Rechtsanwalt Nikolai Odebralski - Schwerpunkt Sexualdelikte

Aussagepsychologische Gutachten in Sexualstrafrverfahren

aussagepsychologisches Gutachten sexueller Missbrauch

Verteidigung bei einem Verfahren mit aussagepschologischen Gutachten

Aussagepsychologische Gutachten

Sexualstrafverfahren, egal ob Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern oder die sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände, haben alle eins gemeinsam. Die Beweislage läuft regelmäßig auf eine sogenannte „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation hinaus: Das vermeintliche Opfer belastet den Beschuldigten beziehungsweise Angeklagte und dieser schweigt oder stellt das Geschehen anders dar. Sonstige Beweismittel können in den seltensten Fällen die wirklich wichtigen Tatsachen, die eine Strafbarkeit begründen, beweisen. Folglich kommt der Frage, ob eine Aussage glaubhaft, einfach gesagt „wahr“ ist, erhebliche, prozessentscheidende Bedeutung zu. Da es aber häufig der Fall ist, dass weder den Ermittlungsbehörden, noch dem Gericht selber zu 100% klar wird, ob es sich vorliegend um eine wahre oder falsche Belastung des Betroffenen handelt, kommt in diesen Fällen regelmäßig das aussagepsychologische Gutachten ins Spiel.

 

Was ist ein aussagepsychologisches Gutachten ?

Bei einem aussagepsychologischen Gutachten prüft ein Gutachter, der in der Regel ein Psychologe beziehungsweise eine Psychologin ist, die Aussage der belastenden Person und untersucht sie anhand gesicherter wissenschaftlicher Kriterien darauf, ob sie erlebnisbasiert ist, heißt ob sie das Geschilderte wirklich erlebt hat. Hierbei wird nicht nur geprüft, ob die jeweilige Person aktiv lügt, sondern auch ob die Person felsenfest von ihrer Darstellung überzeugt ist und auch daran glaubt es miterlebt zu haben, ihr diese Erinnerung jedoch eventuell nur suggestiert wurde – sie also so häufig damit konfrontiert wurde, dass sie angefangen hat selber an den Vorwurf zu glauben. Die Exploration wird entweder im Gespräch oder, wenn die betreffende Person sich weigert, mit dem Akteninhalt, der Aussage und dem Auftreten in der Hauptverhandlung durchgeführt.

Ein aussagepsychologisches Gutachten wird von der Verteidigung regelmäßig schon im Ermittlungsverfahren angeregt oder von der Staatsanwaltschaft, bei berechtigten Zweifeln an der psychischen Gesundheit eines vermeintlichen Opfers oder kindlichen und jugendlichen Zeugen, angefordert.

In der Praxis ist es dann oft so, dass von dem Ergebnis des Gutachtens die Anklageerhebung abhängig gemacht wird. Wenn Sie somit Beschuldigter in einem Sexualstrafverfahren sind und das aussagepsychologische Gutachten zu dem Schluss kommt, dass die belastende Aussage mit geringer Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert ist, können Sie sich schon etwas zurücklehnen. Denn neben einem Staatsanwaltschaft, der seine Zweifel hatte und einem Verteidiger der sich im besten Falle proaktiv für sie eingesetzt hat, haben Sie nun auch noch einen neutralen Dritten mit Fachkenntnis an Ihrer Seite, der nicht von der Wahrheit der Anschuldigung überzeugt ist

 

Was ist wenn das Gutachten nicht zu meinen Gunsten ausfällt?

Grundsätzlich ist auch dann, wenn der Gutachter die belastenden Angaben für zutreffend hält, noch längst nicht alles verloren. Denn für den kompetenten Rechtsanwalt mit aussagepsychologischer Expertise gibt es nun mehrere Möglichkeiten hiergegen vorzugehen.

Zunächst ist es möglich, Fehler im Gutachten zu suchen, insbesondere in der Methodik und dem zugrunde liegenden Wissensstand. Es ist immer wieder überraschend, wie oft betagtere Gutachter noch mit Literatur arbeiten, die zu ihrer Studienzeit schon leicht muffig roch und mit Methoden arbeiten, welche längst nicht mehr als unfehlbar und aktuell gelten. Ein großes Glück wenn man einen fachspezifisch belesenen Rechtsanwalt an seiner Seite hat, der gegebenenfalls auch durch Beibringung eines Gegengutachtens eines anderen Gutachters leicht die Kompetenz widerlegen kann. Hierbei ist dann jedoch unerlässlich, dass der eigene Verteidiger selber auf dem aktuellsten Stand der wissenschaftlichen Diskussion ist und umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der aussagepsychologischen Methodik hat, damit eine solche Taktik nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt ist.

Weiter ist es möglich, den Gutachter bei seiner Befragung vor Gericht von seinem bisherigen Ergebnis abzubringen. Hier ist eine bestimmte Art des Befragung des Gutachters notwendig, auf die aus verständlichen Gründen hier nicht näher eingegangen werden soll. Oft ist es jedoch auch möglich einfach die Exploration erweitern, denn oft war gerade im Ermittlungsverfahren der Auftrag auf eine Untersuchung der schriftliche Aussage oder mehrere Einzelgespräche beschränkt und nicht auf den gesamten Verfahrensinhalt ausgeweitet. Es kommt öfter als man denkt vor, dass der Gutachter, wenn man ihm gegenüber den gesamten Prozessinhalt zur Exploration darstellt und bei seiner Befragung Einschätzungen auch hierzu hören möchte, er zu einem anderen Ergebnis kommt. Insbesondere gilt es, das Gutachten qualitativ eingehend zu überprüfen und eine Fehlerquellenanalyse zu betreiben.

Zuletzt ist es noch möglich, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen vorliegen hierfür vorliegen daher ist eine besonders treff- und rechtssichere Argumentation bei Antragsstellung erforderlich. Denn selbst bei Ablehnung des Antrags kann hier der Grundstein für ein erfolgreiches Revisionsverfahren, was sich auf die fehlerhafte Ablehnung des Befangenheitsantrags stützt, gelegt werden.

Sofern Sie also einen Rechtsanwalt bei einem Sexualstrafverfahren an Ihrer Seite wissen wollen, der jährlich hunderte Verfahren in diesem Bereich bearbeitet, helfe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit Spezialisierung im Bereich der Sexualdelikte gerne weiter und stehe ihnen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

Entscheiden Sie sich für die richtige Verteidigungsstrategie.

 

 

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Sexualdelikte?

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten groben Überblick über den Bereich der Sexualdelikte geben und zumindest die dringendsten Fragen beantworten. Dennoch ist diese Übersicht allgemein gehalten und ersetzt in keinem Fall ein individuelles Beratungsgespräch. Eine erste Information im Internet kann ein persönliches Gespräch über den individuellen Fall nicht ersetzen.

Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich dann einen Termin zur Erstberatung.