmittel. Alle drei Substanzen sind über nicht allzu große Umwege im Internet zu erhalten. GHB wird als pulvriges Salz oder farblose Flüssigkeit gehandelt, GBL ist eine farblose Flüssigkeit mit schwachem Geruch, und BD ist eine farblose, fast geruchlose hygroskopische Flüssigkeit, die gut in Wasser, Alkohol und ähnlichen Stoffen löslich ist. Hierdurch können die Stoffe den Opfern unbemerkt in ihre Nahrung oder Getränke (mit Geschmack) gemischt werden, was die regelmäßige Anwendung mit kriminellen Absichten erklärt. Innerhalb weniger Minuten beginnen sie ihre Wirkung zu entfalten und rufen die ersten Symptome hervor.

Die Opfer fallen nach der Einnahme nicht unmittelbar in einen Tiefschlaf, sondern es entsteht zunächst ein passiver Rauschzustand der je nach Dosierung unterschiedliche Ausprägung erhält. Bei kleineren Dosen können K.O.-Tropfen angstlösend und euphorisierend wirken, bei mittlerer Dosierung entspannend und sexuell anregend und bei höheren Dosierungen ergeben sich Wahrnehmungsverschiebungen und -störungen, bis hin zu einem totalen Gedächtnisverlust. Hohe Überdosierungen sind lebensgefährlich, es kann durch Atemstillstand des Opfers zum Tod des selbigen kommen.

Äußerlich wird das Opfer nach Konsum der K.O.-Tropfen von dem Umfeld als sehr betrunken wahrgenommen, die Bewegungskoordination ist beeinträchtigt, die Sprache verwaschen und das Opfer leidet unter Brechreiz. Nach Erwachen können sich die Opfer häufig aufgrund von Gedächtnislücken (Amnesie) während der Dauer der Wirkung nicht mehr an die Tat oder den Tathergang erinnern.

Weitere als K.O.-Tropfen benutzten Stoffe sind Benzodiazepine wie Flunitrazepam (Rohypnol, „Roofies“) und Temazepam, Antihistaminika und Neuroleptika. Flunitrazepam gehört zu den meist verkauften verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland. Es ist ein Beruhigungsmittel, dass zur Behandlung zahlreicher somatischer und psychischer Erkrankungen benutzt wird. Der Konsum in Kombination mit Alkohol sorgt für eine betäubende Wirkung und führt, wie auch schon bei GHB/GBL/BD, meist zum Gedächtnisverlust beim Opfer. Neuere Präparate färben jedoch Flüssigkeiten und entfalten einen bitteren Geschmack, um dem Einsatz als K.O.-Tropfen entgegen zu wirken.

Der Nachweis von K.O.-Tropfen in Blut und Urin ist nach mehr als 12 Stunden nicht mehr möglich. Jedoch können gewisse Abbauproduktskonzentrationen in den Haaren noch bis zu vier Wochen nach Verabreichung festgestellt werden.

 

Straftaten im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen

Schon alleine der unerlaubte Besitz von Beispielsweise GHB oder Rohypnol begründet eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz (BTMG). Auch eine Verabreichung der K.O.-Tropfen gegen den Willen des Opfers begründet für sich genommen den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 und ggf. Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB).

Regelmäßig wird einem jedoch die Verabreichung von K.O.-Tropfen in Kombination mit einem Sexualdelikt vorgeworfen. Hier kommt insbesondere die sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht. Hierfür reicht es aus, dass nur die sexuelle Absicht des Täters unbekannt war, die K.O.-Tropfen können freiwillig eingenommen worden sein. Der Strafrahmen bewegt sich hier schon alleine beim Grunddelikt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, eine reine Geldstrafe ist nicht mehr möglich. Sollte Der Täter im Rahmen seines sexuellen Kontakts beispielsweise noch den Beischlaf vollzogen haben, greift der besonders schwere Fall gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren, welche in der Regel nicht mehr auf Bewährung ausgesetzt werden kann.

Hinsichtlich der genauen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände verweise ich auf meine jeweiligen Beträge hierzu.

Doch auch wenn es nicht zu einem sexuellen Kontakt kommt, beispielsweise weil das ausgesuchte Opfer aufgrund seines Zustandes von einer Dritten Person nach Hause gebracht wird, ist bei Absicht der späteren sexuellen Ausnutzung die Beibringung von K.O.-Tropfen eventuell als versuchte sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände strafbar. Hier sind jedoch die Übergänge zur straffreien Vorbereitung einer Straftat fließend, es bedarf einer fachmännischen Einschätzung des Einzelfalls um hier nicht die falschen Schlüsse zu ziehen.

 

Mir wird eine Straftat im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen vorgeworfen, was soll ich tun?

