Rechtsanwalt Nikolai Odebralski - Schwerpunkt Sexualdelikte
Ermittlungsverfahren wegen jugendgefährdender Prostitution

Beschuldigte(r) wegen jugendgefährdender Prostitution? Rechtsanwalt hilft!

Regelmäßig wenden sich Beschuldigte an uns, die eine polizeiliche Vorladung wegen jugendgefährdender Prostitution erhalten haben.

Dies verwundert kaum, unsere Kanzlei hat sich mittlerweile zum bundesweiten Marktführer entwickelt, als Topkanzlei für Sexualstrafrecht und bundesweite Nummer 1 für Sexualdelikte verteidigen wir Betroffene derartiger Vorwürfe seit vielen Jahren schwerpunktmäßig und erfolgreich.

 

Vorwurf der Jugendgefährdenden Prostitution, § 184g StGB

Haben sie eine Vorladung wegen des Vorwurfs der jugendgefährdenden Prostitution gemäß § 184g StGB erhalten, sollten sie sich so schnell wie möglich an einen Anwalt wenden. Nachfolgend finden sie jedoch schon einige hilfreiche Informationen zur Strafbarkeit der jugendgefährdenden Prostitution.

 

Täter wegen jugendgefährdenden Prostitution?

Das Delikt der jugendgefährdenden Prostitution setzt zunächst voraus, dass der Täter der Prostitution nachgeht. Unter Prostitution versteht man die Bereitstellung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt. Diese kann freiwillig oder durch Zwang erfolgen. Dabei muss der Täter der Prostitution entweder in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, wie zum Beispiel Kindergärten oder Spielplätzen (Nr. 1) oder in einem beliebigen Haus, in welchem Personen wohnen, welche noch keine 18 Jahre alt sind (Nr. 2), nachgehen.

Bei beiden Alternativen muss der Täter der Prostitution in der Weise nachgehen, dass der Minderjährige durch diese sittlich gefährdet wird. Das bedeutet, dass dieser durch die Tathandlung in seinen ethischen Wertvorstellungen gefährdet werden muss und dadurch dann in seiner sexuellen Entwicklung gestört werden könnte.

Für eine Strafbarkeit nach § 184g StGB reicht es jedoch nicht aus, dass die unter 18-jährige Person zwar das sexuelle Verhalten erkennt, aber nicht sieht, dass es sich um Prostitution handelt. Es muss also deutlich erkannt werden, dass es sich um entgeltliche Handlungen handelt. Außerdem macht sich niemand strafbar, wer die Tathandlung zu einer Tageszeit ausübt, an welcher nicht mit Kindern zu rechnen ist, wie beispielsweise spät abends. Auch scheidet eine Strafbarkeit aus, wenn die Personen, welche der Prostitution nachgehen, Vorkehrungen treffen, welche es Minderjährigen unmöglichen machen, sie zu beobachten.

 

Ermittlungsverfahren wegen jugendgefährdender Prostitution

 

Was soll § 184g StGB schützen?

Das Delikt ist da, um die Allgemeinheit vor den möglichen Gefahren und Belästigungen, welche mit der Prostitution einhergehen, zu schützen. Zudem soll durch das Verbot der jugendgefährdenden Prostitution ganz konkret die psychische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen geschützt werden.

Diese soll nämlich nicht durch das Mitbekommen von sexuellen Handlungen gegen Entgelt gestört werden.

 

Jugendgefährdender Prostitution - welche Strafen drohen?

Der § 184g StGB sieht einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Wie hoch die Geldstrafe oder die mögliche Freiheitsstrafe nun konkret ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Ein geschulter Anwalt kann ihnen möglicherweise jedoch bereits eine grobe Einschätzung über das zu erwartende Strafmaß geben.

In den von uns begleiteten Ermittlungsverfahren wegen jugendgefährdender Prostitution konnte es uns in fast allen Fällen gelingen, die Vorwürfe außergerichtlich und diskret zum Abschluss zu bringen, insbesondere so, dass den männlichen oder weiblichen Beschuldigten eine öffentliche Hauptverhandlung sowie eine Eintragung in das Bundeszentralregister oder sonstige Register erspart blieb.

Sofern also auch Sie eine Vorladung in einem Ermittlungsverfahren wegen jugendgefährdender Prostitution erhalten haben und einen kompetenten Rechtsanwalt suchen, nehmen Sie noch heute zunächst unverbindlich und kostenlos Kontakt auf. Schildern Sie uns Ihre Situation und wir finden gemeinsam eine Lösung.

 

 

Vorladung wegen jugendgefährdender Prostitution

Ermittlungsverfahren wegen jugendgefährdender Prostitution