Rechtsanwalt Nikolai Odebralski - Schwerpunkt Sexualdelikte
Ermittlungsverfahren wegen Ausbeutung von Prostituierten § 180a StGB

Ermittlungsverfahren wegen Ausbeutung von Prostituierten, § 180a StGB

Spätestens seit Erscheinen des Fachbuches Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren: ein Praxishandbuch im renommierten Wissenschaftsverlag Springer Verlag hat Herr Rechtsanwalt Odebralski seine Position als Nummer 1 für Sexualstrafrecht bundesweit behauptet und in diesem Zusammenhang seine Position als Marktführer deutlich ausgebaut.

Aufgrund unserer absoluten Spezialisierung sowie der Vereinigung von theoretischen Kenntnissen mit langjähriger praktischer Erfahrung und dominanter Durchsetzungskraft wenden sich Betroffene bundesweit an uns, die von Vorwürfen aus dem weiteren Bereich des Sexualstrafrechts betroffen sind.

Hierzu zählt auch der Tatvorwurf der Ausbeutung von Prostituierten, mit welchem wir regelmäßig in Kontakt kommen. Bereits vorangestellt soll mitgeteilt werden dass es uns aufgrund unserer Expertise ganz regelmäßig gelingt, diese Vorwürfe zu entkräften und das Ermittlungsverfahren für die Beschuldigten außergerichtlich zur Einstellung zu bringen.

 

Vorwurf der Ausbeutung von Prostituierten, § 180a StGB

Ihnen oder einer ihnen bekannten Person wird die Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB vorgeworfen und sie wissen nun nicht, wie sie als nächstes Vorgehen sollten?

Es ist ratsam, dass sie sich zügig an einen Strafverteidiger wenden, welcher ihnen zur Seite stehen kann. Im Folgenden finden sie jedoch bereits einige nützliche Information zum Delikt der Ausbeutung von Prostituierten.

 

Was ist nach § 180a StGB genau erboten?

Nach Absatz 1 des § 180a StGB wird bestraft, wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden.

Nach Absatz 2 wird zudem bestraft, wer einer Person unter 18 Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt (Nr. 1) oder, wer eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

 

Vorladung wegen Ausbeutung von Prostituierten § 180a StGB

 

Was muss ich tun, um mich nach § 180a Abs. 1 StGB strafbar zu machen?

Absatz 1 des § 180a StGB setzt also die gewerbsmäßige Unterhaltung oder Leitung eines Betriebs unter Strafe, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, also nicht selbstbestimmt handeln können.

Zunächst einmal muss es sich bei dem Betrieb des potentiellen Täters also um einen Prostitutionsbetrieb handeln. Dies setzt voraus, dass dort mindestens zwei Personen der Prostitution nachgehen. Aber was genau meint der Begriff der Prostitution überhaupt? Dieser ist im Prostituiertenschutzgesetz legal, also durch Gesetz, definiert. Demnach sind Prostituierte Personen, welche sexuelle Dienstleistungen erbringen (§ 2 Abs. 2 ProstituiertenschutzG). Doch was muss man nun unter sexuellen Dienstleistungen verstehen? Auch dazu findet sich eine Definition im Prostitutionsschutzgesetz: „Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.“ (§ 2 Abs. 1 ProstituiertenschutzG). Kurz gesagt müssen in dem Betrieb des möglichen Täters also sexuelle Handlung gegen Entgelt durchgeführt werden.

Für eine Strafbarkeit müssten die Prostituierten in dem Betrieb darüber hinaus auch in Abhängigkeit gehalten werden. Das bedeutet, dass die Personen, welche die Prostitution betreiben, nicht selbstbestimmt und unabhängig handeln, sondern aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses handeln. Sie müssen also persönlich oder wirtschaftlich von dem Prostitutionsbetrieb abhängig sein. Zum Beispiel in finanzieller Hinsicht. Dabei ist es jedoch unbeachtlich, ob sich die Personen freiwillig in die Prostitution begeben haben. Denn die Abhängigkeit muss erst in dem Betrieb bestehen, so dass eine Ablösung von dem Betrieb für die Prostituierten schwer oder unmöglich erscheint.

Damit dem potentiellen Täter auch ein tatsächlicher Vorwurf der Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a Abs. 1 StGB gemacht werden kann, müsste der Täter den Betrieb schließlich in gewerbsmäßiger Weise unterhalten oder leiten. Unterhalten meint dabei, dass der Täter der Inhaber des Betriebs ist. Leitet der Täter den Betrieb, so muss er eine Stellung in dem Betrieb innehaben, aufgrund welcher er selbständige Entscheidungen für den Betrieb trifft. Gewerbsmäßig wird ein Betrieb schließlich betrieben, wenn der Betreiber den Betrieb als dauerhafte Einnahmequelle betreibt.

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, so kann ihnen die Ausbeutung von Prostituierten nach § 180a Abs. 1 StGB vorgeworfen werden.

 

Wann mache ich mich nach § 180a Abs. 2 StGB strafbar?

Wird ihnen jedoch eine Strafbarkeit nach § 180a Abs. 2 StGB vorgeworfen, muss zunächst zwischen Nr.1 und Nr. 2 des Absatzes unterschieden werden. Bei beiden geht es allerdings um Handlungen, welche die Prostitution fördern.

Nach Nummer 1 macht sich nämlich strafbar, wer einer Person, welche noch nicht Volljährig ist zur Ausübung der Prostitution Unterkunft oder Aufenthalt gewährt und dies gewerbsmäßig tut. Der Täter muss dem Minderjährigen also einen Ort zur Verfügung stellen, an welchem dieser die Prostitution ausüben kann. Dies muss er gewerbsmäßig tun. Dabei ist es jedoch unbeachtlich, ob der Minderjährige die Prostitution dann tatsächlich an diesem Ort ausübt. Das bloße zur Verfügung stellen des Ortes genügt.

 

Schließlich macht sich nach Nummer 2 strafbar, wer eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. Dabei kommt es auf das Alter, anders als bei Nummer 1, nicht an. Der Täter muss die Person also zur Prostitution anhalten oder ausbeuten. Mit dem Begriff Anhalten ist damit gemeint, dass der Täter die Person mehrmals zur Ausübung der Prostitution drängt. Ausbeuten meint, dass der Täter die ausübende Person gerade wegen der Prostitutionsausübung zu viel für das Wohnen zahlen lässt, so dass sich die wirtschaftliche Lage der Person eindeutig verschlechtert.

 

Ausbeutung von Prostituierten, welche Strafen drohen?

Trifft einer oder mehrere dieser Straftatbestände auf sie zu und lässt sich eine Verurteilung wegen der Ausbeutung von Prostituierten letztendlich nicht vermeiden, so müssen sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Um diese Strafe zu vermeiden oder möglichst gering zu halten, ist es empfehlenswert, so schnell wie möglich einen erfahrenen Strafverteidiger aufzusuchen und mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen.

 

 

Ermittlungsverfahren wegen Ausbeutung von Prostituierten

Anklage wegen Ausbeutung von Prostituierten

Vorladung wegen Ausbeutung von Prostituierten