Rechtsanwalt Nikolai Odebralski - Schwerpunkt Sexualdelikte

Beleidigung auf sexueller Grundlage - Vorladung als Beschuldigter?

Rechtsanwalt für Sexualdelikte

Anzeige wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage?

Vor der Sexualstrafrechtsreform war die Beleidigung auf sexueller Grundlage ein deutlich größerer Fallkomplex als heute. Dennoch spielt auch jetzt noch die Beleidigung auf sexueller Grundlage eine wichtige Rolle, sie stellt einen häufigen Fall von Beleidigungsverfahren dar und ist gerade aufgrund der notwendigen sexuellen Herabsetzung auch jetzt noch thematisch dem Sexualstrafrecht zuzuordnen.

Um genauer zu verstehen worum es sich bei der Beleidigung auf sexueller Grundlage dreht es geht dient blick in die Vergangenheit, bevor die sexuelle Belästigung als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Damals wurden alle Handlungen, welche nicht für unter den Begriff der sexuellen Handlung nach § 184h Strafgesetzbuch (StGB) fielen, unter Beleidigung auf sexueller Grundlage gefasst. Diese Konstruktion wurde von Gerichten und Staatsanwaltschaften quasi aus dem luftleeren Raum heraus erschaffen, teilweise mit der sexualitätsfeindlichen Gesinnung im Hinterkopf, dass unsittliche Berührungen gleichzeitig mit einer Herabsetzung des Gegenübers einhergehen. Unter einem ähnlichen Licht muss die Beleidigung auf sexueller Grundlage auch jetzt noch gesehen werden. Da nun die sexuelle Belästigung existiert, entfallen all diejenigen Handlungen auf sexueller Grundlage, welche körperliche Handlungen zum Inhalt haben. Übrig bleiben maßgeblich verbale und nonverbale Kommunikation zu der betroffenen Person, wobei berücksichtigt werden muss, dass diese immer noch unter den selben Maßstäben bewertet werden, der in der Rechtsprechung diskutierten „Geschlechtsehre“.

 

Voraussetzungen der Beleidigung auf sexueller Grundlage

Voraussetzung der Beleidigung auf sexueller Grundlage ist somit nun, dass ein Verhalten, was in Abgrenzung zur sexuellen Belästigung nicht körperlich ist, objektiv eine sexuell herabsetzende Bewertung des Gegenübers ist und dies von dem Täter zumindest für möglich gehalten wurde. Der Täter muss also nicht notwendigerweise die Intention gehabt haben das Opfer sexuell herabzusetzen, er muss sich lediglich des sexuell herabsetzenden Inhaltes und die Wahrnehmung der anderen Person bewusst gewesen sein.

Zudem bedarf es stets eines Strafantrags der geschädigten Person, § 194 Abs. 1 S. 1 StGB.

 

Die Beleidigung auf sexueller Grundlage in der Praxis – Fälle, Strafen und Lösungen

In der Praxis fallen häufig extreme sexuelle Anspielungen, welche jedoch stets zu trennen sind von Humor oder missglückten Annäherungsversuchen, die der Auslegung fähig sind, unter den Tatbestand. Hier ist es regelmäßig wichtig, den Unterschied zu bloßen Taktlosigkeiten herauszuarbeiten. Die Aussage, jemand sei pervers, wird in der Regel schon eine Beleidigung darstellen, genauso wie bei Reduktion des Gegenübers als reines Objekt der sexuellen Befriedigung. Dies gilt entsprechend auch für Äußerungen die zum Inhalt haben, dass das Gegenüber seinen sexuellen Trieben ausgeliefert sei. Auch das Anbieten von Geld für sexuelle Dienstleistungen kann – je nach Anlass - eine Beleidigung darstellen, insbesondere wenn das Angebot gegenüber einer Person ergeht, die keine sexuelle Dienstleistungen anbietet und es deutlich unter dem „Marktwert“ vergleichbarer Angebote liegt. Auch nonverbale Kommunikation, wie zum Beispiel das Bewegen der Zunge zwischen gespreiztem Zeige- und Mittelfinger, kann eine Beleidigung auf sexueller Grundlage darstellen. Jemanden mit einer sexuellen Orientierung oder seinem Geschlecht zu beleidigen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn eine zusätzliche diskriminierende Komponente enthalten ist, beispielsweise „Schwuchtel“ für Schwule oder eventuell „Transe“ für trans*- und intersexuelle Personen

Hierbei ist grundsätzlich zu beobachten, dass sich durch kulturelle und soziale Veränderung auch Sinngehalt und Sensibilität bezüglich mancher Äußerungen wandeln. Sowohl bei Gesten als auch bei verbalen Äußerungen wird immer das Alter des Täters zu bedenken sein, was eine Person Ü 60 eventuelle als sexuell herabsetzend empfindet, muss eine Person, die gerade erst das 16. Lebensjahr vollendet, hat nicht so sehen. Hier gilt in der bewährte Grundsatz, dass im Falle eines solchen Vorwurfs am besten ein Strafverteidiger aufzusuchen ist, welcher durch Erfahrung in der Bearbeitung gleichgelagerter Fälle erfolgreich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und der Justiz argumentieren kann.

Als Strafe sieht die Beleidigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor und bei Tätlichkeit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Sollten Sie mit dem Vorwurf der Beleidigung auf sexueller Grundlage konfrontiert werden wenden Sie sich an mich. Ich helfe Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht und Rechtsanwalt mit Spezialisierung im Bereich der Sexualdelikte gerne weiter und stehe Ihnen als kompetenter Ansprechpartner und Strafverteidiger bundesweit zur Verfügung. Vorwürfe hinsichtlich einer Beleidigung auf sexueller Grundlage können in der Regel, durch eine Geldauflage und die richtige Kommunikation mit den Behörden, schon bei Beginn des Ermittlungsverfahrens eingestellt werden. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung, die Zahlung von Gerichtskosten und Geldstrafen von bis zu sechs Monatsnettolöhnen können so vermieden werden.

Entscheiden Sie sich für die richtige Verteidigungsstrategie.

 

 

Nikolai Odebralski,

Fachanwalt für Strafrecht & Rechtsanwalt für Sexualdelikte

 

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Vorladung als Beschuldigter wegen sexueller Beleidigung

Anklage wegen sexuelle Beleidigung

Vorladung Beleidigung auf sexueller Grundlage

 

 

 

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Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten groben Überblick über den Bereich der Sexualdelikte geben und zumindest die dringendsten Fragen beantworten. Dennoch ist diese Übersicht allgemein gehalten und ersetzt in keinem Fall ein individuelles Beratungsgespräch. Eine erste Information im Internet kann ein persönliches Gespräch über den individuellen Fall nicht ersetzen.

Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich dann einen Termin zur Erstberatung.

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