Kanzlei für Sexualdelikte

Nikolai Odebralski

Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht

Beschuldigter wegen sexuellem Missbrauch Widerstandsunfähiger?

Nikolai Odebralski – Ihr Anwalt bei Sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände (§ 177 Abs. 2 StGB) und Sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB a.F.)

Beschuldigter wegen: sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen

Im Rahmen der großen Sexualstrafrechtsreform von 2016, begleitet von der oftmals äußerst emotional geführten #MeToo-Debatte und dem neuen Grundsatz „Nein heißt Nein“ , wurde der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Widerstandsunfähigen abgeschafft und im Wesentlichen in § 177 Abs. 2 StGB als sexuelle Ausnutzung sonstiger Umstände neu gefasst. Die Strafbarkeit wurde um weitere Ausnutzungstatbestände erweitert, das Sexualstrafrecht wurde in der Folge ebenfalls verschärft.

Als Strafrahmen für das sexuelle Ausnutzen sonstiger Umstände gemäß § 177 Abs. 2 StGB sieht der Gesetzgeber seitdem eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Eine Geldstrafe ist somit grundsätzlich nicht mehr möglich, nur in den äußerst seltenen minder schweren Fällen gemäß § 177 Abs. 9 StGB.

Sollte die sexuelle Handlung in einem Eindringen in den Körper des Opfers beziehungsweise dem Beischlaf liegen, liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB vor. Hierfür veranschlagt der Gesetzgeber eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren, eine Aussetzung zur Bewährung ist in der Regel nicht mehr möglich. Bei Verurteilung erwartet den Angeklagten der Weg in die Haftanstalt.

Daher sollte ein solcher Vorwurf nie auf die leichte Schulter genommen werden, denn die Konsequenzen für das weitere Leben können gravierend sein. Mit dem Einschalten eines erfahrenen und spezialisierten Rechtsanwalts muss es jedoch nicht zu einer Verurteilung kommen. Auch die unangenehme öffentliche Hauptverhandlung kann vermieden werden.

Überlassen Sie das Verfahren nicht dem Zufall, machen sie keine Aussage bei der Polizei und suchen Sie mit Nikolai Odebralski einen Experten auf dem Gebiet der Strafverteidigung im Sexualstrafrecht auf. Als erfahrener Anwalt bei einer Anklage von sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen sind mein Team und ich die erste Adresse für Ihre Verteidigung.

Im persönlichen Gespräch können wir eine individuelle Lösung für Ihre Situation finden. Zögern Sie deshalb nicht und kontaktieren Sie uns gerne per Kontaktformular, per Mail (info@ra-odebralski.de) oder per Telefon (+49 201 747 188 – 0, bei Notfällen +49 151 116 320 82).

 

 

Voraussetzungen der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände (ehemals sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen)

Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände ist zunächst immer eine sexuelle Handlung, welche nach objektiven Kriterien bestimmt wird. Diese kann entweder vom Täter oder der Täterin am Opfer oder auch von dritten Personen, sofern der Täter dies veranlasst hat, am Opfer vorgenommen werden.

Weiterhin muss eine Form der Ausnutzung vorliegen.

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist es strafbar, wenn der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen in Bezug auf die sexuelle Handlung entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern.

Diese Tatvariante entspricht der alten Fassung des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB a.F. Häufigster Fall ist hier das Ausnutzen bewusstloser oder auch stark angetrunkener Opfer. Hierbei ist es irrelevant, wie der Zustand herbeigeführt wurde, somit greift diese Tatvariante auch, wenn das Opfer selbst für seinen quasi wehrlosen Zustand verantwortlich ist und in diesem Zustand vom Täter angetroffen wurde.

In der Praxis kommt es regelmäßig zu Anschuldigungen seitens eines vermeintlichen Opfers, dieser Zustand der Wehrlosigkeit sei durch Verabreichung von K.o.-Tropfen (Knockout-Tropfen) herbeigeführt worden. Aufgrund der Ähnlichkeit der Symptome zu ausgeprägtem Alkoholkonsum stellt sich dieser Verdacht aber oft als unbegründet heraus, regelmäßig lag stattdessen eine starke Alkoholisierung des Opfers vor, welche nicht automatisch zu einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne der Vorschrift führt.

Vermeintliche Opfer schämen sich regelmäßig für ihren Zustand und wollen von ihrem eigenen Verschulden durch die wahrheitswidrige Anschuldigung, ihnen seien K.o.-Tropfen untergemischt worden, ablenken. Durch fachspezifische Analyse der Laborbefunde, der Aussageentstehung und des Aussageinhalts kann ein erfahrener Rechtsanwalt hier oft schon den Beweiswert der Zeugenaussage durch stichhaltige Argumentation am Einzelfall deutlich verringern und gegebenenfalls bereits kurz nach Beginn der Ermittlungen eine Einstellung des Verfahrens herbeiführen.

