Rechtsanwalt Nikolai Odebralski - Schwerpunkt Sexualdelikte
Beschuldigter Vorladung wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, Upskirting

Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Als bundesweit führende Kanzlei für Sexualstrafrecht wenden sich regelmäßig Beschuldigte an uns, die eine polizeiliche Vorladung wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen erhalten haben.

 

Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, § 184k StGB

Sie oder einer ihnen bekannten Person wird das Delikt der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen nach § 184k StGB vorgeworfen? Zunächst einmal: Nicht in Panik verfallen.

Kommt es tatsächlich zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft oder ist es schon zu dieser gekommen, kommen sie im besten Falle mit einer Geldstrafe davon, sofern sie einen kompetenten und erfahrenen Strafverteidiger an der Seite haben, welcher ihnen bei dem bevorstehenden Verfahren begleitet.

 

Strafbarkeit nach § 184k StGB?

Zunächst einmal muss natürlich geklärt werden, ob sie den Straftatbestand des § 184k StGB durch die ihnen vorgeworfene Handlung überhaupt verwirklicht haben. Wer wird also bestraft? Nach dem Gesetzeswortlaut des § 184k Abs. 1 StGB wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, sofern diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind (Nr. 1).

Außerdem wird bestraft, wer eine solche hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht (Nr. 2) oder eine befugt hergestellte Bildaufnahme wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht (Nr. 3).

Ausgeschlossen ist eine Strafbarkeit lediglich, sofern die Handlungen wahrnehmbar der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der geschichtlichen Berichterstattung oder anderen legitimen Zwecken dienen soll (Abs. 2).

 

Vorladung Beschuldigter Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, Upskirting

 

Was muss auf den Bildaufnahmen zu sehen sein?

Es handelt sich also um Bildaufnahmen, also Fotos oder Videos, welche bestimmte Körperteile von anderen Personen enthalten müssen. Dies sind, wie oben bereits erwähnt, vor allem die Genitalien, das Gesäß oder die weibliche Brust. Seit kurzem werden zudem das „Upskirting“, also das unter den Rock fotografieren und das „Downblousing“, also das in den Ausschnitt einer Bluse oder eines anderen Oberteiles zu fotografieren, durch den § 184k StGB unter Strafe gestellt.

Die fotografierten Körperteile müssen außerdem unbekleidet oder mit Unterwäsche bedeckt sein. Bademode wird also grundsätzlich nicht dazuzählen.

Letztendlich müssen die fotografierten Bereiche auch gegen Anblick geschützt gewesen sein. Das heißt im Regelfall, dass die Körperteile durch Kleidung verdeckt sind.

 

Was muss ich mit diesen Bildaufnahmen nun getan haben?

Die Bildaufnahmen müssen schließlich entweder unbefugt herstellt oder übertragen worden sein (Nr. 1), unbefugt gebraucht oder einem Dritten zugänglich gemacht worden sein (Nr. 2) oder eine befugt hergestellte Bildaufnahme muss wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich gemacht werden (Nr. 3).

Nach Nr. 1 muss die Tat also unbefugt geschehen und nach Nr. 2 und Nr. 3 muss die Verwendung der Bildaufnahmen unbefugt geschehen. Die Befugnis muss also fehlen. Dies ist meist der Fall, wenn die Person, welcher die fotografierten Körperteile zuzuordnen sind, nicht ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat. Konkludent meint dabei, dass aus dem Verhalten der Person hervorging, dass sie mit den Handlungen einverstanden war.

Nummer 1 setzt zudem voraus, dass Bildaufnahmen hergestellt oder übertragen wurden. Herstellen meint also, dass der Täter den Aufnahmevorgang der Bilder oder Videos steuert. Dafür muss der Täter nicht unbedingt unmittelbar beim Opfer sein. Die Aufnahme durch eine versteckte Kamera, welche das Opfer heimlich filmt, genügt beispielsweise. Übertragen meint das Weiterverbreiten der Aufnahmen auf andere technische Geräte.

Nach § 184k I Nr. 2 StGB wird das Gebrauchen oder Zugänglichmachen der Bildaufnahmen unter Strafe gestellt. Gebrauchen meint dabei die Nutzung der Bildaufnahmen für eigene oder fremde Zwecke. Erfasst sind also auch schon das Speichern oder Kopieren der Aufnahmen.

Unter Zugänglichmachen versteht man jede Ermöglichung des Zugriffs auf die Bildaufnahmen durch Dritte, also zum Beispiel das Veröffentlichen der Aufnahmen im Internet.

Eine Strafbarkeit nach Nummer 3 des § 184k I StGB erfasst schließlich die Variante, dass eine befugt hergestellte Aufnahme anderen zugänglich gemacht wird. Es wird also vorausgesetzt, dass die Bilder oder Videos zunächst mit dem Einverständnis der betroffenen Person aufgenommen wurden, beispielsweise im beruflichen Zusammenhang, aber auch private Zwecke werden erfasst. Diese Aufnahmen müssen dann aber unbefugt, also ohne den Willen der Person, auch für andere dritte Personen zugänglich gemacht worden sein.

 

Vorladung Beschuldigter Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen, Upskirting

 

Strafen bei Verurteilung wegen der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

Bei dem § 184k StGB handelt es sich um ein sog. relatives Antragsdelikt.

Das bedeutet, dass die Strafbarkeit dessen nur verfolgt wird, sofern die Behörden durch eine Anzeige eines anderen Bürgers auf die mögliche Strafbarkeit aufmerksam gemacht wird. Nur wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist, darf die Strafverfolgung auch von Amts wegen aufgenommen werden.

Gelangt die Tat nun in den Aufmerksamkeitsbereich der Strafverfolgungsbehörden und droht nun möglicherweise eine Verurteilung wegen der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 184k StGB, so kommen Geld- oder Haftstrafen auf den Verurteilten zu.

Der § 184k StGB sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.

Zur konkreten Strafrahmenermittlung kommt es auch hier auf eine einzelfallabhängige Gesamtabwägung des Gerichts an. Um möglichst glimpflich aus der Sache herauszukommen, sollten sie also nicht zu lange zögern, sondern zügig einen erfahrenen Strafverteidiger aufsuchen, um mit diesem das weitere Vorgehen abzustimmen. uns ist es beim Tatvorwurf Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahme jedenfalls bereits in sehr vielen Fällen gelungen, das Ermittlungsverfahren außergerichtlich und diskret zum Abschluss zu bringen, was in der Regel im Interesse unserer Mandanten ist

 

Nikolai Odebralski,

Fachanwalt für Strafrecht & Rechtsanwalt für Sexualdelikte

 

Rechtsanwalt beim Vorwurf "Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen"

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