Sollten Sie – ob durch Vorladung als Beschuldigter, Hausdurchsuchung oder Anklageschrift - mit dem Vorwurf der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände, der Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs konfrontiert werden, bewahren Sie zunächst einmal Ruhe, gehen Sie nicht zur Polizei und wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir agieren auf dem Gebiet des Strafrechts bundesweit und verfügen gerade im Bereich der Strafverteidigung in Sexualdelikten über eine herausragende Expertise und langjährige Erfahrung. Wir beraten und vertreten Sie bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und helfen so, durch eine engmaschige Betreuung den besten Ausgang des Verfahrens zu ermöglichen

Grundsätzlich versuchen wir zunächst in einem ausführlichen Gespräch mit Ihnen zu klären, wie der Vorwurf zu Stande kam. Hierbei werden sie die Gelegenheit haben in einer vertrauens- und verständnisvollen Atmosphäre diskret Ihre Situation zu besprechen. Wir werden Ihnen schon hier mögliche bewährte Verteidigungsstrategien darlegen und das weitere Vorgehen besprechen. Hiernach werden Sie sich deutlich besser fühlen und eine Perspektive für das kommende Verfahren haben.

Im Anschluss an unser Gespräch zeige ich sodann Ihre Verteidigung an, teile der Polizei mit, dass sie etwaige Vernehmungstermine nicht wahrnehmen werden und bitte um die Weiterleitung der Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft, verbunden mit einem Antrag auf Akteneinsicht..

Sobald ich die Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, besprechen wir den Inhalt ausführlich und wählen die für Ihre Individuelle Situation passende Verteidigungsstrategie.
Durch die problematische Nachweisbarkeit von K.O.-Tropfen bei dem vermeintlichen Opfer, den überschneidenden Symptomen zum übermäßigen Alkoholkonsum, sowie der häufigen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ergibt sich bei diesen Delikten für einen erfahrenen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Sexualdelikte erhebliches Verteidigungspotential. Die medizinischen Laborbefunde können so richtig eingeordnet und bei Bedarf angegriffen werden. Die Aussagen des vermeintlichen Opfers und anderer Zeugen wird im Zweifel genauestens untersucht werden müssen, wobei aussagepsychologische Fachkenntnisse eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers unerlässlich sind. Auch die Beantragung eines aussagepsychologischen Gutachtens, bei welchem die Aussage des vermeintlichen Opfers von einem Psychologen auf ihren „Wahrheitsgehalt“ hin untersucht wird, oder eines entsprechenden Gegengutachten, bei dem Ich bei der Auswahl des Gutachters zur Seite stehe, ist möglich. Auch die Vernehmung weiterer (entlastender) Zeugen kann, genauso wie andere entlastende Ermittlungen, angeregt werden.

Im Anschluss werde ich eine entsprechende Verteidigererklärung fertigen, welche zu den Vorwürfen Stellung nimmt, sich ausführlich mit dem Akteninhalt in kritischer Art und Weise auseinander setzt, gegebenenfalls eine Gegendarstellung und den Antrag auf Einstellung des Verfahrens enthält.

Mit dem Einschalten eines erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalts und aktiver Strafverteidigung muss es nicht zu einem Gerichtsverfahren kommen, eine aus mehreren Aspekten unangenehme öffentliche Hauptverhandlung kann vermieden werden. Überlassen Sie das Verfahren nicht dem Zufall, was im Ermittlungsverfahren versäumt wurde, kann vor Gericht nur schwerlich wieder nachgeholt werden.

Sofern Sie also eine Vorladung als Beschuldigter oder Anklageschrift wegen sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände oder sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen bekommen haben, helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich der Sexualdelikte gerne weiter und stehe Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bundesweit zur Verfügung.

Wir bearbeiten jährlich hunderte Verfahren aus dem Bereich der Sexualstraftaten. Entscheiden Sie sich für die richtige Verteidigungsstrategie.

 

Nikolai Odebralski,

Fachanwalt für Strafrecht & Rechtsanwalt für Sexualdelikte

 

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Vorladung als Beschuldigter wegen Missbrauch mit KO-Tropfen

Anklage wegen Missbrauch mit KO-Tropfen

 

 

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Sexualdelikte?

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten groben Überblick über den Bereich der Sexualdelikte geben und zumindest die dringendsten Fragen beantworten. Dennoch ist diese Übersicht allgemein gehalten und ersetzt in keinem Fall ein individuelles Beratungsgespräch. Eine erste Information im Internet kann ein persönliches Gespräch über den individuellen Fall nicht ersetzen.

Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich dann einen Termin zur Erstberatung.

Im Notfall über: 0151 - 11 63 20 82

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