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist strafbar, wenn der Täter ausnutzt, dass eine Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des eigenen Willens erheblich eingeschränkt ist - es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person zuvor versichert.

Grund für das Vorliegen dieser Tatbestandsvariante können unterschiedliche Erkrankungen, beispielsweise Lähmungen oder auch eine angeborene Intelligenzminderung sein. Die Strafbarkeit entfällt, sofern die andere Person den sexuellen Handlungen im Vorfeld zustimmt.

In der Praxis kommt es vor allem darauf an herauszuarbeiten, inwieweit eine Zustimmungserklärung vorliegt. Dieses gestaltet sich vor allem aufgrund des Rechts des Opfers auf eigene Sexualität in der Praxis problematisch, da die rechtlichen Anforderungen an die Zustimmung dieser Nur-Ja-heißt-Ja- Lösung mangels höchstrichterlicher Entscheidungen immer noch ungewiss sind. Diese nicht vollends geklärten Situationen können im Zweifel seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts oftmals zu Lasten des vermeintlichen Täters ausfallen, sofern zielsichere Gegenargumente seitens der eigenen Anwälte ausbleiben.

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist es zudem strafbar, wenn der Täter oder die Täterin einen Überraschungsmoment ausnutzt.

Unter diese neue Tatvariante fallen vor allem spontane sexuelle Handlungen; der Überraschungsmoment ist dabei aus Opferperspektive zu interpretieren. Probleme können hier vor allem bei spontanen sexuellen Handlungen in einer Partnerschaft oder schlichten Flirtversuchen mit stumpfen Anmachsprüchen auftauchen. Zwar wird eine gewisse Erheblichkeit der sexuellen Handlung vorausgesetzt, jedoch hat die Unbestimmtheit und die massive Ausweitung dieser Tatvariante auf alle spontanen sexuellen Anbahnungen für viele offene Fragen gesorgt, welche noch nicht höchstrichterlich geklärt wurden.

Ein erfahrener Rechtsanwalt kann hier schon im Ermittlungsverfahren durch überzeugende Argumentation darlegen, warum eine sexuelle Annäherung vielleicht aus Sicht des Opfers überraschend war, der Beschuldigte jedoch von einer mutmaßlichen Einwilligung ausging, was die Strafbarkeit entfallen lässt.

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB ist es strafbar, wenn der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Ein empfindliches Übel stellt einen Nachteil von gewisser Erheblichkeit dar. Diese Tatvariante soll die sogenannten Klima der Gewalt-Fälle abdecken, in denen die Opfer bei Widerworten oder körperlichen Widerstand mit Repressalien rechnen müssen, insbesondere im Rahmen der häuslichen Gewalt. Ob jedoch ein solches Klima der Gewalt herrschte und sich dieses ausgerechnet auch auf Widerstand gegen sexuelle Handlungen bezieht, ist stets eine Frage des Einzelfalls und in der Praxis nur schwierig darzulegen.

Weiterhin ist nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB strafbar, wenn der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Das empfindliche Übel bestimmt sich wie in § 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB, notwendig ist hier jedoch außerdem, dass der Täter dem Opfer dieses in Aussicht gestellt hat, sollte es dem Täter nicht Folge leisten. Ob tatsächlich ein Zwang für das Opfer vorlag, lässt sich nur durch eine genaue Prüfung des Einzelfalls ermitteln. Falls der Täter jedoch mit einer Gefahr für Leib und Leben droht, liegt hier ein Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB vor.

 

Die typische Beweislage bei sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände (ehemals sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen)

Ermittlungsverfahren zu sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände leiden erfahrungsgemäß häufig an Beweisproblemen. Die Rechtslage beziehungsweise die Auslegung der Voraussetzungen einiger Tatvarianten ist oftmals nicht hundertprozentig eindeutig und oft nur durch Aussagen von Opfern oder Tätern zu beweisen. Sonstige Befunde, gerade in Hinblick auf die übermäßige Alkoholisierung oder K.o.-Tropfen, sind oft nicht schnell genug erbracht worden, um einen Beweiswert für die vermeintliche Tat in der Hand zu haben. Sollten sie doch vorliegen, kann ein auf Sexualstrafrecht spezialisierter Strafverteidiger und erfahrener Anwalt bei sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen diese Befunde oftmals entkräften.

Somit läuft das Verfahren hinsichtlich des Beweises der Straftat auf eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation hinaus, was jedoch nicht zwangsläufig in einem Freispruch endet. Denn solange die Aussage des vermeintlichen Opfers die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht überzeugt und diese für glaubhaft erachtet wird, reicht diese häufig für eine Verurteilung aus.

Daher ist eine intensive Auseinandersetzung mit der belastenden Zeugenaussage durch einen erfahrenen, auf Sexualdelikte spezialisierten Rechtsanwalt dringend notwendig, um diese mit aussagepsychologischer Methodik kritisch zu prüfen. Nur so kann für einen Beschuldigten sichergestellt werden, dass bei der Bewertung der Aussage die besonderen Voraussetzungen der Rechtsprechung an diese Situation zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewahrt und den Ermittlungsbehörden schon frühzeitig die Kennzeichen aufgezeigt werden, die gegen den Wahrheitsgehalt der Aussage sprechen.

Denn die Erfahrung zeigt, dass eine kritische Prüfung der belastenden Aussagen seitens der vermeintlichen Opfer und Zeugen oftmals unterbleibt, auch wenn es eigentlich zum Aufgabenbereich der Ermittlungsbehörden gehört, entlastende Ermittlungen anzustellen.

 

Ihr Anwalt bei sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen - Wie kann ich mich gegen einen solchen Vorwurf verteidigen?

Aufgrund der noch relativ neuen Rechtslage, den oft unterschiedlich interpretierbaren medizinischen Befunden sowie der häufigen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ergibt sich bei diesen Delikten für einen erfahrenen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Sexualdelikte ein erhebliches Verteidigungspotential.

Die medizinischen Laborbefunde können so richtig eingeordnet und bei Bedarf angegriffen werden. Die Aussagen des vermeintlichen Opfers und anderer Zeugen werden im Zweifel genauestens untersucht werden müssen, wobei aussagepsychologische Fachkenntnisse eines erfahrenen und kompetenten Strafverteidigers unerlässlich sind. Gegebenenfalls muss ein aussagepsychologisches Gutachten, bei welchem die Aussage des vermeintlichen Opfers von Psychologen auf ihren Wahrheitsgehalt hin untersucht wird, oder ein entsprechendes Gegengutachten, bei dem ich Ihnen bei der Auswahl des Gutachters natürlich zur Seite stehe, beantragt werden.

Auch die Vernehmung weiterer entlastender Zeugen kann, genauso wie weitere entlastende Ermittlungen, angeregt werden. Zudem kann bei schweren Vorwürfen gegebenenfalls die Untersuchungshaft des Beschuldigten – und die damit eintretenden beruflichen sowie sozialen Nachteile – durch rechtzeitige Beratung und Tätigwerden eines Rechtsanwalts vermieden werden.

 

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski – Die erste Anlaufstelle bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch Widerstandsunfähiger

Sollten Sie – ob durch Vorladung als Beschuldigter, eine Hausdurchsuchung oder die entsprechende Anklageschrift - mit dem Vorwurf der sexuellen Ausnutzung sonstiger Umstände oder dem sexuellen Missbrauch von Widerstandsunfähigen konfrontiert werden, machen Sie keine Aussagen bei der Polizei, bleiben Sie ruhig und wenden Sie sich schnellstmöglich an unsere Kanzlei.

Wir agieren bundesweit auf dem Gebiet des Strafrechts und verfügen gerade im Bereich der Strafverteidigung in Sexualdelikten über herausragende Expertise und langjährige Erfahrung. Wir beraten und vertreten sie bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und stellen so durch eine engmaschige Betreuung die Weichen für einen für Sie positiven Ausgang des Verfahrens.

Sofern Sie also eine Vorladung als Beschuldigter oder Anklageschrift wegen sexueller Ausnutzung sonstiger Umstände beziehungsweise des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen erhalten haben, helfe ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich der Sexualdelikte gerne weiter und stehe ihnen als kompetenter Strafverteidiger bundesweit zur Verfügung.

Kontaktieren Sie mich und das Team der Anwaltskanzlei Odebralski für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung, entweder per Mail an info@ra-odebralski.de, telefonisch unter (+49) 201 747 188 – 0 oder über unser Kontaktformular. In Notfällen können Sie mich auch unter (+49) 151 – 116 320 82 kontaktieren.

Jährlich bearbeiten wir hunderte Verfahren aus dem komplexen Bereich der Sexualstraftaten. Entscheiden Sie sich mit der Anwaltskanzlei Odebralski für die richtige Verteidigungsstrategie.

Schildern Sie mir Ihren Fall und lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt umfassend beraten.

 

Nikolai Odebralski,

Fachanwalt für Strafrecht & Rechtsanwalt für Sexualdelikte

 

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Vorladung als Beschuldigter wegen sexuellem Missbrauch von Widerstandsunfähigen

Anklage wegen Missbrauch von Widerstandsunfähighgen

Vorladung sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger

 

 


 

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Sexualdelikte?

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten groben Überblick über den Bereich der Sexualdelikte geben und zumindest die dringendsten Fragen beantworten. Dennoch ist diese Übersicht allgemein gehalten und ersetzt in keinem Fall ein individuelles Beratungsgespräch. Eine erste Information im Internet kann ein persönliches Gespräch über den individuellen Fall nicht ersetzen.

Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich dann einen Termin zur Erstberatung.

Im Notfall über: 0151 - 11 63 20 82

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